· Fachbeitrag · Pflegezusatzversicherung
Nachversicherung eines behinderten Neugeborenen in privater Pflegezusatzversicherung
Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe selbst dann wirksam, wenn der Elternteil die pränatal bekannte Trisomie 21 beim eigenen Vertragsschluss nicht offenbart hat.
Rechtliche Grundlage und Bedingungen
Gemäß § 198 Abs. 1 VVG und nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung zur privaten Pflegezusatzversicherung angemeldet werden, sofern ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall der Nachversicherung besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen des Kindes.
Streit um Kindernachversicherung trotz bekannter Trisomie 21
Der Vater hatte vor der Geburt für sich eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen und alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Fragen nach einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind wurden im Antragsformular nicht gestellt. Nach der Geburt wurde das Kind mit Trisomie 21 (Pflegegrad 3) ohne weitere Prüfung und ohne Wartezeiten nachversichert. Der Versicherer versuchte, die Versicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, da er annahm, der Vater hätte die Diagnose ungefragt offenbaren müssen.
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