· Fachbeitrag · Gebäudeversicherung
Herabstürzen von Teilen eines Baums nach Sturm – keine Entschädigungsansprüche
von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn
Das Herabstürzen einzelner Teile eines Baums nach einem Sturmereignis stellt kein Umstürzen dar. Rettungskostenersatz kann nur verlangt werden, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht; der versicherte Schaden also ohne Rettungsmaßnahmen unabwendbar wäre oder doch mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb kurzer Zeit eintreten würde. Zu diesem Schluss gelangt das LG Oldenburg.
Streit um Ansprüche aus Wohngebäudeversicherung
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem vom VN behaupteten Sturmereignis. In der Wohngebäudeversicherung versichert sind auch Sturmschäden. Dem Vertrag liegen die VGB 2014 zugrunde. Darin findet sich zu Sturmschäden die folgende Regelung:
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| § 7 Was ist Sturm, Hagel? Was gehört nicht hierzu?
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