28.10.2026 · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
BGH sagt nein zur Anwendung eines „Mietwagenrisikos“ auf Frage des Mietwagentarifs
Die Zahlung der im Hinblick auf den Tarif ungekürzten Mietwagenkosten Zug um Zug gegen Abtretung evtl. Rückforderungsansprüche des Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen den Vermieter an den Versicherer – diese an das vom BGH entwickelte „Werkstattrisiko“ angelehnte Variante fand bei den Amtsgerichten mehr und mehr Zustimmung. Der BGH hat dem jedoch einen Riegel vorgeschoben. Er überträgt die Grundsätze des Werkstatt- oder Sachverständigenrisikos nicht auf Mietwagenkosten. Der BGH ist weiterhin der – nach Auffassung von VVP bei den Randbedingungen der Unfallersatzanmietung mit offenem Mietdauerende und ohne Einsatz der Kreditkarte eher lebensfremden – Auffassung, dem Geschädigten sei es ein Leichtes, im Vorfeld der Anmietung Mietwagenpreise zu vergleichen. Und das müsse er tun, wenn dazu vor der Anmietung genug Zeit verbleibe.
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