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  • 14.09.2026 · Nachricht · Erbschaftsteuer

    LfSt Bayern zur Anzeigepflicht bei Zahlungen aus aus Restschuldversicherungen an Kredit-/Darlehensgeber

    Das LfSt Bayern regelt unter Bezugnahme auf ein BMF-Schreiben vom 18.05.2026, das mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt ist, dass Leistungen aus einer Restschuldversicherung bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit, die unmittelbar vom Versicherungsunternehmen an den Kredit- bzw. Darlehensgeber ausgezahlt werden, nicht der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV unterliegen.