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  • 20.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214280

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 09.12.2019 – 7 W 1470/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht München

    Beschluss vom 09.12.2019


    In Sachen

    1) ...

    - Klägerin und Beschwerdeführerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    2) ...

    - Beklagter und Beschwerdegegner -

    Prozessbevollmächtigter:

    Rechtsanwalt ...

    wegen Forderung
    hier: Beschwerde

    erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 09.12.2019 folgenden

    Beschluss

    Tenor:

    1.  Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.09.2019 in Ziffern II. und III. sowie der Beschluss vom 25.11.2019, Az. 24 O 5910/19, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.

    2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.850,00 ? festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft begehrt vom Beklagten die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen. Die Parteien streiten darüber, ob für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist.

    Die Parteien schlossen am 01.08.2015 einen "Vertrag für den nebenberuflichen selbständigen Außendienst im Sinne der §§ 84 ff., 92 HGB" (Anl. K 1). Der Vertrag lautete auszugsweise wie folgt:

    "§ 1 Rechtliche Stellung

    1. Der Vertragspartner ist selbständiger Versicherungsvertreter im Nebenberuf gemäß § 59 VVG, §§ 84, 92b HGB. Über Zeit, Ort und Art der Durchführung seiner Tätigkeit kann er im Wesentlichen frei bestimmen.

    (...)

    6. Der Vertragspartner wird während der Dauer des Vertragsverhältnisses ohne Genehmigung der W. für kein anderes in Konkurrenz zur W. und/oder den Gesellschaften stehendes Unternehmen tätig. (...) Andere Tätigkeiten dürfen jedoch ausgeübt werden, soweit der Vertragspartner den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen kann.

    Der Vertragspartner führt ausschließlich die mit der W. abgestimmte Geschäftsbezeichnung. Veränderungen sind im Vorfeld mit der W. abzustimmen. (...)

    7. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf alleinige Bearbeitung und Betreuung eines bestimmten Gebietes. Der W. bleibt es vorbehalten, im Tätigkeitsgebiet des Vertragspartner [sic] direkt oder durch andere Personen (Versicherungs-)Verträge abzuschließen, ohne dass diese für den Vertragspartner vergütungspflichtig werden.

    (...)

    § 9 Sonstige Vereinbarungen

    (...)

    7. Weitere Tätigkeiten (z.B. Vermittlung von Investmentfonds, Darlehen, Grundstücken) unterliegen einer gesonderten Erlaubnispflicht.

    (...)

    11. Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind:

    - Allgemeine Bestimmungen

    (...)"

    Die "Allgemeinen Bestimmungen" iSd. § 9 Nr. 11 des Vertrages lauten auszugsweise:

    "I. Aufnahme von Erfassungsbögen bzw. (Versicherungs-)Anträgen

    1. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Antragsmodell und Angebots- (Invitatio-)modell. Die Festlegung, welches Modell für welche Sparte angeboten wird, obliegt grundsätzlich der W. und kann von dieser verändert werden.

    2. Die Vertragspartnerin [sic] hat bei der Aufnahme von Erfassungsbögen bzw. (Versicherungs-)Anträgen die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der Antragsteller im Rahmen der zu Gebote stehenden Möglichkeiten zu prüfen.

    3. Über die Annahme und Ablehnung von Erfassungsbögen bzw. (Versicherungs-)Anträgen entscheiden die W. und die Vetragsgesellschaften nach Prüfung des objektiven und subjektiven Risikos. Die Vertragspartnerin hat keinen Anspruch auf Annahme eines von ihr eingereichten Erfassungsbogens/Antrags.

    (...)

    II. Wettbewerb, Werbung

    (...)

    3. Der Inhalt von Anzeigen, Bekanntmachungen, Drucksachen, Internetauftritten und dergleichen, in denen die Interessen der W. und der Gesellschaften berührt werden, ist vor der Veröffentlichung mit der W. abzustimmen.

    (...)

    IV. Beschäftigung von Mitarbeitern (Untervertreter, Angestellte etc.)

    1. Hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern hat die Vertragspartnerin die aufsichtsbehördlichen Richtlinien zu beachten.

    2. Die Vertragspartnerin ist dafür verantwortlich, dass sich ihre Mitarbeiter an die zwischen ihr und der W. vereinbarten Bestimmungen halten. Darüber hinaus haftet die Vertragspartnerin für alle Schäden, die durch die Tätigkeit ihrer Mitarbeiter entstehen.

    3. Verträge, die die Vertragspartnerin mit Mitarbeitern schließt sind ausschließlich von ihr selbst zu erfüllen. Vertragsbeziehungen zwischen den Mitarbeitern und der W. und deren Gesellschaften entstehen nicht.

    (...)"

    Die Klägerin gab dem Beklagten auf, "eine Beratungsdokumentation im Zuge der Antragstellung von Versicherungsverträgen umzusetzen".

    Das Vertragsverhältnis endete zum 28.02.2018.

    Im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 bezog der Beklagte aufgrund des Vertragsverhältnisses von der Klägerin insgesamt 6.027,00 ?.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte kein Einfirmenvertreter gewesen. Ihm sei es nämlich nicht untersagt gewesen, für andere Firmen tätig zu werden, soweit sie nicht in Konkurrenz zur Klägerin gestanden hätten. Der Beklagte habe auch seine Arbeitszeit selbständig gestalten und frei bestimmen können. Dem Beklagten von der Klägerin gemachten Vorgaben seien Ausfluss des Rechts des Prinizipals zur Bestimmung der Betriebspolitik. Der Fortbestand des Vertrages sei nicht von einem zu erreichenden Produktionsvolumen abhängig gemacht worden.

    Der Beklagte erwiderte, dass er Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen sei, so habe er Akquisegespräche und Beratungen nach einem genau vorgegebenen Leitfaden durchführen müssen, er sei von seinem Vorgesetzten eng kontrolliert worden, er habe nur die von der Klägerin ihm vorgegebenen Produkte vermitteln dürfen, Werbeaktivitäten habe er mit der Klägerin abstimmen müssen, er habe keine Untervermittler anstellen dürfen, die vor weniger als 24 Monaten aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden seien, die Klägerin habe sich vorbehalten, den vom Beklagten geworbenen Versicherungsbestand ganz oder teilweise zu ihrer Disposition zu stellen, der Beklagte habe keinen Konkurrenzschutz gehabt. Insgesamt sei durch die strikten Vorgaben der Klägerin eigene unternehmerische Initiative des Beklagten weitestgehend unterbunden worden.

    Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 27.09.2019 (Az. 24 O 5910/19, Bl. 131/135 d.A.), dessen formlose Übermittlung an die Prozessbevollmächtigten am 07.10.2019 von der Geschäftsstelle des Landgerichts veranlasst wurde, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München verwiesen. Dabei stellte das Landgericht entscheidend darauf ab, dass der Beklagte bei seiner Vermittlungstätigkeit Vorgaben der Klägerin habe befolgen müssen, hinsichtlich der Produkte, die er vermitteln durfte, eingeschränkt gewesen sei und nur für die Klägerin tätig gewesen sei.

    In der dagegen mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 17.10.2019, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, erhobenen sofortigen Beschwerde der Klägerin (Bl. 136/143 d.A.) wiederholte und vertiefte die Klägerin ihren bisherigen Sachvortrag. Insbesondere käme es entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, dass der Beklagte tatsächlich nur für die Klägerin tätig gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass es ihm nicht verwehrt gewesen sei, neben seiner Tätigkeit für die Klägerin auch noch für andere Unternehmen tätig zu werden.

    Der Beklagte verteidigt die Verweisung an das Arbeitsgericht München und trägt mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2019 ergänzend erstmals vor, dass der Beklagte umfassende Anwesenheitspflichten gehabt habe, dass er hauptberuflich für die Klägerin tätig gewesen sei, da eine nebenberufliche Tätigkeit mit den zu leistenden Arbeitszeiten von täglich acht bis zehn Stunden nicht in Einklang zu bringen gewesen seien. Außerdem habe die Klägerin dem Beklagten Umsatzvorgaben gemacht.

    Das Landgericht half mit Beschluss vom 25.11.2019 (Bl. 153/156 d.A.) der Beschwerde der Klägerin nicht ab und ordnete die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht an. Eine Beweisaufnahme zur Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten sei nicht erforderlich, da hierfür bereits ein schlüssiger Vortrag des Beklagten ausreiche.

    II.

    Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin waren der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.09.2019 in Ziffern II. und III. sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2019 aufzuheben und die Sache gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

    1. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand lässt sich nicht ausschließen, dass zwischen den Parteien ein selbständiges Handelsvertreterverhältnis bestanden hat und deshalb nach dieser Vorschrift die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Denn die Rechtsansicht des Landgerichts, wonach bereits schlüssiger Sachvortrag des Beklagten zu seiner Arbeitnehmereigenschaft für die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten ausreiche (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2019, S. 2 letzter Absatz, Bl. 154 d.A.) ist ebenso unzutreffend wie die Ansicht der Klägerin, wonach sich das Gericht grundsätzlich nach dem Vortrag der Klägerin zu richten habe (Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.09.2019, S. 5, Bl. 36 d.A.).

    Als Angestellter - und damit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG - gilt gemäß § 84 Abs. 2 HGB derjenige, der, ohne selbständig im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Bei der Abgrenzung zwischen Selbständigen und Unselbständigen ist weder isoliert auf die von den Parteien gewählte Einordnung des Vertrags oder die von diesen gewählte Bezeichnung als Angestellter oder Handelsvertreter noch allein auf die tatsächliche Durchführung des Vertrags abzustellen. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse unter Würdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages (BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 5 AZR 770/98, Rdnr. 38, BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, Rdnr. 12).

    Bei den zwischen den Parteien streitigen Umständen (Eingliederung des Beklagten in den Betrieb der Klägerin) handelt es sich nicht um Tatsachen, die sowohl für die Rechtswegzuständigkeit als auch für die Begründetheit der Klage maßgebend sind. Nur über solche doppelrelevanten Tatsachen müsste zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges kein Beweis erhoben, sondern der klägerische Vortrag zu Grunde gelegt werden. Im streitgegenständlichen Fall ist das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten aber kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche, sodass die Bejahung des Anspruchs begrifflich nicht diejenige der Zuständigkeit in sich schließt. Die Zahlung von Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch auf Provisionsbasis zulässig. Deshalb würde die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten allein einen Anspruch der Rückzahlung überzahlter Provisionen nicht ausschließen, mögen für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis auch weitergehende Einschränkungen gelten und deshalb die behauptete Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten - sofern sie zu bejahen ist - auch bei der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2009 - VIII ZB 42/08, Rdnr. 17 zu Provisionsrückzahlungsansprüchen; die frühere gegenteilige Ansicht mehrerer Oberlandegerichte, bspw. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2005 - I-16 W 24/05, Rdnr. 22, OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2009 - 12 W 307/09, Rdnrn 19 und 20 ist dadurch überholt).

    2. Die nach dem oben Gesagten durchzuführende Gesamtwürdigung sowohl der vertraglichen Gestaltung als auch der tatsächlichen Handhabung des Vertrages hat das Landgericht fehlerhaft vorgenommen und für die Entscheidung wesentliche, zwischen den Parteien streitige Umstände nicht aufgeklärt.

    a. Entgegen der Ansicht des Landgerichts begründen die in Ziffer I. der "Allgemeinen Bestimmungen" enthaltenen Vorgaben zu Erfassungsbögen und Anträgen sowie die unstreitigen Vorgaben zu Beratungsdokumentationen keine Arbeitnehmereigenschaft des Beklagten. Denn schon kraft Gesetzes (§§ 675, 665 BGB) hat der Vertreter allgemeine Weisungen in Bezug auf den Inhalt seiner Tätigkeit zu befolgen. Dabei darf in der Versicherungswirtschaft wegen der außerordentlichen Vielgestaltigkeit und Schwierigkeit des Versicherungsrechts und der sehr hohen finanziellen Risiken der Rahmen für zulässige Weisungen nicht zu eng gezogen werden. Mit dem Selbständigenstatus eines Handelsvertreters ist es also durchaus vereinbar, dass er einem Weisungsrecht unterliegt. Ebenso ist es mit dem Selbständigenstatus vereinbar, wenn die Weisungsrechte im Vertrag konkretisiert werden (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 5 AZR 770/98, Rdnr. 47).

    Eine Pflicht des Vertreters, dem Versicherungsunternehmen die Kundenberatungsbögen vorzulegen, hindert die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht (BAG, aaO, Rdnr. 50, OLG Nürnberg, aaO, Rdnr. 38). Eine ins Einzelne gehende Berichtspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin, die für eine Arbeitnehmereigenschft des Beklagten sprechen würden (vgl. BAG, aaO, Rdnr. 49), hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus den mit Anlage B 1 vorgelegten Emails an den Beklagten lässt sich eine solche jedenfalls nicht entnehmen. Sie ergibt sich auch weder aus dem Vertrag noch den ergänzenden "Allgemeinen Bestimmungen".

    b. Fehlerhaft ist es auch, wenn das Landgericht zur Bejahung einer Arbeitnehmereigenschaft darauf abstellt, dass der Beklagte Produkte der Klägerin nur in der ihm von der Klägerin vorgegebenen Form habe vermitteln dürfen, ohne Einfluss auf deren Auswahl zu haben. Denn den Inhalt des Vertragsangebots bestimmt allein das Versicherungsunternehmen (BAG, aaO, Rdnr. 48 aE).

    c. Die vorherige Abstimmung von Werbemaßnahmen des Beklagten mit der Klägerin spricht ebenfalls nicht gegen eine selbständige Tätigkeit des Beklagten (BAG, aaO, Rdnr. 53).

    d. Das in § 1 Ziffer 6 des Vertrages enthaltene Wettbewerbsverbot ist für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit unerheblich (vgl. BAG, aaO, Rdnrn 57 und 58).

    e. Ebenso irrelevant ist entgegen der Ansicht des Beklagten der fehlende Gebiets- und Kundenschutz des Beklagten. Dies ist für selbständige Versicherungsvertreter nämlich nicht ungewöhnlich, zumal das Gesetz anders als beim Handelsvertreter in § 87 Abs. 2 S. 1 HGB im Falle des Versicherungsvertreters ohnehin keinen Bezirksschutz vorsieht (§ 92 Abs. 3 S. 2 HGB).

    f. Die Regelung des § 1 Ziffer 4 des Vertrages ist weder ein Indiz für eine selbständige Versicherungsvertretertätigkeit des Beklagten noch für dessen Arbeitnehmereigenschaft.

    g. Dem Kläger war auch weder die Beschäftigung von selbständigen Untervertretern noch von unselbständigen Arbeitnehmern verboten. Das in Ziffer IV Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen enthaltene Verbot der Beschäftigung von vertraglich an die W. gebundener Vertragspartner sowie vor weniger als 24 Monaten ausgeschiedener Vertragspartner der W. ist nur eine unwesentliche Einschränkung des Rechts des Beklagten und dient in legitimer Weise der Verhinderung einer Kannibalisierung der klägerischen Vertriebsorganisation. Anl. B 1 enthält im Übrigen auch Anhaltspunkte, dass der Beklagte Untervertreter beschäftigt, da dort von den "Leuten" bzw. der "Mannschaft" des Beklagten die Rede ist. Eine solche tatsächliche Beschäftigung von Untervertretern wäre ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Tätigkeit (BAG, aaO, Rdnr. 56).

    Diesem Aspekt ist das Landgericht jedoch verfahrensfehlerhaft ebensowenig nachgegangen wie der Frage der Arbeitszeiteinteilung. Zwar war zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 27.09.2019 zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte (der Beklagte hat eine fehlende freie Bestimmung der Arbeitszeit in der Klageerwiderung vom 19.07.2019, dort S. 3 und 4, Bl. 27 und 28 d.A., nicht vortragen lassen, die Klägerin hat eine frei Bestimmbarkeit im Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.09.2019, dort S. 3 und 4, Bl. 34 und 35 d.A. ausdrücklich behauptet). Der Beklagte hat aber im Abhilfeverfahren mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.11.2019 (dort S. 2, Bl. 146 d.A., entgegen dessen Behauptung erstmals) die freie Bestimmung der Arbeitszeit bestritten und behauptet, der Beklagte habe - ohne dies näher auszuführen - umfassende Anwesenheitspflichten gehabt. Ebenfalls nicht berücksichtigt hat das Landgericht den im Abhilfeverfahren erbrachten Vortrag der Beklagtenseite hinsichtlich von Produktionsvorgaben (Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.11.2019, dort S. 5, Bl. 149 d.A.), nachdem die Klägerseite derartige Produktionsvorgaben bereits in der Replik in Abrede gestellt hatte (Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.09.2019, S. 3, Bl. 24 d.A.).

    3. Da die Angelegenheit - wie oben unter 2 g dargelegt - mangels Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der Beschäftigung von Untervertretern durch den Beklagten noch nicht entscheidungsreif war und das Erstgericht neues Vorbringen in der Beschwerdeschrift hätte berücksichtigen müssen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 7 zu § 572 ZPO), wäre auch den strittigen Fragen der freien oder unfreien Bestimmung der Arbeitszeit des Beklagten sowie der Produktionsvorgaben nachzugehen gewesen.

    4. Die Aufklärung dieser Umstände ist auch nicht entbehrlich, da sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen vorliegend nicht schon aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ergibt. Nach dieser Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter (nur) dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 ? aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

    Die Festsetzungsbefugnis hinsichtlich der unteren Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmens besteht für das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden darf (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) oder dem dies nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB). Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen - bspw. aufgrund § 9 Nr. 7 des Vertrages oder wie im Hinblick auf den täglichen Arbeitsaufwand des Beklagten im Beschwerdeverfahren von diesem behauptet - im Streitfall vorliegen. Denn jedenfalls die zweite in § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG genannte Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht erfüllt.

    Unbestritten brachte der Beklagte nämlich in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses, das heißt im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018, insgesamt 6.027,00 ? und damit durchschnittlich mehr als 1000,00 ? monatlich ins Verdienen (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.09.2019, S. 5, Bl. 36 d.A.).

    5. Nach alledem war der Beschluss des Landgerichts vom 27.09.2019 in Ziffern II. und III. sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 25.11.2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

    Das Landgericht wird vor einer erneuten Entscheidung zu klären haben, ob (und gegebenenfalls in welchem Umfang) der Beklagte selbständige Unterversicherungsvertreter ("Leute" bzw. "Mannschaft" laut Anl. B 1) beschäftigt. Sollte der von den Partien diesbezüglich noch zu erbringende Vortrag streitig sein, so wird das Landgericht insoweit vollständig Beweis zu erheben haben.

    Darüber hinaus wird das Landgericht nach ergänzendem Vortrag der Beklagtenseite zu den bislang noch nicht hinreichend substanziierten behaupteten Arbeitszeitregelungen und Anwesenheitspflichten des Beklagten und Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerseite auch insoweit vollständig Beweis zu erheben haben.

    Die im Beschluss vom 27.09.2019 vertretene Rechtsansicht des Landgerichts, auf die Frage der Arbeitszeiteinteilung käme es nicht an, da diese auch bei Arbeitnehmern verbreitet sei, ist rechtsirrig (vgl. BAG, aaO).

    Schließlich wird das Landgericht den Sachverhalt hinsichtlich der im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 22.11.2019 (dort S. 5, Bl. 149 d.A.) unter Bezugnahme auf Anl. B 1 behaupteten "Umsatzvorgaben" (gemeint wohl Produktionsvorgaben) aufzuklären und gegebenenfalls hierzu Beweis zu erheben haben.

    Bei der nach Aufklärung des Sachverhalts zu treffenden Gesamtwürdigung ist das Landgericht entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO an die in diesem Beschluss vorgenommene Einschätzung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Indizwirkung von Sachverhaltsumständen gebunden.

    III.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Kosten seines Anwalts selbst zu tragen hat, war der Beschwerdewert in Orientierung an den geschätzten Anwaltskosten des Beschwerdeführers im Hauptsacheverfahren festzusetzen (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 20 zu § 17a GVG).

    RechtsgebieteArbGG, HGBVorschriften§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG; § 84 Abs. 2 HGB