· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Die neue Entlastungsprämie: Bis zu 1.000 Euro sind steuer- und beitragsfrei möglich
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Arbeitnehmer sind durch die wegen des Kriegs im Iran gestiegenen Verbraucherpreise stark belastet. Am 24.04.2026 hat der Bundestag daher eine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer beschlossen (§ 3 Nr. 11d EStG). Der Bundesrat muss noch zustimmen; dies ist für den 08.05.2026 geplant. VVP stellt die Details der 1.000-Euro-Entlastungsprämie vor.
Voraussetzungen für die Entlastungsprämie
Nach dem neuen § 3 Nr. 11d EStG dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bis zu 1.000 Euro steuerfrei zukommen lassen, um die wegen des Kriegs im Iran gestiegenen Verbraucherpreise abzumildern. Dies kann durch Barzahlungen oder in Form von Sachzuwendungen geschehen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (keine Gehaltsumwandlung/kein Gehaltsverzicht).
Der Steuerfreibetrag gilt für Zahlungen und Vorteile, die in der Zeit vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis zum 30.06.2027 zufließen. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der Sozialversicherung sind sie nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei.
Auszahlung im Zusammenhang mit Preissteigerung
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (z. B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung).
Grundsatz: 1.000 Euro für jedes Dienstverhältnis
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 1.000 Euro. Der Steuerfreibetrag kann für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Hat der Arbeitnehmer im betreffenden Zeitraum mehrere Dienstverhältnisse, gilt der Freibetrag für jedes der Dienstverhältnisse. Ausnahme: Bestehen im begünstigten Zeitraum mehrere aufeinander folgenden Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber, darf der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Weiterführende Hinweise
- FAQ des BMF → www.iww.de/s15563
- Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften → Abruf-Nr. 253736