· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Kapitalleistung aus Direktversicherung – BFH verneint Fünftel-Regelung
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
Bei einmaligen Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommt es regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die Fünftel-Regelung eine Entlastung bringen. Nicht jedoch bei der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, wie der BFH nun entschieden hat.
Fünftel-Regelung– hier anwendbar und dort nicht
Was Einmalzahlungen in der bAV anbelangt, gilt laut Finanzverwaltung:
- Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ist anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage resultiert (BMF, Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, Rz. 147, Abruf-Nr. 224141).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig