· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Betriebs-Pkw: So erschüttern Sie den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Für betriebliche Pkw sind die Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Weil aber die allgemeine Lebenserfahrung besagt, dass solche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, muss parallel eine Privatentnahme versteuert werden. Die vermeiden Sie, wenn Sie nachweisen, dass Sie den Pkw gar nicht privat genutzt haben. VVP erklärt, welche Möglichkeiten Ihnen dafür zur Verfügung stehen.
Das Grundprinzip der Betriebs-Pkw-Besteuerung
Befindet sich ein Pkw in Ihrem Betriebsvermögen, können Sie sämtliche durch das Fahrzeug veranlasste Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch insoweit, wie die Kosten auf die private Mitbenutzung entfallen. Weil Sie alle Kosten absetzen, müssen Sie aber parallel für die private Mitbenutzung eine Nutzungsentnahme versteuern, die den Gewinn erhöht.
Die „Ein-Prozent-Regelung“ als Bemessungsgrundlage der Besteuerung
Diese wird regelmäßig mit der „Ein-Prozent-Regelung“ angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Sie müssen also infolge der Möglichkeit, dass Sie den Pkw auch privat nutzen können, pro Monat ein Prozent des Bruttolistenneupreises Ihres Betriebs-Pkw versteuern. Das gilt nicht nur, wenn Sie Eigentümer sind, sondern auch, wenn Sie den Pkw gemietet oder geleast haben.
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