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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Mitarbeitern Massagen gewähren ‒ das gilt für die Lohnabrechnung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Immer wieder gewähren Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Massagen. Manchmal, indem die Kosten einer Massage übernommen werden und manchmal, indem der Masseur vom Arbeitgeber beauftragt wird, direkt in den Betrieb kommt und vor Ort die Mitarbeiter massiert. Doch entsteht durch die kostenlose Massage für den Mitarbeiter steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn? Und wenn ja, welche Besteuerungsmöglichkeiten gibt es?

    Massage im überwiegend betrieblichen Interesse

    Ein für den Mitarbeiter durch das Arbeitsverhältnis eintretender Vorteil ist immer dann nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Vorteil ausschließlich oder überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Diese Voraussetzung wird typischerweise erfüllt, wenn die Massage die Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen zum Ziel hat. Die Massage muss also der Linderung arbeitsplatzbezogener Beschwerden und nicht nur dem allgemeinen Wohlbefinden dienen. Das kann z. B. im Einzelfall erfüllt werden, wenn ein Mitarbeiter eine Tätigkeit mit besonderer körperlicher Belastung ausübt und die Massage gezielt der Vermeidung der damit möglicherweise einhergehenden Beschwerden zum Ziel hat. Entscheidend ist aber der Einzelfall. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen ist neben dem Anlass der Massage auch die Auswahl der Begünstigten, die Verfügbarkeit der Termine sowie die Freiwilligkeit bzw. der Zwang zur Wahrnehmung der Massagen.

     

    Beispiel

    Sie bieten für Ihre Beschäftigten mit reinen Bildschirmarbeitsplätzen gezielte Massagen zur Vermeidung nachgewiesener Nackenbeschwerden an.

     

    Lösung: Der Vorteil stellt keinen Arbeitslohn dar, weil die Massage im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ist und der Reduzierung des Krankenstandes dient (vgl. auch BFH, Urteil vom 30.05.2001, Az. VI R 177/99, Abruf-Nr. 011182).