05.10.2026 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
BGH: „Werkstattrisiko“ in Kfz-Kaskover- sicherung verbleibt grundsätzlich beim VN
Die vom Kfz-Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen keine unberechtigten Rechnungspositionen. Das Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer (VN). Das hat der BGH höchstrichterlich entschieden und dabei klargestellt, dass die im gesetzlichen Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragbar sind.
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