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  • 06.08.2021 · IWW-Abrufnummer 223915

    Landgericht Köln: Urteil vom 30.11.1994 – 23 S 13/94

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Köln


    Tenor:

    Die Berufung des Klägers gegen das am 9.11.1993 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - 129 C 237/93 - wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

    1
    Entscheidungsgründe:

    2
    Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

    3
    Das Amtsgericht auf dessen zutreffende Ausführungen Bezug genommen wird, hat die Klage zu Recht als unschlüssig mit der Begründung abgewiesen, daß das vom Kläger vorgetragene Schadensereignis als Sachbeschädigung infolge Fahrzeuggebrauchs gemäß § 10 AKB von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung umfaßt und gemäß § 1 Nr. 2 b AHB somit nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist. Das umstrittene Schadensereignis hat sich während des Beladens des Fahrzeugs ereignet und ist auch darauf zurückzuführen. Der vom Kläger an seinen Pkw herangerollte, mit mehreren Zementsäcken beladene Plattenwagen hat sich beim Umladen des ersten Sackes in Bewegung gesetzt und einen etwa 10 m entfernt stehenden Motorroller umgeworfen. Auch die Kammer sieht unter diesen Umständen das Risiko der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht (ebenso für den Fall eines wegrollenden Einkaufswagens LG Aachen, ZfS 90, 274). Denn ein Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges entstanden, wenn es für die schadenstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar zeitlich und örtlich nahe eingesetzt ist (BGH NJW 1979, 2408 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1977, 418f). Diese Voraus-setungen sind auch hier erfüllt. Der Kläger hat beim Beladen seines Wagens nicht acht gegeben und dadurch das Schadensereignis ausgelöst. Ob der Plattenwagen durch einen Anstoß seitens des Klägers oder durch die Gewichtsverminderung in Rollen gekommen ist, mag dabei dahinstehen. Damit ist anders als etwa im Fall nicht ordnungsgemäßer Lagerung von Transportgut der erforderlichen unmittelbare Bezug zum Ladevorgang als Fahrzeuggebrauch gegeben. Daß die Ladetätigkeit auschließlich mit dem Einsatz von Körperkraft verbunden war /stehtdieser Beurteilung ebensowenig entgegen wie die Überlegung, daß Ladetätigkeit keine typische Fahrertätigkeit ist (so aber AG Bad Homburg, NJW-RR 1992, 538). Auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß der Plattenwagen relativ weit gerollt ist, hat den Kausalzusammenhang nicht unterbrochen und ist auch sonst nicht geeignet den Bezug zum Fahrzeuggebrauch zu verneinen.

    4
    Die Berufung ist daher zurückzuweisen, ohne daß es einer Aufklärung der zwischen den Parteien umstrittenen Fragen bedarf. Insbesondere mag dahinstehen, ob der Kläger den Schadenshergang richtig geschildert und wegen des Schadensereignisses Schadensersatz in der behaupteten Höhe geleistet hat.

    5
    Die Kostenfentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

    6
    Streitwert für das Berungsverfahren: 1.516,96 DM