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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    So ist die Rückstellung für Jahresabschluss- und Prüfungskosten richtig zu bilden

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Vermittler stehen vor Bilanzierungsfragen. Sind Rückstellungen zu bilden? Wofür? In welcher Höhe? Und worin besteht der Vorteil? VVP nimmt das zum Anlass, die wichtigsten Rückstellungen in einer Serie grundlegend zu analysieren und praxisgerecht mit Berechnungsbeispielen aufzubereiten. In diesem Teil zeigt VVP, wie Sie für die Jahresabschluss- und Prüfungskosten eine gewinnmindernde Rückstellung bilden. |

    Die Jahresabschluss- und Prüfungskosten in der Praxis

    Die in der Praxis oft als „Rückstellung für Abschluss- und Prüfungskosten“ bezeichnete Rückstellung setzt sich inhaltlich aus zwei Teilbeträgen zusammen: Zum Teilbetrag 1 gehören die „Jahresabschlusskosten“. Das sind die Aufwendungen, die in künftigen Jahren voraussichtlich für den für das abgelaufene Wirtschaftsjahr zu erstellenden Jahresabschluss anfallen. Zum Teilbetrag 2 gehören die „Prüfungskosten“. Das sind die in den Folgejahren voraussichtlich anfallenden Aufwendungen für die Prüfung des Jahresabschlusses, z. B. durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Betriebsprüfer.

    Das gilt für die Rückstellung für Jahresabschlusskosten

    Der BFH entschied bereits am 20.03.1980 (Az. IV R 89/79), dass für die Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden ist. Da von dieser aus dem HGB oder der AO resultierenden Verpflichtung alle bilanzierenden Vermittler betroffen sind, ergibt sich auch für sie eine Pflicht zur Rückstellungsbildung. Die Rückstellung umfasst nicht nur die Kosten für die Erstellung des Jahresabschlusses, sondern auch die Kosten zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die Erstellung des Lage- und Geschäftsberichts und die Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen ‒ also die Aufwendungen für die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung (BFH, Urteil vom 23.07.1980, Az. I R 28/77).