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  • 15.01.2021 · Nachricht · Kfz-Versicherung

    Gefahrerhöhung bei Parken vor statt in der Garage

    Ein Versicherungsnehmer, der nach dem Versicherungsvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet ist, das Fahrzeug nachts in einer Garage unterzustellen, handelt grob fahrlässig nach §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1 VVG, wenn er das Auto nachts vor der Garage abstellt und es von dort gestohlen wird. Zu diesem Schluss ist das LG Magdeburg gelangt.