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  • 19.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235852

    Amtsgericht Neumünster: Urteil vom 06.10.2022 – 31 C 88/22

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Neumünster

    Urteil vom 06.10.2022


    In dem Rechtsstreit
    - Kläger -
    Prozessbevollmächtigter:
    Nebenintervenient:
    Prozessbevollmächtigte:
    gegen
    - Beklagte -
    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Ungerechtfertigte Bereicherung

    hat das Amtsgericht Neumünster durch d. Richterin auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2022 für Recht erkannt:

    Tenor:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 773,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.1.2022, sowie weitere 147,56 € zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass der am 13.12.2016 zwischen dem Kläger und dem Streithelfer, dem S., geschlossene Gebäudeversicherungsvertrag durch die Beklagte nicht wirksam zum 1.1.2021 gekündigt wurde.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht befugt war, im Namen des Klägers einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.1.2021 mit Dritten abzuschließen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger bzw. dessen Streithelfer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger bzw. dessen Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Beitrags für eine Wohngebäudeversicherung, die Feststellung, dass der ursprüngliche Gebäudeversicherungsvertrag nicht gekündigt wurde sowie die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, in seinem Namen mit Dritten einen Gebäudeversicherungsvertrag abzuschließen.

    Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses, belegen in K. .

    Die Beklagte hat den Rechtsstatus einer Versicherungsvermittlerin nach § 34d Gewerbeordnung, sie bezeichnet sich als Assekuradeurin.

    Der Kläger suchte über das online-Preisvergleichsportal "c.de" am 13.12.2016 nach einer Wohngebäudeversicherung für sein Wohnhaus.

    Er entschied sich für ein Angebot des Streithelfers zu einer jährlichen Prämie in Höhe von 677,35 €, beginnend zum 1.1.2017. Der Streithelfer ist Versicherer mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zu Versicherungsgeschäften nach § 8 VAG (Vers.St.Nr. ... ).

    Versicherungsbeginn war der 1.1.2017 0:00 Uhr, Versicherungsablauf 1.1.2018. 0:00 Uhr.

    Der Versicherungsvertrag verlängert sich laut Versicherungsschein, Versicherungsschein Nummer ... (Anlage K3, Bl. 34 f. d.A.), mit dem Ablauf der Vertragszeit um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn er nicht unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird.

    In dem Versicherungsschein heißt es auszugsweise wie folgt:

    "Risikoträger: der S. ..., VerSt.-Nr. ...,

    übernimmt Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Gefahren. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Antrag, den allgemeinen und besonderen Bedingungen, den vereinbarten Klauseln, sowie dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Verwaltung ist an die S. AG , (...) ausgelagert.

    Unter Ziff. 12 des dem Kläger übermittelten "Produktinformationsblatt zur Wohngebäudeversicherung" (Bl. 24 ff. d.A.) heißt es auszugsweise:

    "Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsschein übermittelt oder angeboten wird oder die schriftliche Annahme des Vertrages durch den Versicherer erklärt wird." Der Kläger erteilte der Beklagten eine Einzugsermächtigung.

    Es heißt diesbezüglich in dem, dem Kläger übermittelten Beratungsprotokoll (Bl. 29 ff. d.A.) unter "Zahlungsweise" wie folgt: "Wurde das (SEPA-)Lastschrift-Mandat eingeholt? Ja

    Der Kontoinhaber ermächtigt die S. AG Zahlungen vom angegebenen Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der Kontoinhaber das jeweilige Kreditinstitut an, die von der S. AG auf das angegebene Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Kontoinhaber ist damit einverstanden, dass der SEPA Basis-Lastschrift-Einzug dem Versicherungsnehmer spätestens 1 Kalendertag vorab angekündigt wird. Hinweis: innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, kann die Erstattung des belasteten Betrages verlangt werden. Es gelten dabei die mit dem eigenen Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen."

    Unter "Versicherungsschutz" heißt es direkt hiernach im Beratungsprotokoll:

    "Maklerauftrag-/Vollmacht zwischen dem Kunden und C. GmbH für diesen Vertrag gelten als vereinbart. (...) C. GmbH kann Willenserklärungen zu Versicherungsverträgen abgeben oder entgegennehmen."

    Unter "Information nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung" (Bl. 32 d.A.) heißt es in dem Beratungsprotokoll auszugsweise:

    "1. Firma und Anschrift:

    C.GmbH ... ."

    Die jährlich anfallenden Versicherungsprämien wurden von der Beklagten jeweils per Lastschrift vom Konto des Klägers eingezogen.

    Auf den Prämienrechnungen des Klägers in den Jahren 2017 bis 2021 befand sich jeweils der Hinweis, dass ihn " C." Versicherungs betreue.

    Mit Schreiben vom 06.10.2020 (Bl. 131 d.A.) widerrief der Streithelfer der Beklagten gegenüber die dieser erteilte Vollmacht, Versicherungsbeiträge für sie einzuziehen sowie die Vollmacht zur Schadensregulierung.

    Der Streithelfer informierte seine Versicherungsnehmer, hierbei auch den Kläger, mit Schreiben vom 16.10.2020 (Anlage K7, Bl. 42 d.A.) über den Widerruf und bat darum, die Prämien nunmehr an ihn (den Streithelfer) zu entrichten.

    Ende Dezember 2020 teilte die Beklagte dem Streithelfer mit, sie habe sämtliche Versicherungsverträge, hierbei auch den des Klägers, in den Monaten August und September 2020 gekündigt.

    Als Anlage B1 (Bl. 179 d.A.) hat die Beklagte ein Schreiben vorgelegt, datiert auf den 21.9.2020, adressiert an den Streithelfer. Hierin heißt es:

    "Kündigung des Vertrages (...)

    A. W. (...)

    Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündigen wir den im Betreff genannten Versicherungsvertrag zum Ablauf, den 01.01.2021. Mit freundlichen Grüßen, S - AG

    x. B.

    Vorstandsvorsitzender"

    In der Fußzeile des Kündigunsschreibens ist als Vorstandsmitglied Frau x. B. erwähnt.

    Laut dem Handelsregisterauszug (Bl. 118 ff. d.A.) erfolgte die Eintragung dieser als Vorstand ins Handelsregister am 14.10.2020.

    Der Streithelfer erwirkte unter dem 9.12.2020 eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte (Bl. 133 ff. d. A.). Der Beklagten wurde unter Androhung von Ordnungsmittel untersagt, hinsichtlich aller Versicherungsnehmer, die beim Antragsteller eine Versicherung unterhalten, Namens oder anderweitig auf Rechnung des Antragstellers Versicherungsprämien zum Fälligkeitstermin 1.1.2021 zu verlangen, einzuziehen oder in anderer Form zu beanspruchen.

    Unter dem 4.1.2021 erfolgte vom Konto des Klägers eine Lastschrift im Namen von "S. VERSICH.

    " über 773,95 € auf das Zielkonto DE ... .

    Unter dem 28.1.2021 erfolgte eine Lastschrift im Namen von "S.AG" über 773,95 € auf das Zielkonto DE ... .

    Bei dem zuletzt genannten Konto handelt es sich ausweislich des Geschäftsbriefs der Beklagten (Bl. 179 d.A.) um ihre Bankverbindung.

    Die Beklagte veranlasste auch im Jahr 2022 einen Lastschrifteneinzug vom Konto des Klägers. Das hierbei abgebuchte Geld konnte der Kläger durch Rücklastschrift bei seiner Bank zurückholen.

    Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.1.2022 (Anlage K4 Bl. 36 ff. d. A.) forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung zum 27.1.2022 zur Rückzahlung des nunmehr mit dem Klageantrag Ziffer 1 geltend gemachten Betrages auf.

    Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.1.2021 (Anlage K5, Bl. 38 ff. d. A.) mit, sie habe dem Kläger nach Kündigung beim alten Risikoträger zu seinem Vertrag eine neue Police übermittelt mit dem neuen Risikoträger. Die Beiträge hierzu seien vom Kläger ordnungsgemäß bezahlt. Er sei dementsprechend über die Beklagte beim neuen Risikoträger versichert.

    Eine Rückzahlung erfolgte nicht.

    Mit der Klageerwiderung vom 20.4.2022 hat die Beklage als Anlage B2 (Bl. 180 d.A.) "V.

    Besondere Klauseln und Vereinbarungen" vorgelegt.

    Unter § 1 Nr. 1 heißt es hier auszugsweise:

    "Die Verwaltungsgesellschaft für alle Haftpflicht-Versicherungsverträge ist die Firma S.AG (...)"

    .

    Weiter heißt es unter § 2 auszugsweise:

    "Versichererwechsel

    S.AG ist berechtigt, das auf Grundlage dieses Vertrages versicherte Risiko jederzeit durch Kündigung und Neuabschluss des Versicherungsvertrages, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers bei einem anderen Versicherer in Deckung zu geben und/oder weitere Versicherer zu beteiligen. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleich bleibenden Versicherungsschutz. Macht die S.AG von diesem Recht Gebrauch, so werden die Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgten Wechsel darüber informiert, bei wem sie von nun an ihre vertraglichen Rechte geltend machen können."

    Mit Schriftsatz vom 30.05.2022 hat die Beklagte als Anlage B6 (Bl. 235 d.A.) "Besondere Klauseln und Vereinbarungen" vorgelegt und erklärt, der Klageerwiderung sei versehentlich eine falsche Anlage beigefügt gewesen.

    Unter § 1 Nr. 1 heißt hier auszugsweise:

    "Die Verwaltungsgesellschaft des Versicherers für alle Wohngebäude-Versicherungsverträge ist die Firma S.AG (...)" .

    Der § 2 lautet hier:

    "Versichererwechsel

    S. AG ist berechtigt, das auf Grundlage dieses Vertrages versicherte Risiko jederzeit durch Kündigung und Neuabschluss des Versicherungsvertrages, ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers bei einem anderen Versicherer in Deckung zu geben und/oder weitere Versicherer zu beteiligen. Dies ist jedoch nur möglich, bei gleich bleibenden oder besseren Versicherungsschutz. Macht die S. AG von diesem Recht Gebrauch, so werden die Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgten Wechsel darüber informiert, bei wem sie von nun an ihre vertraglichen Rechte geltend machen können."

    Mit der Klageschrift hat der Kläger dem S. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist dem Streitverkündeten am 18.2.2022 (Bl. 46 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 18.2.2022 (Bl. 47 ff. d.A.) hat der Streitverkündete den Beitritt auf Seiten des Klägers als Nebenintervenient (Streithelfer) erklärt.

    Der Kläger und der Streithelfer behaupten, die Beklagte habe sämtliche Kündigungsschreiben rückdatiert, ihr seien hierbei schwere Fälschungsfehler unterlaufen. Versicherungsmakler sei nicht die Beklagte, sondern c.de gewesen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien dem Kläger bei Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis gebracht worden, sie seien zudem in den Haftpflichtversicherungen enthalten, nicht in den Sachversicherungen. Sie sind der Ansicht, die Klauseln seien zudem unwirksam. Es würden wesentliche Rechte eingeschränkt, die Erreichung des Vertragszweckes sei hierdurch gefährdet. Eine Gefährdung des Versicherungsschutzes liege bereits darin, dass nach dem angeblich neuen Versicherungsschein für Elementarschäden eine Wartezeit von einem Monat ab Versicherungsbeginn bestehe.

    Der Kläger habe der Beklagten keinerlei Vollmachten erteilt. Eine Befreiung von § 181 BGB habe es von ihrer Seite niemals gegeben. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, im Wege des Insichgeschäftes vorgegangen und diesbezüglich berechtigt gewesen zu sein, bestehe bereits kein Bedürfnis für ein solches Vorgehen. Es bestehe der hinreichende Straftatbestand der Untreue sowie des Betruges.

    Sie sind der Ansicht, der Versicherungsvertrag zwischen ihnen bestehe weiter fort, die Beklagte sei weder befugt gewesen, den bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen, noch einen neuen Versicherungsvertrag für den Kläger abzuschließen. Es sei zudem unklar, wer der neue Vertragspartner sein solle. Es sei unklar, was mit Risikoträger gemeint sei, der Hinweis Risikoträger sei nicht ausreichend. Im Schadensfall habe der Kläger überhaupt keine Unterlagen, um den Schaden erfolgreich geltend machen zu können.

    Der Kläger und der Streithelfer beantragen:

    Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 773,95 € nebst daraus 5 Prozentpunkté Zinsen über dem Basiszins nach § 247 BGB seit dem 27.1.2022, sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen;

    festzustellen, dass der am 13.12.2016 zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten geschlossene Gebäudeversicherungsvertrag durch die Beklagte nicht wirksam zum 1.1.2021 gekündigt wurde;

    festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt war, im Namen des Klägers einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.1.2021 mit Dritten abzuschließen.

    Die Beklagte beantragt:

    Die Klage abzuweisen

    Sie behauptet, der Kläger habe sie über das Vergleichsportal c. mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages beauftragt. Dem Versicherungsschein seien die als Anlage B6 vorgelegten Wohngebäudeversicherungsbedingungen beigefügt gewesen, diese hätten die besonderen Klauseln und Vereinbarungen enthalten. Sie habe den zwischen dem Kläger und dem Streithelfer bestehenden Vertrag fristgerecht mit Schreiben vom 21.9.2020 (Anlage B1 Bl. 179 d.

    A.) gekündigt und eine Neueindeckung des Risikos mit verbesserten Versicherungsschutz mit dem neuen Risikoträger, der "R.", vorgenommen.

    Sie ist der Ansicht, sie habe die Kündigungen sowie den Neuabschluss auf Grund von Vollmachten vornehmen dürfen.

    Sie sei im Versicherungsvertrag von den Versicherungsnehmern bevollmächtigt worden, Kündigungen auszusprechen und Umdeckungen herbeizuführen. Da Einschränkungen der Vollmacht gerade zu Kündigungen äußerst selten seien und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Versicherungsnehmer ihren Maklern, vorliegend der Beklagten, eine beschränkte, ungewöhnliche Vollmacht, hätten geben wollen, sei zu unterstellen, dass sie eine entsprechende Kündigungvollmacht besitze.

    Der Streitverkündete habe sie bevollmächtigt, Versicherungsverträge auch in seinem Namen zu kündigen, entsprechend seien die Parteien auch seit dem Jahr 2001 verfahren. Mit der Annahme der Kündigung habe sie kein verbotenes Insichgeschägt getätigt. Im Hinblick auf die weitreichenden Kündigungs- und Umdeckungsvollmachten, die ihr von dem Streitverkündeten gewährt worden seien, sei bereits fraglich, ob überhaupt ein Interessenkonflikt vorliege. Der Streitverkündete habe jedenfalls durch die Gestaltung der Versicherungsverträge und ihre Verwaltung durch sie, die Beklagte, sie zu Insichgeschäften bevollmächtigt, soweit sie die Verwaltung der Verträge beträfen.

    Sie ist der Ansicht, die Einzugsermächtigung des Klägers sei nicht lediglich zur Erfüllung der Prämien des Versicherunsgvertrages mit dem Streitverkündeten erteilt worden, eine Zweckbestimmung hinsichtlich der erteilten Einzugsermächtigung liege seitens des Versicherungsnehmers nicht vor. Eine Gefährdung des Versicherungsschutzes habe nicht vorgelegen.

    Entscheidungsgründe
    Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

    1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 773,95 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

    Die Beklagte hat den geltend gemachten Betrag durch Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt.

    Da es sich vorliegend um einen unbefugten Gebrauch einer Einzugsermächtigung handelt, kommt grundsätzlich nur eine Kondiktion zwischen dem Pseudoschuldner und angeblichen Gläubiger in Betracht (s. MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 157).

    Es handelt sich insoweit nicht um einen Fall einer fehlenden Einzugsermächtigung bzw. fehlenden Anweisung, in dem grundsätzlich eine Übermittlung von Geld an den Gläubiger nicht als Leistung des Schuldners gewertet werden kann.

    Dem Kläger kann die Zahlungen seiner Bank hier als Leistung zugerechnet werden, da er eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Auch die Empfängerbank kann als bloße Zahlstelle aus der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung herausgehalten werden, auch sie geht insoweit das Fehlen der Forderung im Valutaverhältnis nichts an (s. MüKoBGB/Schwab BGB § 812 Rn. 157). Da der Betrag vorliegend auf das Konto der Beklagten überwiesen wurde und nicht ersichtlich ist, dass er an den behaupteten neuen Risikoträger, die R. gezahlt wurde, besteht der Anspruch vorliegend insoweit gegenüber der Beklagten.

    Vorliegend existiert eine Einzugsermächtigung, die der Kläger der Beklagten erteilt hat. Die Beklagte hat von dieser zu Unrecht Gebrauch gemacht, da eine Forderung im Valutaverhältnis im Hinblick auf den vorgenommenen Einzug der Beklagten nicht bestand.

    Die Beklagte war vorliegend nicht berechtigt, im Namen des Klägers den von ihr behaupteten Vertrag mit der R. abzuschließen und für diese Beitragszahlungen abzubuchen. Insbesondere nicht unter Berufung auf die ihr bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Streithelfer erteilte Einzugsermächtigung. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, es fehle diesbezüglich an einer Zweckbestimmung. Aus den Umständen, hier dem Vertragsschluss mit dem Streitverkündeten und dem Einsetzen der Beklagten als Inkassobevollmächtigte des Streithelfers, ergibt sich eindeutig, dass die Einzugsermächtigung nur für Abbuchungen betreffend die Prämien des Versicheungsvertrages mit dem Streithelfer erteilt wurde.

    Darauf, ob die Beklagte diesen weiteren Vertrag tatsächlich - wie behauptet - mit der R. geschlossen hat, kommt es vorliegend nicht an. Sollte der Vertrag tatsächlich nicht wie von der Beklagten behauptet abgeschlossen worden sein, so würde ein Versicherungsverhältnis, auf Grund dessen die Beklagte eine Forderung einziehen könnte, bereits nicht vorliegen. Sollte die Beklage die behauptete Erklärung abgegeben haben, so wäre diese zumindest auf Grund einer fehlenden Vollmacht bzw. Genehmigung des Klägers unwirksam, §§ 177,179 BGB. Die Beklagte hätte - soweit sie denn im Namen des Klägers gehandelt hätte - als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.

    Anders als von der Beklagten angenommen, ist diese bereits nicht Versicherungsmaklerin des Klägers gewesen. Vielmehr hat der Kläger, wie von ihm vorgetragen, den Vertrag mit dem Streitverkündeten über das Onlineportal C. geschlossen, c.de war in soweit der Versicherungsmakler. Dies folgt bereits aus der Anlage K2, hier Bl. 32 d.A., hinsichtlich der hier aufgeführten Mitteilung nach § 11 Versicherungsvermittlungsordnung.

    Inwieweit hier über C. die Beklagte, wie von ihr pauschal behauptet, als sein Versicherungsmakler vom Kläger beauftragt worden sein sollte, ist bereits nicht ersichtlich. Die Beklagte ist vielmehr von dem Streitverkündeten bevollmächtigt gewesen, Beiträge für diese einzuziehen und Schadensregulierungen vorzunehmen.

    Eine Vollmacht, für den Kläger Versicherungsverträge zu kündigen und neu abzuschließen, ist der Beklagten nicht (wirksam) erteilt worden.

    Es ist bereits nicht erwiesen, dass die von der Beklagten als Anlage B6 vorgelegten "Besondere Klauseln und Vereinbarungen" wie von dieser behauptet an den Kläger übermittelt wurden. Doch selbst wären sie dies, so wären sie nach § 305c BGB als überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil geworden.

    Vorliegend erscheint eine wirksame Einbeziehung bereits insoweit fraglich, als die Beklagte grundsätzlich nicht Vertragspartei des zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten geschlossenen Versicherungsvertrages ist. Zwar ist diese namentlich erwähnt, da ihr insoweit von dem Streithelfer die Berechtigung erteilt wurde, Versicherungsscheine zu erstellen, Verträge zu kündigen, sämtlichen Verwaltungsschriftwechsel zu führen und den Beitragseinzug durchzuführen. Die Beklagte unterhält bzw. unterhielt insoweit Geschäftsbeziehungen mit dem Streithelfer und wurde von dem Kläger ermächtigt, Abbuchungen von seinem Konto vorzunehmen. Vertragsparteien des Versicherungsvertrages sind jedoch der Kläger und der Streithelfer.

    Der Kläger hat zudem bestritten, dass ihm die Besonderen Klauseln und Vereinbarungen vor Erhebung der Klage übermittelt wurden. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit die Beklagte. Denn jede Partei trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Voraussetzungen, von denen nach der anwendbaren Rechtsnorm der Eintritt der für sie günstigen Rechtsfolgen abhängt (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 102). Soweit die Beklage als Verwender vorliegend aus den AGB eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten will, hier die Befugnis, den Vertrag zu kündigen und neu abzuschließen, trifft sie die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 305 Abs. 2, 3 gegeben sind und die AGB-Klausel, auf die sie ihr Begehren stützt, Bestandteil des Vertrages geworden ist. Dieser Beweis ist nicht geführt.

    Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe als Anlage B2 irrtümlich vorgelegt, zutreffend sei die Anlage B6, aus der sich ergebe, dass die AGB auch in Fällen der Sachversicherung übermittelt worden seien, so kommt es hierauf im Ergebnis zudem auf Grund der Unwirksam der AGB nicht an.

    Nach § 305 Abs. 1 BGB muss der Verwender die in Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen "bei Vertragsabschluss" schaffen. Den ausdrücklichen Hinweis auf die AGB gemäß Nr. 1 muss der Verwender in dem Zeitpunkt geben, indem er ein bindendes Angebot macht (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 85).

    Auch für die Möglichkeit des Kunden, von den AGB Kenntnis zu nehmen, kommt es zwar nach § 305 Abs. 2 auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Da ein Vertrag im Regelfall mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden zustande kommt, wäre es danach immer noch rechtzeitig, wenn dem Kunden vor diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den AGB verschafft wird, auch wenn er seine Willenserklärung bereits abgegeben hat. Jedoch soll ein Kunde nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift durch die Verschaffung der Informationsmöglichkeit gerade in die Lage versetzt werden, sein Einverständnis mit den AGB zu geben oder zu verweigern. Bei teleologischer Auslegung ist daher für die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Kunde die ihn bindende Willenserklärung abgibt. Daher ist ein Hinweis, der erst nach Vertragsschluss gemacht wird nicht ausreichend (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 86, 87).

    Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihre AGB mit dem Versicherungsschein übersandt. Soweit der Kläger jedoch erst mit der Übersendung des Versicherungsscheins Kenntnis der AGB erlangen konnte, so dürfte eine Kenntnisnahme erst nach Vertragsschluss erfolgt sein. Dass dem Kläger eine vorherige Kenntnisnahme möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

    Zwar ist es grundsätzlich möglich, AGB durch gesonderte Vereinbarungen nachträglich noch einzubeziehen, doch sind an eine solche nachträgliche Einbeziehungsvereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Da die nachträgliche Einbeziehung von AGB regelmäßig zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Kunden führt, ist grundsätzlich sein ausdrückliches Einverständnis erforderlich (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 88). Ein solches ist vorliegend nicht ersichtlich.

    Die Klausel, auf die die Beklagte ihr Recht zur Kündigung und Neuabschluss stützt, § 2 der "Besonderen Klauseln und Vereinbarungen", stellt jedoch in jedem Fall eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c BGB dar und wäre insoweit nicht Vertragsbestandteil geworden. "Überraschend" ist eine Klausel, mit der der Vertragspartner vernünftigerweise nicht rechnen musste. Maßgebend sind hierbei die gesamten Umstände, insbesondere der Grad des inhaltlichen Abweichens vom dispositiven Gesetzesrecht oder das äußere Bild des Vertrags wie Unübersichtlichkeit und "Verstecken" einer Klausel im Gesamtwerk an Stelle ohne systematischen Zusammenhang. Der § 305c Abs. 1 gilt hierbei auch für gem § 307 Abs. 3 der Inhaltskontrolle entzogene AGB (Bamberger/Roth/Schmidt Rn. 3; PWW/Berger Rn. 2). Ob ein Überrumpelungseffekt besteht, richtet sich generell nach dem zu erwartenden Kundenkreis (BGHZ 130, 154).

    Eine Klausel in einem Versicherungsvertrag, nach der ein vom Versicherer eingesetzter "Verwalter" berechtigt sein soll, das auf der Grundlage des Vertrages versicherte Risiko jederzeit durch Kündigung und Neuabschluss des Versicherungsvertrages bei einem anderen Versicherungsnehmer in Deckung zu geben, insbesondere ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers, ist evident überraschend. Die insoweit vorgesehene Einschränkung, dass dies nur gelten solle bei gleich bleibendem oder besseren Versicherungsschutz, macht die Klausel nicht weniger überraschend. Die Beklagte soll durch die Klausel quasi Makler des Versicherunsgnehmers werden, hierbei jedoch sogar ohne Absprache mit diesem dessen Risiko abändern können. Der zu erwartende Kundenkreis, die Versicherungsnehmer, brauchen mit einer solchen Klausel, die für jemandem, dem sie (lediglich) eine Einzugsermächtigung erteilt haben, solch weitreichende Ermächtigungen vorsieht, nicht zu rechnen. Doch selbst wenn die Beklagte insoweit als Maklerin der Versicherungsnehmer vorab agiert hätte, wäre eine solche Klausel in den Versicherungsbedingungen, die eine Neuabdeckung des Risikos ohne Rücksprache mit dem Kunden und ohne sofortige Mitteilung diesbezüglich vorsieht, evident ungewöhnlich und überraschend. Darauf, dass der § 2 der AGB der Beklagten die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt, kommt es insoweit nicht mehr an.

    Die Beklagte war insoweit, da die AGB weder wirksam einbezogen waren, noch wären sie dies, überhaupt wirksam wären, nicht berechtigt, hier einen neuen Versicherungsvertrag für den Kläger abzuschließen. Eine Genehmigung durch den Kläger ist ersichtlich nicht erfolgt, sodass der Vertrag zunächst schwebend unwirksam wäre, § 177 BGB. Soweit der Kläger vorliegend Klage gegen die Beklagte mit der Feststellung erhebt, dass diese nicht berechtigt war, mit Dritten in seinem Namen Versicherungsverträge abzuschließen, wäre eine Genehmigung zudem ersichtlich verweigert, der Vertrag endgültig unwirksam.

    Nach dem unbestrittenen Vortrag ist das Geld auch auf ein Konto der Beklagten eingezahlt worden, der Kläger hat insoweit unbestritten mitgeteilt, es handele sich hier um das Konto der Beklagten und nicht eines etwaigen anderen Versicherers. Die Kontonummer ist zudem auf dem Kündigungsschreiben der Beklagten angegeben. Die Beklagte hat insoweit vorliegend ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers den geltend gemachten Betrag erlangt. Dieser ist dem Kläger rückzuerstatten.

    Die Forderung war jedoch erst ab dem 28.1.2022 zu verzinsen, erst mit Ablauf des gesetzten Zahlungszieles befand sich die Beklagte vorliegend im Verzug, §§ 286, 288 BGB. Insoweit war die Klage im Übrigen abzuweisen.

    Soweit die Beklagte behauptet, zu den Abbuchungen berechtigt gewesen zu sein, hat der Kläger vorliegend auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe. Zwar gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden. Allein durch die Geltendmachung eines Anspruchs, der tatsächlich nicht besteht, entsteht eine Sonderverbindung, aus der sich Ersatzpflichten ergeben können, nicht. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn der in Anspruch genommene besonders schutzwürdig ist (s. BGH, Urt. V. 12.12.2006 - VI ZR 224705). Dies ist im Hinblick auf den Kläger ausnahmsweise der Fall. So berühmt sich die Beklagte nicht nur eines Anspruchs, sie nimmt auf Grund der ihr ehemals erteilten Einzugsermächtigung wiederholt weiter Abbuchungen vom Konto des Klägers vor. Auch besteht für den Kläger im Hinblick auf die Ungewissheit, ob und mit wem/zu welchen Konditionen ein Versicherungsvertrag für sein Haus besteht, im Schadensfall im Hinblick auf den Umfang der Versicherung und die (rechtzeitige) Geltendmachung der Schäden ein nicht unerheblich Risiko. Da die behauptete Forderung der Beklagten ohne rechtliche Grundlage war, kann dies zudem als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung anzusehen sein (vgl. Ebenfalls BGH, Urt. V. 12.12.2006 - VI ZR 224705).

    2. Auch der Antrag Ziffer 2 ist zulässig und begründet.

    Das notwendige Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran dass festgestellt wird, dass der zwischen ihm und dem Streithelfer geschlossene Gebäudeversicherungsvertrag nicht wirksam durch die Beklagte gekündigt wurde.

    Nach § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

    Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung setzt zunächst voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers im Verhältnis zu der Beklagten eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht. Nötig ist ein eigenes Interesse des Klägers, das nicht nur wirtschaftlich, wissenschaftlich, affektiv oder ideell sein darf (Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 8).

    Eine Unsicherheit droht der Rechtsposition insbesondere, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet. Dem entspricht es, dass der Beklagte sich eines eigenen, wenn auch nur bedingten, Rechts gegen den Kläger berühmt hat (Musielak/Voit/Foerste, 19. Aufl. 2022, ZPO § 256 Rn. 9). Die Beklagte behauptet vorliegend, sie habe den Versicherungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten wirksam gekündigt und bestreitet insoweit das Vorliegen dieses Vertrages. Die Unsicherheit begründet auch eine gegenwärtige Gefahr für das Recht des Klägers. Es besteht Unsicherheit über den Versicherungsschutz, zudem nimmt die Beklagte unter Berufung auf eine Kündigung sowie einen Neuabschluss Abbuchungen vom Konto des Klägers vor.

    Das Feststellungsurteil ermöglicht auch die Beseitigung der Gefahr, da insoweit festgestellt wird, dass der zwischen dem Kläger und dem Streithelfer geschlossene Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde. Insoweit löst die angestrebte Feststellung den Streit zwischen dem Kläger und dem Beklagten diesbezüglich erschöpfend.

    Auf die Frage, ob die Kündigungsschreiben vorliegend rückdatiert wurden, wofür die Nennung von Frau x. B. zumindest ein Indiz wäre, kommt es im Ergebnis nicht an.

    Selbst sollte die Kündigung auf den 21.9.2020 datieren, hätte sie den zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten geschlossenen Vertrag nicht wirksam beendet.

    Die von der Beklagten zur Berechtigung der Kündigung herangezogene Regelung in § 2 der "Besonderen Klauseln und Vereinbarungen" ist, wie unter I.1. Ausgeführt, nicht wirksam einbezogen worden.

    Soweit die Beklagte die Kündigung vorliegend im Namen des Klägers vorgenommen haben will, was bereits fraglich ist, dies lässt sich dem Kündigungsschreiben so nicht ohne weiteres entnehmen und könnte höchstens aus den Umständen geschlossen werden (§ 164 Abs. 1 BGB a.E.), so lag eine Berechtigung, eine Vollmacht des Klägers diesbezüglich nicht vor. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, um das es sich bei einer Kündigung handelt, ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig, § 180 BGB. Die Beklagte wäre auch nicht berechtigt, für den Streitverkündeten als Empfänger die Vertretungsmacht nicht zu beanstanden oder das Handeln des vollmachtlosen Vertreters zu billigen. Da die Beklagte von einer ihr erteilten Vollmacht ausgeht, war ihr Handeln hierauf jedoch bereits nicht gerichtet.

    Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass Einschränkungen einer Maklervollmacht äußerst selten seien und vorliegend keine Anhaltspunkte vorlägen, dass die Versicherungsnehmer ihren Maklern eine beschränkte, ungewöhnliche Vollmacht, hätten geben wollen, es sei zu unterstellen, dass sie eine entsprechende Kündigungvollmacht besitze. Die Beklagte ist bereits nicht Maklerin des Klägers.

    Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Streithelfer habe sie bevollmächtigt,

    Versicherungsverträge auch in seinem Namen zu kündigen, so dürfte diese Regelung nach ihrem Sinn und Zweck eine Vollmacht zur Kündigung gegenüber dem Versicherungsnehmer enthalten.

    Die im Versicherungsschein aufgeführte Ermächtigung, Verträge zu kündigen, stellt insoweit keine Vollmachterteilung des Klägers dar, in seinem Namen Verträge zu kündigen. In der Mitteilung der der Beklagten durch den Streithelfer eingeräumten Rechte auf dem Versicherungsschein liegt keine Vollmachterteilung durch den Kläger. Soweit die Beklagte hierauf gestützt eine Kündigung vorgenommen hätte, so hätte sie insoweit ebenfalls ohne entsprechende Vollmacht gehandelt. Da die Beklagte ausführt, eine unter Nutzung der Vollmacht des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung könne nur dadurch dem Versicherer zugehen, dass diese von ihr als Verwalter entgegengenommen wird, soll aus Sicht der Beklagten wohl jedoch auch eine Kündigung im Namen des Klägers erfolgt sein.

    Auf die Frage, ob eine Befreiung von dem Verbot eines Insichgeschäfts vorlag (unabhängig von der Frage, ob hierfür rechtlich im Hinblick auf das einseitige Rechtsgeschäft zumindest bezüglich der Kündigung ein Bedürfnis bestanden hätte), kommt es vorliegend insoweit nicht mehr entscheidend an. Es läge insoweit im Hinblick auf die "Annahme" durch die Beklagte vorliegend keine Befreiung vom Insichgeschäft vor. Zwar kann eine Vollmacht auch die Vornahme von Insichgeschäften umfassen. Dies muss jedoch grundsätzlich eindeutig sein (Jauernig/Mansel, 18. Aufl. 2021, BGB § 181 Rn. 9), was vorliegend bereits nicht der Fall ist. Die von der Beklagten geschilderten Umstände tragen eine konkludente Gestattung zudem nicht. Dass die Beklagte für den Streithelfer Kündigungen ausspricht oder Kündigen von Versicherungsnehmern sammelt und an den Streithelfer übermittelt, führt zu keiner Duldung einer Kündigung in der vorliegend behaupteten Art und Weise.

    Dass die Beklagte ursprünglich berechtigt war, Versicherungsscheine zu erstellen, Verträge zu kündigen, sämtlichen Verwaltungsschriftwechsel zu führen und den Beitragseinzug durchzuführen führt auch nicht dazu, dass ein Interessenkonflikt bereits nicht vorliege. Eine Befreiung von einem Insichgeschäft ist keine zwingende Voraussetzung zur Erfüllung der Aufgaben, hinsichtlich derer die Beklagte berechtigt war. Zu der von ihr vorgenommen Gestaltung, der Kündigung im Namen des Versicherten und der "Annahme" der von ihr ausgesprochenen Kündigung, war sie nicht berechtigt.

    3. Auch der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist zulässig und begründet. Da die Beklagte behauptet, sie habe für den Kläger einen Vertrag mit der R. geschlossen, besteht auch insoweit ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung. Da die Beklagte für den von ihr behaupteten Vertrag Abbuchungen vom Konto des Klägers vornimmt, besteht das Feststellungsinteresse auch der Beklagten gegenüber.

    Die von der Beklagten behaupteten AGB sind, wie bereits ausgeführt, nicht Vertragsbestandteil geworden, auch eine anderweitige Vollmachterteilung durch den Kläger, in seinem Namen Verträge abzuschließen, lag, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht vor. Insoweit war wie beantragt festzustellen, dass die Beklagte nicht befugt war, im Namen des Klägers einen Gebäudeversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1.1.2021 mit Dritten abzuschließen.

    II.

    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB