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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG ‒ BMF liefert Umsetzungshilfe

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Gesunde Mitarbeiter sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Unternehmen. Betriebliche Gesundheitsförderung ist daher heutzutage für viele Betriebe ein Muss. Das BMF hat jetzt eine „Umsetzungshilfe“ herausgegeben, unter welchen Umständen Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei sind. VVP erläutert Ihnen die Details nachfolgend. |

    Leistungen müssen eigenbetrieblichem Interesse dienen

    So viel vorweg: Gänzlich steuer- und sozialversicherungsfrei sind Zahlungen des Arbeitgebers für betriebliches Gesundheitsmanagement, wenn es sich um Leistungen handelt, die ganz überwiegend seinem eigenbetrieblichen Interesse dienen. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 EStG sind hier erst gar nicht zu prüfen. Das BMF hat jetzt eine Übersicht erstellt, welche Arbeitgeberleistungen dieses „Siegel“ verdienen (BMF, Schreiben vom 20.04.2021, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10003 :003, Abruf-Nr. 221954).

     

    • Beispiele
    • Aufwendungen für Sport- und Übungsgeräte, Einrichtungsgegenstände und bauliche Maßnahmen (z. B. im betriebseigenen Fitnessraum, nicht aber die Kurse, die in dem Raum stattfinden).
    • Maßnahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.
    • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten durch Zuschüsse, auch an Betriebssportgemeinschaften oder durch Bereitstellung einer Sporthalle/eines Sportplatzes ohne Individualsportarten. Nicht begünstigt sind deshalb z. B. Tennis, Squash oder Golf.
    • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen, jedoch höchstens bis zu dem Betrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für diese Leistungen erstatten würden.
    • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten.