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  • · Fachbeitrag · Provisionsanspruch

    Provision des Versicherungsvertreters: Die wichtigsten Spielregeln (Teil 2)

    von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen

    | In punkto Provisionsansprüche müssen Sie auf der Höhe der Zeit sein und die aktuellen Spielregeln kennen. Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese gegenüber „seinem“ Versicherer fundiert geltend machen bzw. dessen Forderungen qualifiziert abwehren. VVP erläutert Ihnen in einer Beitragsserie die wichtigsten Provisionsregeln. Im zweiten Teil geht es um die Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruchs, die Folgen ausbleibender Zahlungen und die Rechte zur Durchsetzung der Ansprüche. |

    Provision ist Vereinbarungssache

    Die Vertragsparteien vereinbaren, welche Geschäfte in welcher Form auf welcher Basis und in welcher Höhe provisionspflichtig sind. Haben die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen, gilt für Sie als Versicherungsvertreter, dass ein Provisionsanspruch nur für solche Geschäfte besteht, die auf Ihre Tätigkeit zurückzuführen sind (§ 92 Abs. 3 HGB). Ist auch die Höhe der Provision nicht geregelt, gilt der übliche Satz als vereinbart (§ 87b HGB).

     

    PRAXISTIPP | Im Interesse der Rechtsklarheit sollte die Vereinbarung schriftlich fixiert sein, auch wenn sie formlos oder durch schlüssiges Handeln möglich ist.