14.11.2024 · IWW-Abrufnummer 244787
Landgericht Frankfurt a. M.: Urteil vom 16.08.2024 – 2-21 O 224/20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Urteil vom 16.08.2024, Az. 2-21 O 224/20
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug für alle von dem Kläger für die Beklagte vermittelten Geschäfte für die ... im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30.Juni 2019, für die ... in ...und ..., im Zeitraum vom 15. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ... in ..., im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ... in … vom 1. April 2017 bis zum 29. September 2019 sowie für die ..., ... im Zeit-raum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. September 2019, sowie über eventuell danach fällig werdende nachvertragliche Provision zu erteilen und über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,- vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Jahre 2014 einen Agenturvertrag betreffend den Standort der Beklagten in ..., wonach der Kläger als Handelsvertreter der Beklagten auf dem Gebiet der Vermietung von Kraftfahrzeugen tätig war. Nach dem Vertrag hatte der Kläger es übernommen, Mietverträge zu Gunsten der Beklagten zu vermitteln, wofür er eine Provision erhielt. Der Vertrag wurde für unbestimmte Zeit geschlossen. Unter Ziff. 15.1 des Vertrages hieß es:
„Jede der Parteien kann diesen Vertrag während der Laufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.“
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vertrages auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Im Jahr 2017 schlossen die Parteien eine und im Jahr 2018 vier Zusatzvereinbarungen über den Betrieb von weiteren Standorten, und zwar einen in ..., zwei Standorten in…, einen in … und einen in … . Unter Ziff. 4 der Zusatzvereinbarungen hieß es jeweils:
„diese Zusatzvereinbarung ist unabhängig vom bestehenden Agenturvertrag nach dessen Bestimmungen einzeln kündbar.“
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Zusatzvereinbarung auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 2). Zudem schlossen die Parteien Mietverträge über Räumlichkeiten sowie eine Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag (Anlage K3 und einen „Nachtrag zur Zielvereinbarung RPU-Zusatzprovision“ (Anlage K 4).
Der Kläger erstellte mit den Kunden die betreffenden Mietverträge selbsttätig. Er nahm sämtliche Personalien der Mieter auf (Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheindaten), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies bei allen Kunden der Fall war (etwa so genannte online-Check-Ins oder bereits im System der Beklagten angelegte Kunden). Auf Grundlage der von ihm selbst erhobenen Daten fertigte er eigenständig die Mietverträge und rechnete diese ab. In den von der Beklagten betriebenen Stationen oder auch in den Stationen der Agenturpartner wurde das sogenannte TAS-System genutzt. Hierbei handelte es sich um ein internes EDV Netzwerk, in welches die einzelnen Mietstationen die von ihnen abgeschlossenen Mietverträge, die jeweiligen Kundennamen, die Kundennummern (CDP-Nummern), die Zahlungsweise, die Höhe des Mietzinses, die gebuchten Leistungen, das jeweils angemietete Fahrzeug, Führerscheindaten etc. eingaben. Sämtliche bezüglich der von dem Kläger vermittelten Kunden wurden von diesem erhoben und über das interne TAS-System an die Beklagte weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Anlage K5) erklärte der Kläger die Kündigung bezüglich beider Standorte in ... und der Standorte in ... sowie in ... zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Anlage K7) machte der Kläger dem Grunde nach Ansprüche gemäß § 89b HGB geltend. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Nachdem die Beklagte die mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2019 (Anlage K8) gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2019 (Anlage K9) die außerordentliche Kündigung betreffend die beiden Standorte in ... sowie die Standorte ... und ... erklären. Eine weitere außerordentliche Kündigung ließ er mit Schreiben vom 1. Juli 2019 (Anlage K 11) erklären.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 (Anlage K 13) ließ der Kläger eine vermeintlich offene Forderung in Höhe von mindestens EUR 36.167,32 unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung geltend machen. Mit Schreiben vom 29. September 2019 (Anlage K 14) erklärte der Kläger der Beklagten die außerordentliche und fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages insgesamt mit allen Nebenabreden.
Der Kläger meint, die Beklagte habe mit dem TAS-System bzw. dessen Report Web Funktion seinen Auskunftsanspruch nicht erfüllt.
Der Kläger behauptet, viele Kunden hätten sich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten online-Check-Ins bedient und/oder seien bereits über ihre Firma als Kunde im System der Beklagten angelegt gewesen. Zur Identifizierung hätte sodann beispielsweise das Vorzeigen des Führerscheins genügt. Sogenannte „Gold-Kunden“ habe der Kläger nie zu Gesicht bekommen. Bei diesen seien die für den Mietvertrag relevanten Daten bereits im TAS-System eingepflegt worden und vor Ort nur noch der Mietvertrag „aktiviert“ worden. Zudem erfülle der Zugriff über das Reporting Web nicht die Anforderungen, die an eine Provisionsabrechnung oder gar einen Buchauszug zu stellen seien. So zeige es Rechnungskorrekturen ebenso wenig wie sogenannte Crossborder-Fees, GPS-Fees oder Bluetooth-Fees.
Der Kläger beantragt,
1. Als Hauptantrag:
a) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Buchauszug für alle von dem Kläger für die Beklagte vermittelten Geschäfte für die ... im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30.Juni 2019, für die ... und ..., im Zeitraum vom 15. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ..., im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ... vom 1. April 2017 bis zum 29. September 2019 sowie für die ..., ... im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. September 2019, sowie über eventuell danach fällig werdende nachvertragliche Provision zu erteilen.
b) über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen;
c) an die Klägerin den sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Provisionsbetrag samt Fälligkeitszins in Höhe von 5 % sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf zu zahlen.
2. Als Hauptantrag:
Die Belklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichanspruch gemäß § 89b HGB in der Größenordnung von 337.640,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf einen Betrag von 207.825,81 EUR seit dem 30. Juni 2019 und auf einen Betrag von 129.814,68 EUR seit dem 29. September 2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 337.640,49 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Als Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen des Klägers zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klagantrag zu 2:
a) Die Beklagte auf erster Stufe des Antrages zu Ziffer 3 zu verurteilen, dem Kläger in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr vorhandenen und für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr mit Mehrfachkunden, das heißt mit solchen Kunden, die in den letzten zwei Vertragsjahren mindestens zwei Mietverträge abgeschlossen habe, erzielt wurden.
b) Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 3 lit. a:
c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf den Betrag, der sich für die Standorte ..., ... und ... ergibt, seit dem 30. Juni 2019 und auf einen Betrag der sich für die Standorte ... und ...ergibt seit dem 29. September 2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Als weiteren Hauptantrag:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82.395,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Als weiteren Hauptantrag:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.300,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 60.595,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieser Klageerwiderung zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, einem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges stünde entgegen, dass dieser über die erforderlichen Informationen bereits verfüge, unter anderem weil der Kläger sich alle Informationen aus dem TAS-System durch einfachen Klick auf einen USB-Stick habe sichern können. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sei treuwidrig. Die Beklagte stützt sich zudem auf eine Entscheidung Landgerichts (Anlage B 13), wonach einer schuldlosen Unkenntnis schon die eigene Buchführungspflicht (§ 238 HGB) des Handelsvertreters entgegenstünde. Die Beklagte beruft sich auf die Anlagenkonvolute B 14 ‒ B 17.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27. August 2020 hat die zunächst angerufene Kammer für Handelssachen den Rechtsstreit an die Zivilkammer verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2022, ergänzt durch Beschluss vom 05.07.2023, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 11.09.2023 wies der Sachverständige … bezüglich des Beweisthemas zu 2) darauf hin, dass er einen Vergleich, ob das Web-Reporting ausreichende Informationen enthält, um analog zu einem Buchauszug einer vollständigen Übersicht über alle abrechnungsrelevanten Informationen zu geben, er nicht anstellen könne. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 14.11.2023, bei dem er nach Absprache mit den Parteien die Beantwortung des Beweisthemas zu 2) außenvorgelassen hat, Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien, zuletzt der Beklagten vom 23.05.2024, ist das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist auf der Auskunftsstufe begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß §§ 87c Abs. 2, 87 HGB gegen die Beklagte über die aufgrund der zwischen den Parteien betreffend die Stationen ..., …, ..., ... und ... geschlossenen Handelsvertreterverträgen vom Kläger abgeschlossenen provisionspflichtigen Geschäfte. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges besteht unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses (BGH BeckRS 2017, 121447 Rn. 24).
Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Treuwidrigkeit entgegen. Zwar kann eine Geltendmachung bei zuverlässiger Information rechtsmissbräuchlich sein, etwa bei vollständiger Übersendung der Korrespondenz oder Übersendung sämtlicher Rechnungskopien (vgl. LG Hannover 7.2.2001, VersR 2001, 764). Daran fehlt es vorliegend.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ist zwar ausgeschlossen, dass entgegen der Behauptung des Klägers dieser Kunden, die sich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten online-Check-Ins bedient oder bereits im System der Beklagten angelegt waren, sowie sog. „Gold-Kunden“ bzw. „große Kunden“ nie zu Gesicht bekommen hat. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn alle Vorgaben der Beklagten, so auch das Vorzeigen des Führerscheins, und alle technischen Notwendigkeiten zur Erstellung eines validen Mietvertrags eingehalten wurden. Über diese Bedingung hinaus ist zweifelhaft, ob der Kläger mit dem Zugriff über das Reporting-Web über alle Informationen dergestalt verfügte, dass die Geltendmachung seines Informationsbedürfnisses rechtsmissbräuchlich wäre. Denn der Sachverständigen hat in seinem schriftlichen Gutachten nach Absprache mit den Parteien die Beantwortung des Beweisthemas zu 2) außenvorgelassen. Der Kammer ist mangels Kenntnis und eigenem Sachverstandes eine Beurteilung des Informationsgehalts der über das Reporting-Web (seinerzeit) verfügbaren Daten und des so ggf. vermittelten Kenntnisstandes des Klägers nicht möglich. Dies geht zu Lasten der für den Einwand darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Dies folgt auch daraus, dass der Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zuerteilen ist (BGH NJW 2001, 2333) und daher grundsätzlich ein Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ebenso wenig genügt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 246) wie gesammelte Provisionsabrechnungen (so OLG München 19.12.2012, BeckRS 2012, 25588). Dem Anspruch des Klägers steht daher weder eine etwaige Perpetuierung von Daten im Reporting-Web noch im periodisch übermittelte Aufstellungen der Beklagten entgegen.
Der Anspruch auf Abrechnung folgt ebenfalls aus § 87c Abs. 1 HGB.
Der Rechtsstreit ist damit auf der dieser Stufe ohne Vernehmung der Zeugen … und … zur Entscheidung reif. Zur Vermeidung einer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zunächst eine Entscheidung über die im Wege der Klagehäufung neben der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche und der Widerklage entschieden werden.
II.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Für die an dem Aufwand zur Erteilung des Buchauszuges und der Provisionsabrechnung orientierte Sicherheitsleistung, den die Kammer mangels näherer Anhaltspunkte auf EUR 1.000,- je Station schätzt.
Tenor
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,- vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Parteien schlossen im Jahre 2014 einen Agenturvertrag betreffend den Standort der Beklagten in ..., wonach der Kläger als Handelsvertreter der Beklagten auf dem Gebiet der Vermietung von Kraftfahrzeugen tätig war. Nach dem Vertrag hatte der Kläger es übernommen, Mietverträge zu Gunsten der Beklagten zu vermitteln, wofür er eine Provision erhielt. Der Vertrag wurde für unbestimmte Zeit geschlossen. Unter Ziff. 15.1 des Vertrages hieß es:
„Jede der Parteien kann diesen Vertrag während der Laufzeit mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.“
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vertrages auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Im Jahr 2017 schlossen die Parteien eine und im Jahr 2018 vier Zusatzvereinbarungen über den Betrieb von weiteren Standorten, und zwar einen in ..., zwei Standorten in…, einen in … und einen in … . Unter Ziff. 4 der Zusatzvereinbarungen hieß es jeweils:
„diese Zusatzvereinbarung ist unabhängig vom bestehenden Agenturvertrag nach dessen Bestimmungen einzeln kündbar.“
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der Zusatzvereinbarung auf das Anlagenkonvolut K2 Bezug genommen (Anlagenkonvolut K 2). Zudem schlossen die Parteien Mietverträge über Räumlichkeiten sowie eine Zusatzvereinbarung zum Agenturvertrag (Anlage K3 und einen „Nachtrag zur Zielvereinbarung RPU-Zusatzprovision“ (Anlage K 4).
Der Kläger erstellte mit den Kunden die betreffenden Mietverträge selbsttätig. Er nahm sämtliche Personalien der Mieter auf (Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Führerscheindaten), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies bei allen Kunden der Fall war (etwa so genannte online-Check-Ins oder bereits im System der Beklagten angelegte Kunden). Auf Grundlage der von ihm selbst erhobenen Daten fertigte er eigenständig die Mietverträge und rechnete diese ab. In den von der Beklagten betriebenen Stationen oder auch in den Stationen der Agenturpartner wurde das sogenannte TAS-System genutzt. Hierbei handelte es sich um ein internes EDV Netzwerk, in welches die einzelnen Mietstationen die von ihnen abgeschlossenen Mietverträge, die jeweiligen Kundennamen, die Kundennummern (CDP-Nummern), die Zahlungsweise, die Höhe des Mietzinses, die gebuchten Leistungen, das jeweils angemietete Fahrzeug, Führerscheindaten etc. eingaben. Sämtliche bezüglich der von dem Kläger vermittelten Kunden wurden von diesem erhoben und über das interne TAS-System an die Beklagte weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 25. März 2019 (Anlage K5) erklärte der Kläger die Kündigung bezüglich beider Standorte in ... und der Standorte in ... sowie in ... zum nächstmöglichen Termin. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Anlage K7) machte der Kläger dem Grunde nach Ansprüche gemäß § 89b HGB geltend. Mit Schreiben vom 29. Mai 2019 wies die Beklagte die Ansprüche zurück. Nachdem die Beklagte die mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juni 2019 (Anlage K8) gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2019 (Anlage K9) die außerordentliche Kündigung betreffend die beiden Standorte in ... sowie die Standorte ... und ... erklären. Eine weitere außerordentliche Kündigung ließ er mit Schreiben vom 1. Juli 2019 (Anlage K 11) erklären.
Mit Schreiben vom 5. September 2019 (Anlage K 13) ließ der Kläger eine vermeintlich offene Forderung in Höhe von mindestens EUR 36.167,32 unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung geltend machen. Mit Schreiben vom 29. September 2019 (Anlage K 14) erklärte der Kläger der Beklagten die außerordentliche und fristlose Kündigung des Vertriebsvertrages insgesamt mit allen Nebenabreden.
Der Kläger meint, die Beklagte habe mit dem TAS-System bzw. dessen Report Web Funktion seinen Auskunftsanspruch nicht erfüllt.
Der Kläger behauptet, viele Kunden hätten sich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten online-Check-Ins bedient und/oder seien bereits über ihre Firma als Kunde im System der Beklagten angelegt gewesen. Zur Identifizierung hätte sodann beispielsweise das Vorzeigen des Führerscheins genügt. Sogenannte „Gold-Kunden“ habe der Kläger nie zu Gesicht bekommen. Bei diesen seien die für den Mietvertrag relevanten Daten bereits im TAS-System eingepflegt worden und vor Ort nur noch der Mietvertrag „aktiviert“ worden. Zudem erfülle der Zugriff über das Reporting Web nicht die Anforderungen, die an eine Provisionsabrechnung oder gar einen Buchauszug zu stellen seien. So zeige es Rechnungskorrekturen ebenso wenig wie sogenannte Crossborder-Fees, GPS-Fees oder Bluetooth-Fees.
Der Kläger beantragt,
1. Als Hauptantrag:
a) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen Buchauszug für alle von dem Kläger für die Beklagte vermittelten Geschäfte für die ... im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30.Juni 2019, für die ... und ..., im Zeitraum vom 15. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ..., im Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019, für die ... vom 1. April 2017 bis zum 29. September 2019 sowie für die ..., ... im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 29. September 2019, sowie über eventuell danach fällig werdende nachvertragliche Provision zu erteilen.
b) über die sich aus dem Buchauszug ergebenden und bislang nicht abgerechneten Provisionen eine Provisionsabrechnung zu erteilen;
c) an die Klägerin den sich aus der Provisionsabrechnung ergebenden Provisionsbetrag samt Fälligkeitszins in Höhe von 5 % sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf zu zahlen.
2. Als Hauptantrag:
Die Belklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichanspruch gemäß § 89b HGB in der Größenordnung von 337.640,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf einen Betrag von 207.825,81 EUR seit dem 30. Juni 2019 und auf einen Betrag von 129.814,68 EUR seit dem 29. September 2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 337.640,49 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Als Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht die Darlegungen des Klägers zur Ausgleichshöhe für unzureichend halten sollte, im Verhältnis zum Klagantrag zu 2:
a) Die Beklagte auf erster Stufe des Antrages zu Ziffer 3 zu verurteilen, dem Kläger in kontrollfähiger Form sämtliche bei ihr vorhandenen und für die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB erforderlichen Informationen zu erteilen, insbesondere, welche Provisionen im letzten Vertragsjahr mit Mehrfachkunden, das heißt mit solchen Kunden, die in den letzten zwei Vertragsjahren mindestens zwei Mietverträge abgeschlossen habe, erzielt wurden.
b) Auf zweiter Stufe nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 3 lit. a:
c) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in zu beziffernder Größenordnung nebst 5 Prozentpunkten Fälligkeitszinssatz auf den Betrag, der sich für die Standorte ..., ... und ... ergibt, seit dem 30. Juni 2019 und auf einen Betrag der sich für die Standorte ... und ...ergibt seit dem 29. September 2019 sowie Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den gesamten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Als weiteren Hauptantrag:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 82.395,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5. Als weiteren Hauptantrag:
Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.300,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und widerklagend
den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 60.595,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieser Klageerwiderung zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte meint, einem Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges stünde entgegen, dass dieser über die erforderlichen Informationen bereits verfüge, unter anderem weil der Kläger sich alle Informationen aus dem TAS-System durch einfachen Klick auf einen USB-Stick habe sichern können. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs sei treuwidrig. Die Beklagte stützt sich zudem auf eine Entscheidung Landgerichts (Anlage B 13), wonach einer schuldlosen Unkenntnis schon die eigene Buchführungspflicht (§ 238 HGB) des Handelsvertreters entgegenstünde. Die Beklagte beruft sich auf die Anlagenkonvolute B 14 ‒ B 17.
Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 27. August 2020 hat die zunächst angerufene Kammer für Handelssachen den Rechtsstreit an die Zivilkammer verwiesen.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.10.2022, ergänzt durch Beschluss vom 05.07.2023, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 11.09.2023 wies der Sachverständige … bezüglich des Beweisthemas zu 2) darauf hin, dass er einen Vergleich, ob das Web-Reporting ausreichende Informationen enthält, um analog zu einem Buchauszug einer vollständigen Übersicht über alle abrechnungsrelevanten Informationen zu geben, er nicht anstellen könne. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 14.11.2023, bei dem er nach Absprache mit den Parteien die Beantwortung des Beweisthemas zu 2) außenvorgelassen hat, Bezug genommen.
Mit Zustimmung der Parteien, zuletzt der Beklagten vom 23.05.2024, ist das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist auf der Auskunftsstufe begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß §§ 87c Abs. 2, 87 HGB gegen die Beklagte über die aufgrund der zwischen den Parteien betreffend die Stationen ..., …, ..., ... und ... geschlossenen Handelsvertreterverträgen vom Kläger abgeschlossenen provisionspflichtigen Geschäfte. Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszuges besteht unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses (BGH BeckRS 2017, 121447 Rn. 24).
Der Geltendmachung des Anspruchs steht keine Treuwidrigkeit entgegen. Zwar kann eine Geltendmachung bei zuverlässiger Information rechtsmissbräuchlich sein, etwa bei vollständiger Übersendung der Korrespondenz oder Übersendung sämtlicher Rechnungskopien (vgl. LG Hannover 7.2.2001, VersR 2001, 764). Daran fehlt es vorliegend.
Nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ist zwar ausgeschlossen, dass entgegen der Behauptung des Klägers dieser Kunden, die sich eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten online-Check-Ins bedient oder bereits im System der Beklagten angelegt waren, sowie sog. „Gold-Kunden“ bzw. „große Kunden“ nie zu Gesicht bekommen hat. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn alle Vorgaben der Beklagten, so auch das Vorzeigen des Führerscheins, und alle technischen Notwendigkeiten zur Erstellung eines validen Mietvertrags eingehalten wurden. Über diese Bedingung hinaus ist zweifelhaft, ob der Kläger mit dem Zugriff über das Reporting-Web über alle Informationen dergestalt verfügte, dass die Geltendmachung seines Informationsbedürfnisses rechtsmissbräuchlich wäre. Denn der Sachverständigen hat in seinem schriftlichen Gutachten nach Absprache mit den Parteien die Beantwortung des Beweisthemas zu 2) außenvorgelassen. Der Kammer ist mangels Kenntnis und eigenem Sachverstandes eine Beurteilung des Informationsgehalts der über das Reporting-Web (seinerzeit) verfügbaren Daten und des so ggf. vermittelten Kenntnisstandes des Klägers nicht möglich. Dies geht zu Lasten der für den Einwand darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Dies folgt auch daraus, dass der Buchauszug in Form einer geordneten Zusammenstellung zuerteilen ist (BGH NJW 2001, 2333) und daher grundsätzlich ein Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ebenso wenig genügt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 246) wie gesammelte Provisionsabrechnungen (so OLG München 19.12.2012, BeckRS 2012, 25588). Dem Anspruch des Klägers steht daher weder eine etwaige Perpetuierung von Daten im Reporting-Web noch im periodisch übermittelte Aufstellungen der Beklagten entgegen.
Der Anspruch auf Abrechnung folgt ebenfalls aus § 87c Abs. 1 HGB.
Der Rechtsstreit ist damit auf der dieser Stufe ohne Vernehmung der Zeugen … und … zur Entscheidung reif. Zur Vermeidung einer Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen kann zunächst eine Entscheidung über die im Wege der Klagehäufung neben der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche und der Widerklage entschieden werden.
II.
Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. Für die an dem Aufwand zur Erteilung des Buchauszuges und der Provisionsabrechnung orientierte Sicherheitsleistung, den die Kammer mangels näherer Anhaltspunkte auf EUR 1.000,- je Station schätzt.