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  • 02.04.2026 · Nachricht · Versicherungsrecht

    BGH zur Höhe des Prämienanspruchs des Versicherers bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 39 Abs. 1 S. 2 Alt...

    | Dem Versicherer steht nach § 39 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 VVG im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch eine von ihm erklärte Anfechtung nur die tatsächlich vereinbarte Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Der Versicherer kann hingegen nicht die Prämie verlangen, die er ohne die zur Anfechtung berechtigende Täuschung des Versicherungsnehmers bei zutreffender Kalkulation verlangt hätte. Dies hat der BGH zu einem Vertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung klargestellt. |