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  • 28.07.2022 · IWW-Abrufnummer 230467

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 24.03.2022 – 8 K 3880/19 G,F

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2015 und 2016 sowie die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2015 und 2016, alle vom 06.05.2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.11.2019, werden nach Maßgabe der Urteilsgründe geändert. Die Berechnung der festgestellten und festgesetzten Beträge wird dem Beklagten übertragen.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

     
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