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  • · Fachbeitrag · Energiepreispauschale

    Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber ‒ aktuelle Fragen aus Praxis und neues Prüfschema

    | Am 01.09.2022 muss jeder Arbeitgeber, der zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist, prüfen, für welche Mitarbeiter er die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen muss. Rund um die Auszahlung der EPP stellen sich viele Fragen von VVP-Lesern. VVP greift diese nachfolgend auf und liefert Ihnen am Ende ein Prüfschema. |

    Die EPP und die Auszahlung durch den Arbeitgeber

    Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG).

     

    Sie als Arbeitgeber müssen die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen. Maßgebend für die Auszahlung an Ihre Mitarbeiter ist also die (Lohn-)Abrechnung, die im September 2022 erstellt wird (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats). Melden Sie die Lohnsteuer nur quartalsweise an (Lohnsteuer im Vorjahr über 1.080 Euro bis 5.000 Euro), dürfen Sie die Auszahlung auch erst im Oktober 2022 vornehmen. Melden Sie die Lohnsteuer nur jährlich an (Lohnsteuer im Vorjahr bis 1.080 Euro), dürfen Sie auf die Auszahlung verzichten (§ 117 Abs. 3 EStG). Ihre Mitarbeiter erhalten die EPP dann über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.