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  • · Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

    BG muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen

    | Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch durch Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies hat das LSG Hessen entschieden und die BG zur Anerkennung der Berufskrankheiten Nr. 2108 und Nr. 2110 verurteilt. |

     

    Zwar seien grundsätzlich die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten, weil jede einen eigenen Versicherungsfall bilde. Ein bestimmtes Krankheitsbild könne jedoch ‒ wie im Fall der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS ‒ durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden. Insoweit bestehe bei entsprechenden Tätigkeiten die Möglichkeit, dass eine Krankheit die Voraussetzungen mehrerer Berufskrankheiten gleichzeitig erfülle. Diese seien dann nebeneinander anzuerkennen, wobei eine einheitliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festzusetzen sei (LSG Hessen, Urteil vom 04.05.2021, Az. L 3 U 70/19, Abruf-Nr. 223816; die Revision wurde nicht zugelassen).

     

    Wichtig | Für das LSG hatte der Versicherte durch die Kombinationsbelastung den Richtwert für die Lebensdosis in weniger als zehn Jahren erfüllt. Die Tatsache, dass dem Präventionsdienst der BG für eine derartige Berechnung keine Software zur Verfügung stehe, hindere das Gericht nicht daran, die Berechnung anhand der ihm vorliegenden Daten selbst vorzunehmen (LSG Hessen, Urteil vom 04.05.2021, Az. L 3 U 70/19, Abruf-Nr. 223816.)

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 3 | ID 47549507