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  • · Nachricht · Bausparen

    Kein Zufluss von nur buchmäßigem Ausweis der Zinsen auf Konto

    | Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag fließen dem Bausparer nicht bereits mit dem jährlichen Ausweis der Zinsen auf einem von der Bausparkasse geführten Bonuskonto zu, wenn ein Anspruch auf die Bonuszinsen nur nach einem Verzicht auf das Bauspardarlehen entsteht, die Bonuszinsen erst bei Auszahlung des Bausparguthabens fällig werden und über sie nur in Verbindung mit dem Bausparguthaben verfügt werden kann. Das hat der BFH entschieden und die Klage eines Bausparers abgewiesen. |

     

    Der Bausparer wollte, dass die Bonuszinsen in dem Jahr als zugeflossen gewertet würden, in dem sie auf dem Bonuskonto ausgewiesen worden waren. Damit hätte er sich eine Menge Steuern gespart. Der BFH sah das aber anders und begründet das u. a. wie folgt: „Dem Steuerzahler sind Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG zugeflossen, wenn er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Geldbeträge fließen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Das Innehaben von (fälligen) Ansprüchen oder Rechten führt nach ständiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss der Kapitaleinkünfte, da dieser grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs gegeben ist. Ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt hat, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die dem FG obliegt. Nach diesen Grundsätzen sind die Bonuszinsen dem Bausparer erst im Streitjahr zugeflossen. Die Würdigung des FG in tatsächlicher Hinsicht, der Bausparer habe vor dem Streitjahr noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Zinsen erlangt, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens möglich und daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG wurden die Bonuszinsen zusammen mit dem Bausparguthaben erst am 31.07. des Streitjahrs dem Bausparkonto gutgeschrieben und an den Bausparer ausgezahlt. Entgegen seiner Auffassung führte der jährliche Ausweis der Bonuszinsen auf dem Bonuskonto nämlich noch nicht zu einem Zufluss i. S. v. § 11 Abs. 1 S. 1 EStG“ (BFH, Urteil vom 15.11.2022, Az. VIII R 18/20, Abruf-Nr. 234008).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 1 | ID 49228001