· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung
Gesetzlicher Insolvenzschutz: Auch den sachlichen Geltungsbereich des BetrAVG beachten!
von Dr. Claudia Veh, Deloitte
| Der gesetzliche Insolvenzschutz in der betrieblichen Altersversorgung ist essenziell, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer zugesagte Rentenleistungen auch dann erhalten, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Dabei ist nicht nur der persönliche, sondern auch der sachliche Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) zu beachten. LGP erläutert, warum dies so wichtig ist. |
Insolvenzschutz ‒ und der Geltungsbereich des BetrAVG
Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, ist dies für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine belastende Situation. Sie sorgen sich nicht nur um ihren Arbeitsplatz, sondern haben auch Fragen, die die betriebliche Altersversorgung betreffen: Wer erbringt die versprochenen Leistungen, wenn das Unternehmen aufgrund Insolvenz nicht mehr dazu in der Lage ist?
Für diese Fälle existiert in Deutschland der Pensions-Sicherungs-Verein aG (PSV). Er tritt auf Basis der §§ 7 ff. BetrAVG in gesetzlich unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen der bAV ein. Dies gilt jedoch nur für Zusagen, die in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen. Dafür muss sowohl der persönliche als auch der sachliche Geltungsbereich des BetrAVG erfüllt sein (vgl. PSV-Merkblatt 300/M1).
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