Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.04.2022 · IWW-Abrufnummer 228545

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 02.02.2022 – 7 U 132/20

    Eine Subsidiaritätsklausel in einem Haftplichtversicherungsvertrag, die besagt, dass anderweitige Haftpflichtversicherungen, die für die versicherten Personen "bereits bestehen", dem Vertrag vorgehen, ist nicht zeitlich im Sinne von "bereits bei Vertragsschluss bestehen" auszulegen. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt des Versicherungsfalles.


    OLG Frankfurt 7. Zivilsenat

    02.02.2022


    Tenor

    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 276.414,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.09.2017 zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftig noch zu erbringende Zahlungen auf die im Vergleich vom 28.05.2015 vor dem Landgericht Stadt1 Ort1 zum Aktenzeichen .../11 vereinbarte Schmerzensgeldrente zu erstatten.

    Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau X, Straße1, Stadt1, von sämtlichen Forderungen, die aufgrund des Schadensfalls vom XX.XX.2007 aus Anlass der Geburt der Vorname1 Y, an diese gestellt werden, im Rahmen des bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages freizustellen.

    Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer hat die Beklagte zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin als Haftpflichtversicherung macht gegen die Beklagte, ebenfalls eine Haftpflichtversicherung, Ausgleichs- bzw. Regressansprüche geltend, die auf einen Haftpflichtprozess wegen eines Geburtsschadens zurückgehen.

    Zwischen der Klägerin und dem Bund Deutscher Hebammen e.V. (BDH) bestand eine Gruppenversicherung, der die Hebamme X mit Beginn zum 01.04.2006 beitrat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) zugrunde. In Ziffer 11 lautet es unter der Überschrift „Anderweitige Versicherungen“ wie folgt: „Anderweitige Haftpflichtversicherungen, die für die gemäß Teil I, Ziffer 1.2 versicherten BDH-Mitglieder bereits bestehen, gehen diesem Vertrage vor“.

    Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des Universitätsklinikums Stadt2. Dem liegt ein Vertrag über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Beginn zum 01.10.2006 und den besonderen Bedingungen und Vereinbarungen zur Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung (im Folgenden: AHBB) zugrunde. In einer Information zum Versicherungsschutz für die Beschäftigten heißt es unter anderem: „Die Mitarbeit des nachgeordneten Personals im Rahmen stationärer und ambulanter Nebentätigkeiten (insbesondere bei der Behandlung von Privatpatienten) von liquidationsberechtigten Chefärzten/ Institutsdirektoren ist mitversichert, solange dazu eine dienstliche Verpflichtung besteht“.

    Am XX.XX.2007 schlossen Frau Vorname2 Y und der Streithelfer zu 1) einen Vertrag über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen. Dort lautet es: „Nach den Grundsätzen des sogenannten gespaltenen Krankenhausvertrages ist zusätzlich zu derjenigen des Wahlarztes eine Vertragspartnerschaft auch des Klinikträgers hinsichtlich der ärztlichen Leistungen nicht gegeben. Der Klinikträger haftet daher nicht - weder vertraglich noch deliktisch - für Versäumnisse, insbesondere Aufklärungs- und Behandlungsfehler des Wahlarztes. Dies gilt auch für Fehler von Hilfspersonen (z.B. nachgeordnete oder vertretungsweise oder konsiliarisch herangezogene Ärzte), derer sich der Wahlarzt zur Erfüllung seiner persönlich geschuldeten ärztlichen Leistungen bedient“. Weiter schlossen Frau Y und das Universitätsklinikum Stadt2 eine Wahlleistungsvereinbarung.

    In der Nacht vom XX. auf den XX.XX.2007 erlitt die von Frau Y geborene Tochter einen sog. Geburtsschaden. Die Eltern und die Tochter nahmen in einem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 den Streithelfer zu 1), den Streithelfer zu 2), A, die Hebamme X und das Universitätsklinikum Stadt2 auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch (.../11). Die Streithelfer zu 1) und 2) waren zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bei der B, der Streithelferin zu 3), haftpflichtversichert.

    In dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 Ort1 wurden die dortigen Beklagten von der Anwaltskanzlei C&D vertreten, das Universitätsklinikum Stadt2 seit Februar 2012 von den Rechtsanwälten E&F. Rechtsanwalt D unterrichtete die Klägerin über das Verfahren.

    Die Parteien in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 schlossen am 28.05.2015 einen Vergleich folgenden Inhalts:

    1. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) verpflichten sich, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu 1) eine Entschädigung in Höhe von 500.000,00 € zu bezahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 350.000,00 € und einer Zahlung von 150.000,00 € für vermehrte Bedürfnisse, die infolge der fehlerhaften Behandlung vom XX.XX.2007 bis zum XX.XX.2007 in der Frauenklinik des Universitätsklinikums Stadt2 bis zum 31.12.2014 entstanden sind.

    2. Die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichten sich, für sonstige zukünftige, ab 01.01.2015 entstehende Schäden eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 650,00 € jeweils vierteljährlich im Voraus an die Klägerin zu 1) zu zahlen. …

    Die dortigen Kläger verpflichteten sich ferner, die Klage auch gegenüber der Beklagten zu 5), dem Universitätsklinikum Stadt2, zurückzunehmen.

    Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist war eine Abstimmung mit der Beklagten nicht möglich, so dass die Klägerin im Rahmen ihrer subsidiären Freistellungsverpflichtung gegenüber der Hebamme X dem Vergleich zustimmte.

    Die Beklagte gewährte der Hebamme X in einem weiteren Verfahren der Geschädigten vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 (.../16) Deckungsschutz.

    Mit Schreiben vom 22.07.2015 forderte die Klägerin das Universitätsklinikum Stadt2 auf, seine Eintrittspflicht für die Hebamme X zu bestätigen und die Hälfte der bereits gezahlten Beträge bis zum 05.08.2015 zu zahlen.

    Unter dem 07.06./20.07.2017 schlossen die Klägerin und die Hebamme X eine Abtretungsvereinbarung, wobei die Beklagte die Authentizität der Unterschriften sowie die Vertretungsberechtigungen für die auf Seiten der Klägerin handelnden Personen in Abrede stellt.

    Die Klägerin hat behauptet, dass sie an die Geschädigte auf das Schmerzensgeld 250.000,00 € gezahlt habe. Des Weiteren habe sie die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente hälftig übernommen. Hierauf habe sie am 24.06.2015 einen Betrag von 3.900,00 € (hälftiger Jahresbetrag 2015) und am 16.08.2016 einen Betrag von 7.800,00 € (hälftiger Jahresbetrag 2016) gezahlt. Auf die festgesetzten Kosten nebst Zinsen habe die Klägerin am 25.09.2015 einen Betrag von 8.557,43 € und anteilige Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.157,03 € gezahlt.

    Die Klägerin hat geltend gemacht, durch die Zahlung sei der Freistellungsanspruch der Hebamme X gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen. Die Hebamme sei über das Universitätsklinikum auch bei der Behandlung von Privatpatienten versichert, wie sich aus Ziffer 1.9 der Information über die Versicherung ergebe.

    Das versicherungsvertragliche Deckungsverhältnis der Klägerin gestalte sich nicht primär, sondern nur subsidiär. Eine Mehrfachversicherung werde im vorliegenden Fall durch Ziffer 11 AHB verhindert. Die Nachrangigkeit der Leistungspflicht der Klägerin ergebe sich aus einer Auslegung der Klausel. Eine verständige Hebamme verstehe die Klausel so, dass die Klägerin nur dann Deckung erteilen und leisten wolle, wenn für einen aktuellen Versicherungsfall keine andere Versicherung bestehe. Dabei komme es aus der Sicht einer verständigen Versicherungsnehmerin auf den Zeitpunkt des Schadensfalles an und nicht darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts zu einer Gruppenversicherung eine zeitlich ältere Versicherung bestehe. Eine Stichtagsversicherung könne nämlich zu einem späteren Zeitpunkt wieder entfallen und somit nicht mehr „bereits vorbestehen“. Ein Versicherungsnehmer stelle darauf ab, ob im konkreten Schadensfall Versicherungsschutz bestehe. Diesen habe sie eingekauft und wolle ihn auch erhalten. Dabei sei es unerheblich, was in der Vergangenheit oder zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Versicherungsvertrags an anderweitigen Versicherungen bestehe und ob diese noch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn er die Versicherung in Anspruch nehmen wolle, fortbestehe. Hinsichtlich des Schutzbedürfnisses komme es nur darauf an, ob im konkreten Schadensfall Versicherungsschutz gegeben sei. Wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer sodann Ziffer 11 AHB lese, werde er feststellen, dass es der Klägerin darauf angekommen sei, nur dann zu leisten, wenn es keinen anderweitigen Versicherungsschutz gebe.

    Selbst dann, wenn man nur auf den Wortlaut der Klausel abstelle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Zum Zeitpunkt des Beitritts der Hebamme habe bereits ein Vorversicherungsschutz über den Arbeitgeber als Eigenversicherer bestanden.

    Gegen dieses Auslegungsergebnis spreche auch nicht das Schutzinteresse des Versicherungsnehmers, auf das es im Rahmen der Gesamtbetrachtung ankomme. Es gebe keinen Fall, in dem die Hebamme ohne Versicherungsschutz wäre. Weder der Arbeitgeber noch die Beklagte hätten eine Subsidiaritätsklausel vereinbart. Einen wechselseitigen Deckungsausschluss der Versicherungsgesellschaften habe es nicht geben können.

    Die Hebamme sei in Bezug auf den von ihr verursachten Geburtsschaden primäre Gesamtschuldnerin. Nach den Feststellungen im Ausgangsverfahren sei von ihr ein grober Behandlungsfehler begangen worden. Die Ärzte hätten lediglich einfach behandlungsfehlerhaft gehandelt, so dass deren Verschulden gegen das der Hebamme zurücktrete.

    Ginge man von einer Mehrfachversicherung aus, ergebe sich ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG. Auf etwaige Haftungsanteile nach § 426 BGB komme es insoweit nicht an, da § 78 Abs. 2 VVG lex specialis sei.

    Im Hinblick auf die Einrede der Verjährung hat die Klägerin geltend gemacht, dass der Anspruch, der auf die Klägerin übergegangen sei, nicht der Innenausgleichsanspruch der Hebamme gegen einen der am Versicherungsfall beteiligten weiteren Gesamtschuldner, sondern der ursprüngliche Anspruch der Hebamme gegen die Beklagte als Primärversicherer sei. Die Hebamme habe den Anspruch bei der Beklagten gemeldet, so dass die Verjährung nach § 15 VVG gehemmt gewesen sei. Erst mit dem Vergleich vom 28.05.2015 sei eine Zahlungsverpflichtung der Hebamme aus dem Versicherungsfall entstanden. Zudem habe die Klägerin als Versicherer der Hebamme ständig mit der G als Schadensreguliererin für die Beklagte über die Regulierung und die Höhe korrespondiert und verhandelt.

    Die Streithelfer zu 1) und 2) haben geltend gemacht, die Betreuung von Schwangeren durch Hebammen erfolge grundsätzlich in eigener Verantwortung. Bis zur Übernahme der Geburtsleitung durch einen Arzt stellten deren Tätigkeiten keine Hilfstätigkeiten im Verhältnis zum Arzt dar. Um Hilfstätigkeiten handele es sich erst dann, wenn ein Arzt die Behandlung übernehme. Ab diesem Zeitpunkt sei die Hebamme haftungsbefreit.

    Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, die begleitende Tätigkeit der Hebamme X während des Geburtsvorgangs sei in den Behandlungsauftrag des Streithelfers zu 1) organisatorisch und funktional eingeordnet gewesen. Die entsprechenden Verpflichtungen seien nicht vom Universitätsklinikum Stadt2 geschuldet gewesen, da es aufgrund des Wahlarztvertrages zu einem gespaltenen Krankenhausvertrag gekommen sei.

    Die Klausel in Ziffer 11 AHB beschränke sich auf solche anderweitigen Versicherungen, die im Zeitpunkt des Beginns bereits bestehen, also zeitlich vor dem Vertrag mit dem BDH geschlossen worden seien. Im Zeitpunkt des Beginns jener Versicherung habe die Betriebshaftpflichtversicherung bei der Beklagten aber noch nicht bestanden. Damit greife eine etwaige Subsidiarität der Haftung der Klägerin von vornherein nicht. Die Haftung der Klägerin gestalte sich nicht nur subsidiär, sondern primär. Ziffer 11 AHB sei nur so zu verstehen, dass anderweitige Haftpflichtversicherungen nur dann vorrangig in Anspruch zu nehmen seien, wenn solche bereits bestehen. Nach dem Gesamtzusammenhang des Bedingungswerks der Klägerin könne man die Klausel nur in diesem Sinne verstehen. Gerade weil der Beitritt einzelner Hebammen zur Gruppenversicherung jederzeit möglich gewesen sei, habe man eine klare Abgrenzung zu anderweitig bestehenden oder noch nicht bestehenden Versicherungen gebraucht. Tragfähig sei nur die gewählte Lösung gewesen, nämlich über das Datum des anderweitigen Versicherungsbeginns.

    § 86 VVG komme bei einer Mehrfachversicherung - eine solche unterstellt - nicht zum Zuge, da die Sonderregelungen des § 78 VVG vorgingen. Aber auch ein Ausgleichsanspruch aus § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG sei nicht gegeben, da eine Gesamtschuldnerschaft weder zwischen den Parteien dieses Rechtstreits noch zwischen ihren Versicherungsnehmern existiert habe. Ziffer 1 Abs. 4 der Betriebshaftpflicht stelle Versicherungsschutz nur für deren dienstliche Tätigkeit für das Universitätsklinikum bereit, nicht aber für die im Rahmen des Wahlarztvertrages erfolgten Tätigkeiten.

    Der Anspruchsverfolgung stehe zudem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Klägerin habe die Beklagte entgegen aller Gepflogenheiten nicht über die speziellen versicherungsvertraglichen Grundpositionen unterrichtet. Dadurch seien gegenüber dem nicht beteiligten Versicherer, hier der Beklagten, vollendete Tatsachen geschaffen worden. Der Verweis der Klägerin auf eine Unterrichtung der Beklagten durch ihre Versicherungsnehmerin über den Verlauf des Ausgangsrechtsstreits sei nicht geeignet, die gebotene persönliche Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Versicherern zu ersetzen.

    Eine Haftung dem Grunde nach unterstellt, hätte nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Ausgleich der Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen zu erfolgen. Vorliegend gebe es drei Zahlungsverpflichtete, so dass allenfalls eine Quote von 1/3 denkbar sei. Das gelte hier indes nicht, weil zwischen den handelnden Ärzten und der Hebamme keine gleich hohe Behandlungs- und Verantwortungsebene bestanden habe, sondern von einem klaren Überwiegen der Verantwortung der Ärzte gegenüber der nachgeordneten und weisungsabhängigen Hebamme auszugehen sei. Die Klägerin habe ferner den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 50.000,00 € pro Schadensfall nicht berücksichtigt.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2018 H und J den Streit verkündet. Diese sind mit Schriftsatz vom 09.07.2018 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 hat die Beklagte der B AG den Streit verkündet. Mit Schriftsatz vom 05.10.2018 ist diese ebenfalls dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 28.06.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Klägerin ein Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG dem Grunde nach zustehe, da dieser Anspruch jedenfalls verjährt sei. Auch ein Anspruch aus § 86 VVG bestehe nicht. Soweit ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG mangels Eintrittspflicht der Beklagten gegenüber der Hebamme X nicht bestünde, bestünde auch kein dem Forderungsübergang zugänglicher Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten. Aus diesem Grund greife die Sperrwirkung des § 78 VVG gegenüber der Regelung des § 86 VVG in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch aus übergegangenem Recht. Dem stehe auch Ziffer 11 AHB nicht entgegen, da es sich bei dieser Regelung um eine Subsidiaritätsklausel handele, die sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beziehe und daher keine primäre Eintrittspflicht der Beklagten habe herbeiführen können. Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht auf einen Freistellungsanspruch der Hebamme X aus abgetretenem Recht stützen.

    Gegen das ihr am 24.07.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.08.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.10.2020 am 13.10.2020 begründet. Die Klägerin wiederholt und vertieft zur Begründung der Berufung ihre erstinstanzliche Auffassung, dass es bei der Anwendung von Ziffer 11 AHB nicht auf eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Beitritts der Versicherungsnehmerin zum Gruppenversicherungsvertrag, sondern auf den Eintritt des Versicherungsfalls ankomme. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Klausel so verstehen, dass es darauf ankomme, ob zum Zeitpunkt des Schadensfalls eine anderweitige Versicherung bestanden habe oder nicht. Gerade bei längeren schadensfreien Verläufen sei es für den Versicherungsnehmer nicht von Interesse, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin noch anderweitiger Versicherungsschutz bestehe, zumal dieser Zustand während der Vertragslaufzeit wechseln könne. Die Auslegung des Landgerichts führe auch zu widersinnigen Ergebnissen. Auch der Vergleich mit anderweitigen Formulierungen im Rahmen von Subsidiaritätsklauseln helfe nicht weiter. Fehlerhaft sei die Vorstellung des Landgerichts, dass bei Verwendung einer Subsidiaritätsklausel in jedem Falle gewährleistet sein müsse, dass der Versicherungsnehmer Deckung erhalte. Das sei indes nicht der Fall.

    Legte man die Klausel dem Landgericht entsprechend aus, verbliebe der Klägerin der Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG. Insbesondere sei dieser nicht verjährt. Zur Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB reiche es nicht aus, dass die Klägerin den im Jahr 2011 anhängig gewordenen Vorprozess verfolgt habe. Erforderlich sei auch die Kenntnis, dass der bei der Beklagten bestehende Versicherungsvertrag erst nach dem Beitritt der Hebamme abgeschlossen worden sei. Eine solche Kenntnis habe die Klägerin erst 2016 erlangt.

    Die Streithelfer haben sich der Argumentation der Klägerin angeschlossen.

    Die Klägerin beantragt,

    unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils,

    1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 276.414,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 auf einen Betrag von 250.000,00 € sowie seit Klagezustellung aus einem weiteren Betrag in Höhe von 24.414,46 € zu zahlen,

    2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin noch die künftig zu erbringenden Zahlungen aus dem im Vergleich vom 28.05.2015 vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 zum Aktenzeichen .../11 vereinbarte Schmerzensgeldrente zu erstatten;

    3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Frau X, Straße1, Stadt1, von sämtlichen Forderungen, die aufgrund des Schadensfalls vom XX.XX.2007 aus Anlass der Geburt der Vorname1 Y an diese gestellt werden, im Rahmen des bei der Beklagten bestehenden Versicherungsvertrages freizustellen,

    hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin zur Verjährung verweist sie darauf, dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, über das Verfahren von Rechtsanwalt D unterrichtet worden zu sein. Überdies habe die Klägerin das Merkmal der Kenntnis erstinstanzlich nicht bestritten, so dass das jetzige Bestreiten verspätet sei.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 05.11.2021 Hinweise erteilt und mit Beschluss vom 17.12.2021 im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 19.01.2022 bestimmt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.

    II.

    Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 276.414,46 € sowie auf die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung aus §§ 100, § 86 VVG. Aufgrund der Zahlungen der Klägerin an die Geschädigte sind die der Hebamme X gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche auf Freistellung aus § 100 VVG nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

    Die Hebamme X hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Haftpflichtansprüchen der Geschädigten, wie sie sich aus dem im Verfahren vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 am 28.05.2015 geschlossenen Vergleich ergeben.

    Für das streitgegenständliche Schadensereignis - die fehlerhafte Behandlung der Geschädigten vom XX.XX.2007 bis zum XX.XX.2007 in der Frauenklinik des Universitätsklinikums Stadt2 - genoss die Hebamme X Versicherungsschutz durch die Beklagte.

    Nach Ziffer 3.2 AHBB besteht bei der Beklagten Versicherungsschutz für sämtliche Beschäftigten für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Aufgaben für das versicherte Risiko verursachen. Ferner besteht nach Ziffer 3.10 der AHBB Versicherungsschutz für beim Versicherungsnehmer beschäftigtes nachgeordnetes Personal für Schäden, die das Personal in Ausübung dienstlicher Verrichtungen bei der Mitarbeit im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeiten leitender Ärzte gegenüber Dritten verursacht.

    Es kann dahinstehen, ob die Hebamme X als Erfüllungsgehilfin im Rahmen des Vertrages zwischen dem Streithelfer zu 1) und der Mutter der Geschädigten tätig geworden ist und eine Haftung des Universitätsklinikums für ihre Angestellte ausscheidet. Denn die Beklagte hat auch für diesen Fall Versicherungsschutz nach Ziffer 3.10 AHBB zugesagt. Dies hat die Beklagte auch in ihren Informationen zum Versicherungsschutz für Beschäftigte bestätigt. Dort heißt es unter Ziffer 1, die Mitarbeit des nachgeordneten Personals im Rahmen stationärer und ambulanter Nebentätigkeit (insbesondere bei Behandlung von Privatpatienten) von liquidationsberechtigten Chefärzten/ Institutsdirektoren sei mitversichert, solange dazu eine dienstliche Verpflichtung besteht.

    Der Haftpflichtanspruch der Geschädigten gegen die Hebamme X ist aufgrund des Vergleichs vom 28.05.2015 in dem Verfahren vor dem Landgericht Stadt1-Ort1 bindend festgestellt.

    Nach § 106 Satz 1 VVG muss der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich gestellt worden sein. Ist ein Vergleich ohne Zustimmung oder Billigung des Versicherers geschlossen worden, bindet das nur, wenn der Anspruch auch ohne Vergleich bestanden hätte. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherer seinen Verpflichtungen aus § 100 VVG nicht nachgekommen ist, also seine Entscheidung über die Frage der Gewährung von Rechtsschutz verzögert hat oder seinen Verpflichtungen zur Auseinandersetzung mit dem Geschädigten und ggf. zur Führung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschließlich der Auswahl und Beauftragung eines Anwaltes nicht nachgekommen ist (Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 2021, § 106 Rdnr. 9).

    Die Beklagte hatte Kenntnis von dem Versicherungsfall, nachdem das Universitätsklinikum Stadt2, dessen Haftpflichtversicherer sie ist, durch Erweiterung der Klage in das Verfahren vor dem Landgericht Stadt1 Ort1 (.../11) einbezogen worden ist. Infolgedessen hatte sie auch Kenntnis von dem Vergleichsvorschlag. Nachdem nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen ist, dass die Beklagte der Hebamme X Weisungen erteilt oder ihr überhaupt Abwehrschutz in diesem Verfahren hat zukommen lassen, muss sie den Vergleich gegen sich gelten lassen.

    Der Anspruch der Hebamme X gegen die Beklagte auf Freistellung von den Haftpflichtansprüchen der Geschädigten ist nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen und hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, nachdem die Klägerin entsprechende Zahlungen an die Geschädigte erbracht hat.

    Bei dem Anspruch der Hebamme X aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten handelt es sich um einen grundsätzlich des Übergangs nach § 86 VVG fähigen Anspruch (vgl. Möller/Segger, in: Münchener Kommentar zum VVG, 2016, § 86 Rdnr. 75).

    Dem Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 steht auch nicht entgegen, dass eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 2 VVG vorliegt.

    Zwar geht der Ausgleichsanspruch nach § 78 VVG als Sonderregelung grundsätzlich dem gesetzlichen Anspruchsübergang nach § 86 VVG vor. Allerdings sind im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht erfüllt.

    Nach § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG besteht zwischen mehreren Versicherern, bei denen ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 VVG), eine gesetzliche Ausgleichspflicht zueinander nach Maßgabe der Beträge, die sie dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben.

    Eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 Satz 1 VV hat hier zwar grundsätzlich vorgelegen, da die Hebamme X sowohl aus dem Vertrag mit der Klägerin wie auch aus dem Vertrag mit der Beklagten Versicherungsschutz wegen Behandlungsfehlern genossen hat.

    Allerdings ist vorliegend § 78 VVG durch Ziffer 11 AHB abbedungen, so dass die Sperrwirkung gegenüber § 86 VVG nicht greift.

    In Ziffer 11 ABH heißt es: „Anderweitige Haftpflichtversicherungen, die für die gemäß Teil 1, Ziffer 1.2 versicherten BDH-Mitglieder bereits bestehen, gehen diesem Vertrag vor“. Hierbei handelt es sich um eine einfache Subsidiaritätsklausel, da allein auf das Bestehen einer anderweitigen Haftpflichtversicherung abgestellt wird, ohne einen Bezug zu einem konkreten Versicherungsfall oder aber eine tatsächliche Leistungspflicht der anderweitigen Haftpflichtversicherung herzustellen. Hierfür spricht auch die Formulierung in der Versicherungsbestätigung, wonach gegebenenfalls anderweitig bestehender Versicherungsschutz für das Berufs- und Privat-Haftpflichtrisiko vorgeht.

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts knüpft die Klausel zeitlich nicht an den Beitritt zum Gruppenversicherungsvertrag, sondern an den Versicherungsfall an, wie sich aus einer Auslegung der Klausel ergibt.

    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Bedingungen sind grundsätzlich aus sich heraus, also ohne Heranziehung anderer Texte, zu interpretieren. In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Diese Maßstäbe gelten auch für die Auslegung von Subsidiaritätsklauseln. Zwar wirkt sich diese Auslegung im Ergebnis auch auf das Verhältnis zweier Versicherer zueinander aus, zwischen denen aufgrund der Subsidiaritätsklauseln eine Erstattungspflicht streitig ist. Das erlaubt es aber nicht, die Klauseln auch aus deren Sicht auszulegen, denn sie unterhalten keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zueinander, sondern regeln ihre Eintrittspflicht jeweils in getrennten Verträgen mit den Versicherungsnehmern. Diese Verträge können nicht aus der Sicht eines an ihnen unbeteiligten Versicherers ausgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 389/12 - zit. n. Juris).

    Danach kann - das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde gelegt - der Einschub „bereits bestehen“ nicht zeitlich im Sinne von „schon bei Vertragsschluss“ verstanden werden. Maßgeblich ist vielmehr der Eintritt des Versicherungsfalls.

    Der Wortlaut der Klausel ist offen für unterschiedliche Auslegungen. Die Wörter „bereits“ und „schon“ können zwar durchaus synonym verwendet werden. Als Adverb der Zeit folgt ihnen aber in der Regel auch eine Zeitbestimmung (z.B. bereits seit Jahren, bereits gestern). Ein solch zeitlicher Zusammenhang wird hier aber gerade nicht hergestellt. Es fehlt insofern an einem Bezugspunkt.

    Ein rein zeitliches Verständnis, wie es das Landgericht angenommen hat, ist mit Sinn und Zweck der Subsidiaritätsklausel nicht zu vereinbaren. Aus den Bestimmungen zur Beitragsberechnung in Ziffer 9 AHBK ergibt sich je nach Risiko in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit eine ganz erhebliche unterschiedliche Beitragshöhe. Für die versicherte Person bzw. die zur Gruppenversicherung beitretende Hebamme ist aufgrund dessen erkennbar, dass dann, wenn sie fest angestellt ist, die Betriebshaftplicht ihres Arbeitgebers vorgehen soll, was zugleich der eigenen Interessenlage der Hebamme entspricht. Der günstigere Beitrag bringt klar zum Ausdruck, dass in erster Linie die Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers im Versicherungsfall eintrittspflichtig sein soll. Für den Versicherten ist zudem nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erheblich, sondern derjenige des Eintritts des Versicherungsfalles, für den er sich absichern will.

    Für dieses Ergebnis spricht auch folgende Überlegung: Ein Wechsel des Versicherers durch den Arbeitgeber stellt eine eher zufällige Entwicklung dar. Dass sich der Gruppenversicherer hierauf einlassen will und in Kauf nimmt, dass seine Subsidiaritätsklausel durch solche zufälligen Entwicklungen ins Leere läuft, wird auch eine versicherte Person als fernliegend ansehen.

    Danach kommt es allein darauf an, ob im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles - hier die Behandlung der Geschädigten vom XX.XX.2007 bis XX.XX.2007 - eine anderweitige Haftpflichtversicherung bestand. Das ist nach den obigen Ausführungen der Fall gewesen, so dass die Klägerin lediglich subsidiär haftet und die Anwendung von § 86 Abs. 1 VVG nicht ausgeschlossen ist.

    Die Klägerin hat auf den gegen die Hebamme X bestehenden Haftpflichtanspruch Zahlungen in Höhe von 276.414,46 € aufgrund des Vergleichs vom 28.05.2015 an die Geschädigte geleistet. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der mit Schriftsatz vom 13.12.2021 vorgelegten Nachweise aus dem Zahlungssystem der Klägerin, denen die Beklagte inhaltlich auch nicht mehr entgegengetreten ist.

    Die Selbstbeteiligung in Höhe von 50.000,00 € ist nicht in Abzug zu bringen, da diese nach Ziffer IV.6 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Beklagten nur von der Versicherungsnehmerin, nicht aber von den mitversicherten Personen zu erbringen ist.

    Dem Anspruch steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.

    Die Verjährungsfrist war gemäß § 15 VVG gehemmt, nachdem die Hebamme X den Versicherungsfall angemeldet hatte. Die Hemmung dauerte fort bis zu einer Entscheidung der Beklagten in Textform, an der es vorliegend fehlt.

    Danach kann die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 276.414,46 € verlangen.

    Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 250.000,00 € seit dem 06.08.2015, nachdem die Beklagte die ihr mit Schreiben vom 22.07.2015 hat verstreichen lassen. Im Übrigen ergibt sich der Anspruch auf Zinsen seit dem 28.09.2017 aus §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO.

    Die Klage ist auch insofern begründet, als es die begehrten Feststellungen betrifft.

    Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsanträge bestehen keine Bedenken. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

    Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht, sofern sie weitere Zahlungen auf die Haftpflichtschuld der Hebamme X erbringt, gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung aus §§ 100, 86 Abs. 1 VVG aus übergegangenem Recht im Rahmen des zwischen der Beklagten und der Hebamme X bestehenden Versicherungsvertrages zu. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Nach § 101 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte auch die Kosten der Streithelfer zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

    RechtsgebietVVGVorschriften§ 78 VVG