· Fachbeitrag · Bilanz
Nachbetreuungsrückstellung: Allgemeine „Bemühensklauseln“ genügen nicht
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die meisten Versicherungsvermittler kümmern sich nach einem Vertragsschluss um die Vertragsnachbetreuung. Das kostet zukünftig Geld, weshalb für den erwarteten Aufwand bei Bilanzierung eine Rückstellung gebildet wird. Das ist aber nur zulässig, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung besteht. Damit kommt es in der Praxis auf eine hinreichend konkrete vertragliche Verpflichtung zur Nachbetreuung an. Aus diesem Grund hat das FG Schleswig-Holstein jüngst die Bildung einer Rückstellung versagt. VVP erläutert die Entscheidung und gibt relevante Praxishinweise.
Rückstellung für Vertragsnachbetreuung zulässig
Für viele Versicherungsvermittler gehört die Vertragsnachbetreuung zum beruflichen Alltag. Mal geht es um die Änderung einer Adresse oder der Bankverbindung, mal um eine Besprechung mit dem Versicherungsnehmer oder die Beantwortung auftretender Fragen. Dass für diese Aufwendungen der Vertragsnachbetreuung eine Rückstellung zu bilden ist, hat der BFH bereits mit Urteil vom 28.07.2004 (Az. XI R 63/03, Abruf-Nr. 043010) entschieden und diese Rechtsprechung in mehreren späteren Entscheidungen bestätigt und weiter konkretisiert.
Wichtig — Auch die Finanzverwaltung erkennt die Rechtsprechung des BFH an. Mit BMF-Schreiben vom 20.11.2012 (Az. IV B 2 – S 2137 – 73/06, Abruf-Nr. 082450) hat sie aber für die Bewertung der Rückstellung hohe Hürden aufgebaut.
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