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  • 01.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224428

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 27.05.2021 – 6 U 81/20

    Nach dem Wortlaut von § 48b VAG ist entscheidend, dass der Gesamtwert von 15 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschritten wird. Das bedeutet, dass sich bei einer Mindestlaufzeit von mehreren Jahren die zulässige Sondervergütung grundsätzlich entsprechend erhöhen kann. Gibt es jedoch die Möglichkeit, den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, dürfen nur jeweils 15 € im jeweiligen Vertragsjahr gezahlt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum der Versicherungsnehmer mindestens gebunden, nicht welche Vertragslaufzeit ursprünglich vereinbart worden ist.


    OLG Frankfurt
    6. Zivilsenat

    27.05.2021


    Tenor

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

    Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.

    Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Gründe

    I.

    Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Zusammengang mit Sondervergütungen beim Abschluss von Versicherungen.

    Der Kläger ist als Versicherungsvermittler tätig und bietet seine Leistungen über die Website www.(...).de an. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen.

    Die Beklagte warb im Jahr 2019 auf ihrer Internetseite www.(xxx).de für den Abschluss einer Risikolebensversicherung unter anderen mit folgender Angabe:

    „Bis 17.03.: 50 Euro Amazon.de Gutschein*“

    In der Auflösung des Sternchenhinweises wird erläutert, dass der Gutschein beim Online-Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100.000,- € gilt und dass er zwei Monate nach Versicherungsbeginn ausgehändigt wird, sofern bis dahin der Beitrag gezahlt und der Vertrag ungekündigt ist (vgl. Anlage K2). Die beworbene Risikolebensversicherung konnte nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden. Die Beklagte wies in dem Internetangebot jedoch darauf hin, dass der Vertrag bereits nach dem ersten Jahr beendet werden kann.

    Die BaFin ist gegenüber der Werbung bislang nicht eingeschritten. Auf die entsprechende Korrespondenz mit der Beklagten wird Bezug genommen (Anlage BLD 4).

    Der Kläger hält das Angebot wegen Verstoßes gegen § 48b VAG für wettbewerbswidrig. Er mahnte die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12.3.2019 erfolglos ab (Anlage K3). Im Anschluss beantragte er beim Landgericht Frankfurt eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Die 6. Zivilkammer Frankfurt wies den Eilantrag mit Beschluss vom 15.5.2019 zurück (Az. …/19). Der Kläger verfolgt seine Ansprüche mit der vorliegenden Hauptsacheklage weiter.

    Die Beklagte ist der Auffassung, eine unzulässige Sondervergütung liege nicht vor. Jedenfalls unterliege der Gutschein der Geringwertigkeitsschwelle.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen als Versicherungsunternehmen mit 50-Euro-amazon.de-Gutscheinen für den Online-Abschluss einer Risikolebensversicherung zu werben, so wie auf www.(xxx).de geschehen und in Anlage K2 wiedergegeben. Ferner hat es die Beklagte zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Soweit der Kläger auch Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung verlangt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

    Gegen diese Beurteilung wenden sich beide Parteien mit der Berufung. Die Beklagte verfolgt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt eine Verurteilung der Beklagten auch zur Auskunftserteilung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Rechtskräftig ist die Entscheidung des Landgerichts, soweit es einen Teil der Abmahnkosten abgewiesen hat (1,3- anstatt 1,5-Gebühr).

    Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.

    Der Kläger trägt ergänzend vor, es sei wahrscheinlich, dass ihm durch die beanstandete Werbung der Beklagten potentielle Kunden entgangen seien. Die Beklagte sei ein Direktversicherer und vertreibe ihre Produkte - wie der Kläger - ausschließlich online. Er behauptet, er gewinne mit großem Erfolg über das Internet bundesweit eine hohe Anzahl von Neukunden. In diesem Zusammenhang verweist er auf Auszüge von Google Analytics und auf monatliche „Leistungsübersichten“.

    Der Kläger beantragt,

    in Abänderung des angegriffenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

    dem Kläger Auskunft über die Art und den zeitlichen und räumlichen Umfang der bisherigen Benutzung der im Urteilstenor beschriebenen Handlung unter Angabe der Anzahl Vertragsabschlüsse zu erteilen, sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche diesem aus den im Unterlassungstenor beschriebenen Handlungen bereits entstanden sind oder entstehen werden.

    Zudem beantragt er,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    unter teilweiser Abänderung des Urteils vom 27.3.2020 (Landgericht Frankfurt am Main, Az. 3-10 O 97/19) die Klage abzuweisen.

    Zudem beantragt sie,

    die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

    Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

    II.

    A. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

    1. Die Rechtsverfolgung des Klägers ist nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG a.F. bzw. § 8c UWG n.F. Entgegen dem erstmals mit Schriftsatz vom 11.5.2021 gehaltenen Vortrag der Beklagten bestehen insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Mehrfachabmahnung. Hierfür genügt nicht die pauschale Behauptung, die Anzahl der geltend gemachten Verstöße stehe außer Verhältnis zum Umfang der Geschäftstätigkeit des Klägers bzw. der Kläger gehe wiederholt nach dem gleichen Schema vor. Die Beklagte hat zu Anzahl, Gegenstand, Zeitraum und Adressaten angeblicher weiterer Abmahnungen keinerlei konkrete Angaben gemacht.

    2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 48b VAG zusteht.

    a) Die Parteien sind gemäß §§ 2 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG Mitbewerber bei dem Vertrieb von Lebensversicherungen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Kläger Versicherungen nur vermittelt, während die Beklagte Versicherungsleistungen selbst anbietet. Für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis reicht es aus, wenn die Parteien austauschbare Produkte auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen anbieten (ständige Rspr., vgl. OLG Frankfurt am Main WRP 2020, 1334 Rn 22 - MyTaxi-App).

    b) Bei § 48b VAG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 18/11627, S. 40). Sie dient dazu, im Interesse der Verbraucher Fehlanreize beim Vertrieb von Versicherungen durch die Kopplung mit sachfremden Leistungen zu vermeiden. Ihre Verletzung ist nach § 3a UWG unlauter und kann von Mitbewerbern verfolgt werden (§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG).

    c) Die Beklagte hat eine unzulässige Sondervergütung versprochen.

    aa) Nach § 48b VAG ist es Versicherungsunternehmen untersagt, versicherten Personen aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu versprechen. Eine Sondervergütung ist nach § 48b Abs. 2 Nr. 2 VAG jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, wozu insbesondere sonstige Sach- und Dienstleistungen rechnen, die nicht die Versicherungsleistung betreffen. Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite für den Abschluss einer Risikolebensversicherung mit folgender Angabe geworben: „Bis 17.03.: 50 Euro Amazon.de Gutschein*“ In der Auflösung des Sternchenhinweises wird erläutert, dass der Gutschein beim Online-Abschluss einer Risikolebensversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 100.000,- € gilt (Anlage K2). Der Gutschein wird zwei Monate nach Versicherungsbeginn ausgehändigt. Bei dem Gutschein handelt es sich damit um eine Sondervergütung, nämlich eine Sachleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft.

    bb) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, es fehle an der Voraussetzung, dass die Vergütung „neben dem Versicherungsvertrag“ gewährt wird. Sie trägt insoweit vor, der Gutschein sei „Teil ihrer invitatio ad offerendum auf Abschluss einer Risikolebensversicherung“ und der Verkehr sehe das Angebot deshalb als Teil der vertraglichen Vereinbarung an. Es spielt keine Rolle, ob die Sondervergütung vertraglich vereinbart wird. Nach § 48b Abs. 3 Nr. 2 VAG ist eine Sondervergütung jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft. Entscheidend ist damit, dass die Sondervergütung nicht Teil der eigentlichen Versicherungsleistung ist, die die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag zu erbringen hat.

    cc) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der 50-Euro-Gutschein auch nicht unter die Geringwertigkeitsschwelle fällt. Nach § 48b Abs. 2 S. 2 VAG gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses als geringwertig, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. Diese Grenze ist vorliegend überschritten. Dem steht nicht entgegen, dass die beworbene Risikolebensversicherung nur mit einer Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen werden konnte (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 5.11.2019, Bl. 87 d.A.). Denn nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 168 VVG) kann ein Versicherungsnehmer zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Darauf weist die Beklagte in ihrer Eingabemaske auch ausdrücklich hin („Sie können Ihren Vertrag bereits nach dem 1. Jahr beenden und bleiben flexibel“, vgl. Anlage Bl. 87 d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann in einem solchen Fall nicht auf die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit abgestellt werden.

    (1) Nach dem Wortlaut der Regelung ist entscheidend, dass der Gesamtwert von 15,- € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschritten wird (Anlage K5). Das bedeutet, dass sich bei einer Mindestlaufzeit von mehreren Jahren die zulässige Sondervergütung grundsätzlich entsprechend erhöhen kann. Gibt es jedoch die Möglichkeit, den Vertrag vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu kündigen, dürfen nur jeweils 15,- € im jeweiligen Vertragsjahr gezahlt werden. Denn es kommt maßgeblich darauf an, für welchen Zeitraum der Versicherungsnehmer mindestens gebunden ist, nicht welche Vertragslaufzeit ursprünglich vereinbart worden ist.

    (2) Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung. Wäre die vereinbarte (Mindest-)Vertragslaufzeit für die Höhe der Prämie entscheidend, könnten Verbraucher durch eine hohe Prämie zu einem Versicherungsvertrag veranlasst werden und aufkommende Zweifel mit dem Argument zur Seite schieben, dass ja notfalls vorzeitig gekündigt werden kann. Genau dies will die Regelung des § 48b VAG vermeiden. Es sollen keine Fehlanreize gesetzt werden. Die Regelung ist daher so zu verstehen, dass im Fall einer Kündigungsmöglichkeit nicht von vornherein eine mit der gesamten Vertragslaufzeit multiplizierte Sondervergütung gewährt werden darf. Eine 15,- € überschreitende Sondervergütung ist dann vielmehr nur sukzessive möglich. Dem steht nicht entgegen, dass es nach dem Wortlaut der Regelung um Belohnungen oder Geschenke „zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses“ geht. Auch das Versprechen einer sukzessiv auszuzahlenden Belohnung kann der Vertragsanbahnung dienen.

    (3) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der vorgenannten Auslegung auch nicht eine ungleiche Behandlung langlaufender Lebensversicherungsverträge gegenüber anderen, kurzfristigeren Versicherungsverträgen entgegen. Eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar. Für alle Vertragsmodelle gilt, dass pro Versicherungsjahr keine Sondervergütung über 15,- € versprochen werden darf. Das Argument der Beklagten, eine Prämie von 15,- € sei bei langfristigen Verträgen „ohne jede Attraktivität“, verfängt nicht. Die Regelung des § 48b VAG dient nicht den Interessen der Versicherungswirtschaft an möglichst wirksamen Verkaufsförderungsmaßnahmen, sondern dem Schutz der Verbraucher vor Fehlanreizen. Außerdem bleibt es der Beklagten unbenommen, eine Prämie sukzessive pro Versicherungsjahr auszuloben.

    d) Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die angegriffene Auslobung nicht behördlich legitimiert. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte mit der BaFin korrespondiert hat und diese bislang auf den Vorgang nicht mehr zurückgekommen ist. Eine Entscheidung der BaFin in Gestalt eines Verwaltungsakts mit Tatbestandswirkung liegt nicht vor. Ein solches Negativattest ist insbesondere dem vorgelegten Anlagenkonvolut BLD 4 nicht zu entnehmen.

    B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.

    Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 9 UWG und damit auch kein akzessorischer Auskunftsanspruch zusteht.

    1. Grundsätzlich sind an die Begründetheit des Schadensersatzfeststellungsantrages im Wettbewerbsrecht keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein tatsächlicher Schadenseintritt ist nicht erforderlich. Vielmehr braucht nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadens vorzuliegen. Es genügt sogar, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; BGH GRUR 2012, 193 Rn 82 - Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen in der Regel zu bejahen (BGH GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot). Grundsätzlich bedarf es daher keiner detaillierten Darlegung der Schadenswahrscheinlichkeit. Liegt aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Schaden fern, muss der Kläger näher darlegen, aus welchen besonderen Umständen sich gleichwohl ein Schaden ergeben könnte (OLG Frankfurt am Main WRP 2019, 350 Rn 64 - Kücheneinkaufsgesellschaft m.w.N.)

    2. Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass die Parteien auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind. Es liegt nicht von vornherein nahe, dass ein Kunde, der sich für das spezielle Produkt der Risikolebensversicherung interessiert und bei der Beklagten eine Direktversicherung über das Internet abschließen möchte, sich alternativ auch an einen auf Provisionsbasis arbeitenden Vermittler wenden würde. Die Möglichkeit, dass dem Kläger durch das Ausloben des Amazon-Gutscheins durch die Beklagte Gewinn entgangen sein könnte, liegt schon aus diesem Grund eher fern. Dies wäre anders, wenn der Kläger speziell auf dem Markt für Risikolebensversicherungen erfolgreiche Aktivitäten vorweisen könnte. Dies ist jedoch nicht ersichtlich. Die Anlage K1, bei der es sich um einen (kaum lesbaren) Auszug aus dem Internetauftritt des Klägers zu handeln scheint, reicht hierfür nicht aus. Der Kläger hat über Art und Zuschnitt seines Vermittlungsangebots keine konkreten Angaben gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass er Risikolebensversicherungen überhaupt mit Erfolg vermittelt. Der Kläger konnte keine einzige von ihm angebotene oder vermittelte Risikolebensversicherung vorlegen. Soweit er behauptet, er gewinne mit großem Erfolg über das Internet bundesweit eine hohe Anzahl von Neukunden, reicht dies nicht aus. Die vom Kläger im Berufungsrechtszug erstmals vorgelegten, teilweise geschwärzten Google-Analytics-Auszüge lassen gerade nicht erkennen, wie viele Seitenaufrufe erfolgt sind. Auf den vorgelegten Leistungsübersichten über seine Online-Aktivitäten hat der Kläger die Anzahl der Seitenaufrufe sogar geschwärzt. Dies lässt auf eine eher wenig beeindruckende Nachfrage schließen. Soweit aus den Übersichten nicht näher erläuterte „Formular“-Anfragen auf seiner Homepage in zweistelliger Zahl pro Monat hervorgehen, erlaubt dieser Wert keinerlei Rückschlüsse auf die Aktivitäten des Klägers gerade auf dem Risikolebensversicherungsmarkt. Es lässt sich nicht erkennen, ob der Kläger solche Versicherungen erfolgreich anbietet und vermittelt. Dafür hätte er Abschlüsse vorlegen müssen. Ein konkretisierbarer Schaden liegt bei dieser Sachlage derart fern, dass eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit nicht angenommen werden kann.

    C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger in der mündlichen Handlung seine Anträge präzisiert hat, liegt darin keine Teilrücknahme der ursprünglichen Anträge, sondern nur eine Konkretisierung. Eine Kostenquotelung ist daher insoweit nicht veranlasst.

    Die die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

    RechtsgebietVAGVorschriften§ 48b VAG