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  • · Fachbeitrag · Gebäudeversicherung

    Herabstürzen von Teilen eines Baums nach Sturm – keine Entschädigungsansprüche

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

    Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht; der versicherte Schaden also ohne Rettungsmaßnahmen unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. Zu diesem Schluss gelangt das LG Oldenburg. 

    Streit um Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem vom VN behaupteten Sturmereignis. In der Wohngebäudeversicherung versichert sind auch Sturmschäden. Dem Vertrag liegen die VGB 2014 zugrunde. Darin findet sich zu Sturmschäden die folgende Regelung:

     

    • Auszug aus § 7 VGB

    § 7 Was ist Sturm, Hagel? Was gehört nicht hierzu?

    • 1. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke acht nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mind. 62 km/Stunde). Ist diese Windstärke für das Versicherungsgrundstück (siehe § 1 Nr. 1 c) nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der VN nachweist, dass
      • a) eine wetterbedingte Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
      • b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.