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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    So werden Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk steuerlich behandelt

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Hat ein Versicherungsvertreter in das Vertreterversorgungswerk eingezahlt, erhält er später Versorgungsleistungen. Für die Praxis stellt sich dann die Frage: Wie sind diese Zahlungen steuerlich einzuordnen? Handelt es sich um Renteneinkünfte oder um nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb? Und wie ist mit Leistungen an Hinterbliebene oder bei Berufsunfähigkeit umzugehen? Auch Abzüge und Freibeträge spielen dabei eine Rolle. VVP zeigt die aktuelle steuerliche Behandlung im Überblick.

    Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk sind keine Renteneinkünfte. Sie gelten vielmehr als nachträgliche Einkünfte aus der früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter und damit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG). Entscheidend ist der enge wirtschaftliche Zusammenhang mit der früheren gewerblichen Tätigkeit. Dass die Zahlungen krankenversicherungsrechtlich wie eine Rente behandelt werden, ändert daran nichts. Besteuert werden sie im Jahr des Zuflusses. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG kommt nicht in Betracht, weil die Zahlungen nicht in den Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn des Betriebs einfließen.

     

    Beispiel

    Versicherungsvertreter V hat seine Agentur aufgegeben und ist zum 31.12.2026 in den Ruhestand getreten. Er erhält ab Januar 2027 aus dem Vertreterversorgungswerk monatliche Zahlungen von 1.500 Euro.

     

    Lösung: Die Zahlungen in Höhe von jährlich 18.000 Euro stellen nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Sie sind in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die unmittelbar mit diesen Zahlungen zusammenhängen, können als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden, etwa Kontoführungsgebühren oder Kosten eines Rechtsstreits mit dem Versorgungswerk.