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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    OLG Oldenburg: Bei Kollision zwischen Motorradhelm des Sozius und Fasan greift die Betriebsgefahr des Motorrads

    Es verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt. Das hat zur Folge, dass der Haftpflichtversicherer des Fahrers für das Schmerzensgeld aufkommen muss. Das entschied das OLG Oldenburg.

     

    Ein Mann war als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers unterwegs. Bei einer Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h auf einer Landstraße prallte ein fliegender Fasan direkt gegen den Helm des Sozius. Der Sozius verlor den Halt und stürzte vom Motorrad auf die Straße. Hierbei erlitt er schwere Verletzungen. Der Sozius nahm in der Folge den Haftpflichtversicherer des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.

     

    Das OLG Oldenburg hat ein Schmerzensgeld von 17.000 Euro zugesprochen: Denn der Schaden entstand nach § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2025, Az. 5 U 30/25, Abruf-Nr. 253276, rechtskräftig):