· Fachbeitrag · Reparaturkostenversicherung
Ansprüche aus Reparaturkostenversicherung bei gelegentlich für Eventfahrten genutztem Pkw
| Der Versicherer muss nach den Allgemeine Versicherungsbedingungen einer Reparaturkostenversicherung die Reparaturkosten übernehmen, wenn diese auf einem Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen beruhen und kein Ausschlussgrund vorliegt. Dies hat das OLG Brandenburg im Fall eines Getriebeschadens bei einem Porsche 911 GT3 klargestellt, der gelegentlich für Eventfahrten ‒ maximal zehn Prozent ‒ verwendet wurde. |
Streit um die Reparaturkosten
Im zugrunde liegenden Fall ging es um Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung für einen Porsche 911 GT3, der sich im Eigentum des Klägers befindet. Nachdem im August 2021 ein Getriebeschaden aufgetreten war, hatte der Eigentümer die Reparaturkosten und Freistellungsansprüche geltend gemacht. Der Versicherer lehnte dagegen seine Leistungspflicht ab.
Streitpunkt war insbesondere, ob die gelegentliche Nutzung des Fahrzeugs als Eventfahrzeug ‒ zu maximal zehn Prozent der Zeit ‒ durch ein von einem Rennprofi begleitetes Fahren eine gewerbliche Vermietung oder Personenbeförderung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und damit unter die Ausschlüsse des Versicherers fällt.
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