· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
FG Münster: Gesplittete Ausgleichszahlung nach § 89b HGB ist tarifbegünstigung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die steuerliche Begünstigung von Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB steht oft auf der Kippe, wenn Gelder über zwei Jahre verteilt fließen. Das Finanzamt wittert dann meist eine schädliche Ratenzahlung und versagt die „Fünftel-Regelung“. Doch das FG Münster schafft nun Klarheit für die Praxis: Werden Teilbestände rechtlich eigenständig und zu variablen Werten übertragen, bleibt der Steuervorteil auch bei Zahlungen in aufeinanderfolgenden Jahren erhalten. VVP liefert die Details.
Besteuerung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB
Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB stellt für den Versicherungsvertreter kein „steuerfreies Abschiedsgeschenk“ dar. Denn aus steuerlicher Sicht handelt es sich um eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, sodass sie als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern ist. Das führt in der Praxis häufig zu einem steuerlichen Dilemma. Denn die oft sehr hohe Zahlung fließt meist zusammengeballt in einem Jahr zu und würde – gäbe es keine Sonderregelung – zu einer enormen Steuerbelastung führen. Um diese Härte abzumildern, sieht der Gesetzgeber aber eine wesentliche Erleichterung vor. Fließt der Ausgleichsanspruch zusammengeballt in einem Jahr zu, dann handelt es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Damit lässt sich die „Fünftel-Regelung“ des § 34 Abs. 1 EStG nutzen. Mit dieser wird die Ausgleichszahlung fiktiv auf fünf Jahre verteilt und so ein reduzierter Steuersatz ermittelt, wodurch die effektive Steuerbelastung in der Praxis oft deutlich sinkt.
Wichtig — Das Finanzamt gewährt die Tarifermäßigung nur, wenn die Zahlung dem Vertreter „geballt“ in einem Kalenderjahr zufließt (BFH, Urteil vom 04.03.1998, Az. XI R 46/97, Abruf-Nr. 98481). Denn nur dann ist die Steuerbelastung „außergewöhnlich“. Bei zeitlich versetzten Zahlungen wird die Steuerermäßigung regelmäßig versagt. Gleiches gilt, wenn die Entschädigung die im selben Jahr entfallenden Provisionen nicht übersteigt.
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