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  • · Gesetzesänderungen

    Wachstums-Booster: Von diesen steuerlichen Verbesserungen profitieren Vermittlerbetriebe

    Bild: © magele-picture - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. VVP nimmt das zum Anlass, Ihnen die fünf ‒ für Vermittlerbetriebe relevantesten ‒ Steueränderungen vorzustellen. Inhaltlich geht es v. a. um verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |

    1. Privilegierte E-Pkw: Auto darf jetzt 100.000 Euro kosten

    Die private Mitbenutzung eines betrieblichen E-Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Beim selbstständigen Inhaber eines Vermittlerbetriebes als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG), beim begünstigten Mitarbeiter des Vermittlerbetriebes als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Und das unabhängig davon, ob der E-Firmenwagen durch den Vermittlerbetrieb erworben wurde, oder ob es sich um ein geleastes oder gemietetes Fahrzeug handeln sollte.

     

    Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Seit einigen Jahren darf

    • für die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis sogar geviertelt bzw.
    • bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung der Gesamtkosten die AfA bzw. die Leasingrate entsprechend gemindert

    werden.

     

    Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis (BLP) des Fahrzeugs eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigt. Die Grenze wurde in den letzten Jahren wie folgt angehoben:

     

    Anschaffung nach dem ...
    Wertgrenze Bruttolistenpreis

    31.12.2018

    60.000 Euro

    31.12.2023

    70.000 Euro

    30.06.2025

    100.000 Euro

     

     

    Mit dem neuen Gesetz wurde der Grenzwert von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Der erhöhte Grenzwert gilt erstmals für Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, denen E-Dienstwagen zur privaten Mitbenutzung überlassen werden. Hier ist als Zeitpunkt der Anschaffung auf die erstmalige Überlassung des Dienstwagens an den Arbeitnehmer abzustellen.

     

    • Beispiel

    Vermittler A, der auf dem Gelände des Vermittlerbetriebes wohnt, erhält am 01.08.2025 einen neuen E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 100.000 Euro. Das Fahrzeug nutzt A nicht nur betrieblich, sondern auch privat.

     

    Lösung: A setzt für die private Mitbenutzung eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Höhe von monatlich einem Prozent des geviertelten Bruttolistenneupreises an. Das sind monatlich 250 Euro (100.000 Euro x 1/4 x 1 %). Vor der Änderung hätten monatlich 500 Euro versteuert werden müssen.

     

    Der auf 100.000 Euro erhöhte Grenzwert gilt erstmals für Kraftfahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden. Für vorhandene Fahrzeuge hat die Gesetzesänderung damit keine Bedeutung. Mit einer Ausnahme: Vom angehobenen Grenzwert profitieren die Parteien auch, wenn der Halter des Pkw nach dem 30.06.2025 wechselt.

    2. Die neue „Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge

    Für Elektrofahrzeuge des Anlagevermögens ist ab sofort als Alternative zur linearen bzw. degressiven Abschreibung auch eine „Super-Abschreibung“ zulässig (§ 7 Abs. 2a EStG). Voraussetzung für die „Super-AfA“ ist lediglich:

     

    • 1. Es muss sich um ein Elektrofahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG handeln. Das erfordert, dass das Fahrzeug ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden, angetrieben werden darf. Die „Super-AfA“ kann deshalb sowohl für elektrische Pkw als auch für E-Nutzfahrzeuge, E-Lastkraftwagen und E-Busse angewandt werden.

     

    • 2. Das Elektrofahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.

     

    Wichtig | Wer sich für die „Super-AfA“ entscheidet, darf parallel keine Sonderabschreibungen vornehmen. Das gilt auch für die in der Praxis äußerst beliebte und flexibel einsetzbare Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich.

     

    Bei der „Super-AfA“ erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch- degressiv fallenden Abschreibungssatz über einen Zeitraum von sechs Jahren. Folgende AfA-Sätze sind maßgebend:

     

    Jahr 1

    Jahr 2

    Jahr 3

    Jahr 4

    Jahr 5

    Jahr 6

    „Super-AfA“

    75 %

    10 %

    5 %

    5 %

    3 %

    2 %

     

     

    Das Besondere ist nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch die Tatsache, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung nicht zeitanteilig reduziert ‒ anders als bei der linearen bzw. degressiven Abschreibung. Dieser Umstand kann genutzt werden, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren.

     

    Wichtig | Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt somit ein deutlich schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert die betriebliche Liquidität.

    3. Hohe degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter

    Sie erinnern sich? Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Sie zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft hatten, gewährte Ihnen der Gesetzgeber ein Wahlrecht: Sie konnten die Kosten entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts oder aber degressiv abschreiben (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dabei das Doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr.

     

    Diese Möglichkeit zur Vornahme degressiver Abschreibungen hat der Gesetzgeber nicht nur reaktiviert, sondern auch verbessert. Somit können Sie auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Sie nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 anschaffen, als echte Alternative zur linearen Anschreibung degressiv abschreiben. Das Erfreuliche ist, dass die degressive Abschreibung jetzt sogar das Dreifache der linearen Abschreibung beträgt und maximal 30 Prozent pro Jahr ausmachen kann.

     

    Wichtig | Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend machen. Diese Sonder-AfA eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

    4. Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung

    Viele Versicherungsvermittler führen ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. als GmbH. Anders als Einzelunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften unterliegt der durch die GmbH erzielte Gewinn nicht der progressiven Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Und genau die wird sich künftig reduzieren. Zwar beträgt die Körperschaftsteuer noch bis einschl. 2027 exakt 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG). 2028 bis 2032 verringert sie sich jedoch um jährlich ein Prozent. Damit werden ab einschl. 2032 nur noch zehn Prozent Körperschaftsteuer zzgl. Soli und Gewerbesteuer fällig.

     

    Bis VZ 2027

    VZ

    2028

    VZ

    2029

    VZ

    2030

    VZ

    2031

    Ab VZ 2032

    Steuersatz

    15 %

    14 %

    13 %

    12 %

    11 %

    10 %

     

    Wichtig | Steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte haben damit bis 2031 eine hohe Bedeutung. Denn lässt sich der Gewinn eines Jahres mit hohem Steuersatz durch die Ausübung eines Wahlrechts reduzieren und muss dafür der Gewinn eines anderen Jahres mit geringerem Steuersatz erhöht werden, wird ein Steuervorteil erzielt. Diesen Vorteil veranschaulicht ein Beispiel mit der neuen „Super-AfA“.

     

    • Beispiel

    Im Januar 2027 erwirbt eine Makler-GmbH ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro. Dieses wird a) linear bzw. b) über die „Super-AfA“ (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben.

     

    Lösung a): Die lineare Abschreibung beträgt 2027 bis 2032 p.a. 10.000 Euro. Das spart 7.500 Euro an Körperschaftsteuern

    2027

    10.000 Euro x 15 Prozent

    2030

    10.000 Euro x 12 Prozent

    2028

    10.000 Euro x 14 Prozent

    2031

    10.000 Euro x 11 Prozent

    2029

    10.000 Euro x 13 Prozent

    2032

    10.000 Euro x 10 Prozent

     

     

    Lösung b): Die Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG beträgt 2027 45.000 Euro, 2028 6.000 Euro, 2029 und 2030 3.000 Euro, 2031 1.800 Euro und 2032 1.200 Euro. Das spart 8.658 Euro an Körperschaftsteuern.

    2027

    45.000 Euro x 15 Prozent

    2030

    3.000 Euro x 12 Prozent

    2028

    6.000 Euro x 14 Prozent

    2031

    1.800 Euro x 11 Prozent

    2029

    3.000 Euro x 13 Prozent

    2032

    1.200 Euro x 10 Prozent

     

    Ergebnis: Ein effektiver Steuervorteil bei b) von netto 1.158 Euro zzgl. Soli!

     

    5. Verbesserte Thesaurierungsbesteuerung nach § 34a EStG

    Von der langfristig auf zehn Prozent reduzierten Körperschaftsteuer profitieren nur Körperschaften. Doch auch als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft tätige Vermittlerbetriebe sollen entlastet werden. Hierzu wurde § 34a EStG modifiziert.

     

    Das soll § 34a EStG bewirken und so funktioniert er

    § 34a EStG gestattet es Vermittlerbetrieben, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli zu versteuern. Der Vorteil: Damit bleiben dem Betrieb etwa 70 Prozent des Gewinns für Investitionen.

     

    • Beispiel

    Die Agentur-OHG erzielt 2025 einen Gewinn von 400.000 Euro. Auf den ledigen Gesellschafter A entfallen 200.000 Euro. Sein z. v. E. beträgt infolge von Sonderausgaben 190.000 Euro. Die Einkommensteuer inkl. Soli würde 72.676 Euro betragen. A beschließt, 100.000 Euro des Gewinns gemäß § 34a EStG zu thesaurieren.

     

    Lösung: Das z.v.E. reduziert sich auf 90.000 Euro und die Steuer auf 27.713 Euro. Die thesaurierten 100.000 Euro werden mit 28,25 Prozent zzgl. Soli besteuert, sodass die Steuer dafür 29.803 Euro beträgt. Die Nettothesaurierung beträgt damit 70.197 Euro (100.000 ./. 29.803 Euro) und die Gesamtsteuerbelastung 57.516 Euro. Im Vergleich zur Variante ohne Thesaurierung ein Liquiditätsvorteil über 15.160 Euro.

     

    Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Effektiv wird der thesaurierte Gewinn damit höher besteuert, als es bei sofortiger Besteuerung der Fall gewesen wäre. Was bleibt ist die Steuerstundung.

     

    • Fortsetzung vom Beispiel

    Fünf Jahre später (2030) entnimmt A den thesaurierten Betrag.

     

    Lösung: Es kommt zur Nachversteuerung ‒ und die Steuerbelastung beträgt 18.510 Euro (70.197 Euro x 25 % zzgl. Soli). Effektiv zahlt A durch die Thesaurierung 3.350 Euro mehr an Steuern, als er ohne hätte zahlen müssen. Was bleibt ist die (zinslose) Steuerstundung über fünf Jahre.

     

    Wichtig | Viele Details und Beispiele zur Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG können dem BMF-Schreiben vom 12.03.2025 (Az. IV C 6 ‒ S 2290-a/00012/001/037, Abruf-Nr. 247299) entnommen werden. In der Praxis bietet § 34a EStG vor allem durch die zinslose Steuerstundung Vorteile, wenn der Gewinn über viele Jahre thesauriert werden soll.

     

    Die Thesaurierungssteuersätze ab 2028

    Diese allseits bekannte Thesaurierungsbesteuerung gilt in der bisherigen Form noch bis zum Veranlagungszeitraum 2027. Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf zehn Prozent reduziert wird, hat der Gesetzgeber sich auch zur Reduzierung der Thesaurierungsbesteuerung entschieden. Damit soll die Belastungsneutralität zwischen der Besteuerung als Kapitalgesellschaft bzw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft gewahrt bleiben.

     

    Die Thesaurierungssteuer beträgt nun:

     

    Bis VZ 2027

    VZ 2028 und 2029

    VZ 2030

    und 2031

    Ab VZ 2032

    Steuer

    28,25 %

    27 %

    26 %

    25 %

     

     

    • Beispiel

    Der ledige Gesellschafter A aus obigem Beispiel thesauriert die 100.000 Euro im Jahr 2032.

     

    Lösung: Die infolge der Gewinnthesaurierung zu zahlende Steuer inkl. Soli beträgt nicht mehr 29.803 Euro (100.000 Euro x 28,25 Prozent zzgl. Soli) wie im Jahr 2025, sondern 26.375 Euro (100.000 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli). Dadurch ergibt sich ein finanzieller Vorteil über 3.428 Euro.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Quelle: „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194
    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 11 | ID 50487000