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  • 14.04.2016 · IWW-Abrufnummer 185177

    Landgericht Köln: Urteil vom 19.02.2016 – 89 O 50/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln

    89 O 50/15

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.
    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    2

    Die Klägerin, die als Versicherungsmakler hauptsächlich im Bereich der Valorenversicherung (Juweliere) tätig ist und die Beklagte, die entsprechende Versicherungen anbietet, waren seit dem 15./25.6.2004 durch eine von der Beklagten der Klägerin erteilte Courtage-Zusage, eine von der Beklagten der Klägerin erteilte Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht und durch eine Inkassovereinbarung verbunden. Durch diese wurden eine bereits im Jahr 2002 von der Beklagten an die Klägerin erteilte Courtage-Zusage und eine entsprechende Zeichnungs- und Schadensregulierungsvollmacht ersetzt.
    3

    In der Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 heißt es unter Ziffer 3.1.:

    4

    „Der Makler erhält für zustande gekommene Versicherungsverträge Courtagen gemäß nachfolgender Regelung und gemäß beiliegender Courtagebestimmungen.

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    Für Neugeschäft: 17,5% laufende Courtage, zzgl. 2,5% Inkasso-Courtage

    6

    Als Neugeschäft gelten neue Versicherungsverträge, die nach dem 1.11.1998 abgeschlossen wurden und die nicht einen anderen Vertrag ganz oder teilweise ersetzen.

    7

    Für Bestandsgeschäft: 22,5% laufende Courtage, zzgl. 2,5 Inkasso-Courtage

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    Als Bestandsgeschäft gelten Versicherungsverträge, die vor dem 1.11.1998 abgeschlossen wurden und die in der Zukunft weitergeführt bzw. prolongiert werden.“

    9

    In der Folgezeit vermittelte die Klägerin an die Beklagte u.a. Valorenversicherungen, die jeweils ohne automatische Verlängerung für ein Jahr abgeschlossen wurden.

    10

    Mit Schreiben vom 12.9.2014 widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht sowie die Courtagezusage mit sofortiger Wirkung zum 15.9.2014. Weiter widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin in diesem Schreiben die Inkassovereinbarung mit Wirkung zum 15.9.2014, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass für bereits gezeichnete Verträge die Inkassovollmacht erst mit Ende des Versicherungsjahres erlischt.

    11

    Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der Erteilung der Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht sowie der Courtagezusage und der Inkassovereinbarung eine einheitliche Kooperationsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen worden sei, die nur aus wichtigem Grund, der hier nicht vorliege, von der Klägerin gekündigt werden könne.

    12

    Die Klägerin meint, dass ihr wegen des unberechtigten Widerrufs ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustehe, den sie der Höhe nach allerdings noch nicht beziffern könne.

    13

    Die Klägerin beantragt,

    14

        15

        1. festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 12.9.2014 mit sofortiger Wirkung zum 15.9.2014 ausgesprochene Widerruf der Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht vom 15./25.6.2004 und der Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 unwirksam ist,

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        17

        2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche dieser als Folge des unberechtigten Widerrufs der erteilten Vollmacht sowie der Courtage-Zusage bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen.

    18

    Die Beklagte beantragt,

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                  die Klage abzuweisen.

    20

    Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht und bei der Courtage-Zusage um eigenständige einseitige Willenserklärung handele, die von ihr jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederrufen werden könnten.

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    Die Beklagte meint weiter, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen sie nicht zustehe.

    22

    Entscheidungsgründe

    23

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

    24

    Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des mit sofortiger Wirkung zum 15.9.2014 erfolgten Widerrufs der Courtage-Zusage bzw. der Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht vom 15./25.6.2004 zu.

    25

    Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist insoweit allerdings gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen eines unwirksamen Widerrufs ggfs. durch eine vorrangige Leistungsklage verfolgt werden könnte, da die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs über einen bloßen Schadensersatzanspruch hinausgeht.

    26

    Die Klage ist insoweit aber nicht begründet.

    27

    Einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat die Klägerin nicht, da der Widerruf der Courtage-Zusage und der entsprechenden Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht mit sofortiger Wirkung seitens der Beklagten vom 12.9.2014 wirksam ist. Eines wichtigen Grundes, also Umstände, die es der Beklagten unzumutbar machen weiter an der erteilten Courtage-Zusage und der erteilten Vollmacht festzuhalten, bedarf es dazu nicht.

    28

    Grundsätzlich kann eine Courtage-Zusage jederzeit ohne das Vorliegen besonderer Voraussetzungen frei widerrufen werden. Bei der Courtage-Zusage handelt es sich nicht um eine Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Makler, sondern um eine einseitige Zusage des Versicherers, der darin erklärt, unter welchen Bedingungen er bereit ist, von dem Makler vermitteltes Geschäft anzunehmen. Eine Verpflichtung des Maklers entsprechende Vertragsabschlüsse anzudienen ergibt sich hingegen aus einer Courtage-Zusage nicht. Der Widerruf bedeutet nichts anderes, als dass der Versicherer nicht mehr bereit ist, von dem Versicherungsmakler angetragenes Geschäft unter den bisherigen, in der Courtage-Zusage genannten Bedingungen anzunehmen. Die Zulässigkeit des jederzeitigen Widerrufs ohne besondere Voraussetzungen folgt schon aus der rechtlichen Ausgestaltung einer Courtage-Zusage, aus der sich – wenn nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist – keine Pflicht des Unternehmers ergibt, vom Versicherungsmakler angetragene Verträge tatsächlich abzuschließen. Vielmehr ist der Versicherer hier völlig frei. Entsprechend muss es auch möglich sein, die Courtage-Zusage jederzeit zu widerrufen, da damit lediglich erklärt wird, in der Zukunft keine angedienten Verträge mehr anzunehmen. Aus der Courtage-Zusage der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 15./25.6.2004 ergibt sich nichts anderes. Allerdings ist hier die Besonderheit geregelt, dass im Regelfall die Klägerin – aufgrund der ihr von der Beklagen erteilten Vollmachten – über die Annahme oder Ablehnung eines Vertrages zu befinden hat und die Beklagte nur in Ausnahmefällen Verträge ablehnen kann. Damit wird aber lediglich die Handhabung bei den Vertragsabschlüssen geregelt. Dass sich die Beklagte damit des Rechts begeben will, die abschließende Entscheidung über Vertragsabschlüsse zu treffen, kann der Regelung nicht entnommen werden. Ist der Versicherer aber aufgrund der Courtage-Zusage berechtigt, den Abschluss einzelner vermittelter Verträge abzulehnen, kann er durch den Widerruf der Courtage-Zusage auch jederzeit für alle zukünftig von diesem Makler vermittelten Verträge einen Vertragsschluss ablehnen. Ob dem Makler bei Widerruf der Courtage-Zusage noch Ansprüche gegen den Versicherer aus bereits vermittelten Verträgen zustehen (z.B. Bestandpflegeprovisionen), ist eine andere Frage, auf die es an dieser Stelle nicht ankommt (siehe dazu unten).

    29

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen. Bei dem vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.11.1993, 10 U 29/91) zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob vereinbarte Bestandspflegecourtagen durch die Kündigung der Courtagevereinbarung zukünftig nicht mehr zu zahlen sind. Auch das OLG Frankfurt am Main geht aber davon aus, dass aufgrund der ohne wichtigen Grund ausgesprochenen Kündigung Courtagen für Neugeschäft nicht mehr zu zahlen sind. Um Bestandspflegeprovisionen geht es vorliegend aber nicht, da solche zwischen den Parteien weder vereinbart noch seitens der Beklagten zugesagt sind. Vielmehr ergibt sich aus der Courtage-Zusage lediglich ein Anspruch auf eine Abschlusscourtage, mit der alle Tätigkeiten der Klägerin abgegolten sind. Entsprechend führt der Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin in Bezug genommen Beschluss vom 19.10.1994, mit dem die Revision gegen das vorgenannte Urteil des OLG Frankfurt am Main nicht angenommen wurde, nur aus, dass jedenfalls bei vereinbarten Betreuungs- und Bestandspflegetätigkeiten die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit im Sinne von § 626 BGB bestehe. Solche Tätigkeiten sind – jedenfalls gegen gesonderte, zusätzlich zu der Abschlusscourtage zu zahlende Vergütung – hier nicht vereinbart oder zugesagt. Auch aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Landgerichts Hamburg ergibt sich wiederum nur, dass die Kündigung der Courtage-Zusage – der kein wichtiger Grund zugrunde liegt - sich nicht auf die zugesagten Bestandspflegecourtagen, sondern nur auf das Neugeschäft auswirkt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 5.9.2005, 415 O 53,05, zitiert nach Juris, dort Rz. 38, 42). Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Landgerichts Bonn betrifft eine völlig andere Fragestellung.

    30

    Soweit der Widerruf der Courtage-Zusage, der nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, danach zwar für das Neugeschäft Wirkung entfaltet, sich aber nicht auf anfallende Betreuungs- bzw. Bestandpflegecourtagen auswirken kann, führt das im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis, da Betreuungs- bzw. Bestandpflegecourtagen, die neben der Abschlusscourtage zu zahlen sind, nicht vereinbart oder zugesagt wurden. In der Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 sind vielmehr nur Abschlussprovisionen und – ebenfalls bei Vertragsabschluss zu zahlende – Inkassoprovisionen geregelt. Soweit die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.1.2016 darauf hinweist, dass in den halbjährlichen Abrechnungen u.a. Bestandspflegeprovisionen abgerechnet werden, reicht dies – ungeachtet des Umstandes, dass in der insoweit beispielhaft in Bezug genommenen Abrechnung 1.1.2015-30.6.2015 keine Bestandspflegeprovisionen auftauchen – zur Darlegung einer vereinbarten Bestandspflegeprovision, die sich aus der vorgelegten Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 gerade nicht ergibt, nicht aus, so dass von einer solchen nicht ausgegangen werden kann.

    31

    Auch die im Zuge der Courtage-Zusage der Klägerin von der Beklagten erteilte Zeichnungs- und Schadensregulierungsvollmacht konnte ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden. Vollmachten können grundsätzlich jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen werden. Das gilt sogar, wenn das Grundverhältnis, im Rahmen dessen die Vollmacht erteilt wurde, weiter fortbesteht (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Auflage, zu § 168 Rz. 5). Anders ist das nur, wenn sich aus dem Grundverhältnis etwas anderes ergibt (vgl. Palandt-Ellenberger, a.a.O. Rz. 6). Solche besonderen, im Grundverhältnis gründende Umstände, liegen hier indessen nicht vor. Die Zeichnungsvollmacht ist im Zusammenhang mit der Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 erteilt worden, um der Klägerin die in der Courtage-Zusage festgelegte Annahme und Ablehnung von Verträgen für die Beklagte zu ermöglichen. Da durch den Widerruf der Courtage-Zusage zum Ausdruck kommt, dass von der Klägerin vermitteltes Neugeschäft von der Beklagten nicht mehr angenommen werde, ist die Nutzung der Zeichnungsvollmacht zur Annahme von neuen Verträgen ohnehin nicht mehr möglich. Auch die in der Vollmacht enthaltene Schadensregulierungsvollmacht steht im Zusammenhang mit der Courtage-Zusage, da bei den im Rahmen dieser Zusage vermittelten Verträgen die Klägerin ermächtigt wird in einem bestimmten Umfang Schadensregulierungen für die Beklagte vorzunehmen. Da die Courtage-Zusage nach dem oben Gesagten aber ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann, kann daraus für den Widerruf der Vollmacht nichts anderes abgeleitet werden. Auch hier erleidet die Klägerin im Übrigen durch den Widerruf der erteilten Vollmacht keinen Nachteil. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Parteien eine von der Abschlusscourtage unabhängige, nicht nur bei Vertragsschluss einmalig anfallende Vergütung für die Schadenregulierung bei von ihr vermittelten Verträgen vereinbart hätten, die der Klägerin dann infolge des Widerrufs für die weitere Laufzeit des vermittelten Versicherungsvertrages entfallen könnte. Eine solche Vergütung ergibt sich allerdings weder aus der Courtage-Zusage, noch aus der erteilten Vollmacht und auch nicht aus der Inkasso-Vereinbarung der Parteien. Soweit die Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.1.2016 darauf hinweist, dass in den halbjährlichen Abrechnungen u.a. Schadensregulierungsprovision abgerechnet werde, reicht das zur Darlegung einer vereinbarten Vergütung für die Schadensregulierung, die nicht in einer Einmalzahlung, sondern einer von der Vertragsdauer abhängigen, fortlaufenden Zahlung besteht, nicht aus, so dass von einer solchen nicht ausgegangen werden kann. Zwar taucht in der insoweit von der Klägerin in Bezug genommenen Abrechnung für den Zeitraum vom 1.1.2015-30.6.2015, korrespondierend mit einer Rechnung der Klägerin über eine Schadenbearbeitungsgebühr vom 7.7.2016 über 175,00 €, ein entsprechender Abzug auf. Daraus lassen sich aber weder hinsichtlich einer Rechtsgrundlage einer Schadenbearbeitungsgebühr noch auf ihre konkreten Voraussetzungen und ihre Berechnung Rückschlüsse ziehen. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass hier abweichend von den Regelungen in der Courtage-Zusage keine Einmalgebühr, sondern eine fortlaufende, von der Laufzeit des Versicherungsvertrages abhängige Vergütung geschuldet ist. Ergänzender Vortrag der Klägerin fehlt insoweit völlig. Daher war insoweit auch ein Hinweis der Kammer nicht veranlasst. Auch aus der Courtage-Zusage, der erteilten Vollmacht und der zwischen den Parteien getroffenen Inkasso-Vereinbarung ergibt sich dazu nichts. Somit kann auch insoweit nicht festgestellt werden, dass der Klägerin durch einen Widerruf mit sofortiger Wirkung der erteilten Vollmacht ein Nachteil hinsichtlich bereits von ihr vermittelter Verträge entsteht, der nach dem oben Gesagten möglicherweise die Wirksamkeit des Widerrufs im Hinblick auf solche fortlaufenden Schadensregulierungsprovisionen (aber auch nur hinsichtlich dieser) teilweise einschränken könnte.

    32

    Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass hier in der Gesamtheit der Vereinbarungen und Zusagen eine einheitliche Kooperationsvereinbarung der Parteien zu sehen sei, die gemäß § 314 BGB nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung gekündigt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar kann grundsätzlich eine Kooperationsvereinbarung Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen dem den jeweiligen Versicherungsnehmer vertretenden Versicherungsmakler und dem Versicherer sein (vgl. Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Auflage, zu § 59 Rz. 113). Ausdrücklich ist eine solche Kooperationsvereinbarung hier aber zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Vielmehr sind neben der gesondert getroffenen „Inkasso-Vereinbarung“ bereits nach dem Wortlaut der Urkunden eine „Courtage-Zusage“ und eine „Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht“ erteilt worden. Im Übrigen spricht aufgrund der getroffenen Regelungen und Zusagen auch nichts dafür, hier trotz der getrennten Zusagen und Vereinbarungen und entgegen ihrem Wortlaut von einem einheitlichen Kooperationsvertrag auszugehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin hier durch die Entscheidung über Annahme und Ablehnung eines Vertrages, die im bestimmten Umfang von ihr vorzunehmende Schadensregulierung und das Inkasso besondere Dienstleistungen übernommen hat. Hier erhält die Klägerin für diese gesonderten Leistungen aber keine besondere Betreuungsprovision, die sie durch einen Widerruf bzw. eine Kündigung für die Zukunft hinsichtlich vermittelter Verträge verlieren könnte, sondern diese zusätzlichen Leistungen sind ausweislich der Courtage-Zusage und der Inkasso-Vereinbarung bereits mit der Abschlussprovision für die gesamte Laufzeit des vermittelten Versicherungsvertrages, die bei den hier vermittelten Versicherungen ohnehin nur höchstens ein Jahr beträgt, abgegolten bzw. durch eine zusätzliche Inkassoprovision, die ebenfalls nur mit Abschluss des Vertrages anfällt, vergütet. Dass daneben eine Bestandspflege- oder Schadensregulierungsprovision vereinbart worden sind, trägt die Klägerin nicht substanziiert vor und dies ergibt sich auch nicht aus der von den Parteien vorgelegten und in Bezug genommenen Courtage-Zusage vom 15./25.6.2004 bzw. der erteilten Vollmacht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend gelten.

    33

    Soweit die Klägerin weiterhin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr entstandenen oder entstehenden Schaden aus dem unwirksamen Widerruf der Courtage-Zusage und der erteilten Vollmacht zu ersetzen, hat auch dieser Klageantrag keinen Erfolg.

    34

    Das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO liegt zwar vor. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin hier die vorrangige Leistungsklage erheben kann, da etwaige Schadensersatzansprüche, die durch eine solche Leistungsklage geltend gemacht werden könnten, jedenfalls teilweise noch nicht beziffert werden können. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.9.2014, mit dem die Widerrufe erfolgt sind, ergibt sich, dass die letzte Abrechnung 3 Monate nach dem jeweiligen Ende des Halbjahres erfolgen soll, für Verträge, die bis zum 12.9.2014 gezeichnet wurden, wäre das bei einer einjährigen Laufzeit bis zum 12.9.2015, Ende März 2016.

    35

    Der Klageantrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Da sich der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) alleine darauf beschränkt, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen eines unwirksamen Widerrufs der vorgenannten Vollmachten und Zusagen zustehen soll, kann dieser schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Widerrufe der Courtage-Zusage und der erteilten Zeichnungs- und Schadenregulierungsvollmacht mit sofortiger Wirkung zum 15.9.2014 nach dem oben Gesagten nicht unwirksam sind.

    36

    Die Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 29.1.2016 rechtfertigen kein anderes Ergebnis und geben daher, ebenso wie die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.2.2016, keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

    37

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

    38

    Streitwert: 150.000,00 Euro