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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    Kapitalleistung aus Direktversicherung – BFH verneint Fünftel-Regelung

    von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München

    Bei einmaligen Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) kommt es regelmäßig zu einer höheren steuerlichen Belastung aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs. In bestimmten Fällen kann die Fünftel-Regelung eine Entlastung bringen. Nicht jedoch bei der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung, wie der BFH nun entschieden hat.

    Fünftel-Regelung– hier anwendbar und dort nicht

    Was Einmalzahlungen in der bAV anbelangt, gilt laut Finanzverwaltung:

     

    • Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ist anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus einer Direktzusage oder Unterstützungskassenzusage resultiert (BMF, Schreiben vom 12.08.2021, Az. IV C 5 – S 2333/19/10008 :017, Rz. 147, Abruf-Nr. 224141).