· Fachbeitrag · Buchauszug
OLG München bringt wichtige Klarstellungen zu den Angaben im Buchauszug beim Widerruf
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel & Wurdack, Göttingen
| Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Angaben im Buchauszug beim Widerruf enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Entscheidung bringt drei wichtige Klarstellungen, die VVP Ihnen nachfolgend vorstellt. |
Datum des Zugangs des Widerrufs im Buchauszug Pflicht
Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin, hatte von ihrem früheren Unternehmen einen detaillierten Buchauszug gefordert, insbesondere im Hinblick auf Verträge, die durch Kundenwiderruf beendet wurden.
Das OLG hat entschieden, dass der Unternehmer die Angabe des Datums des Zugangs des Widerrufs im Buchauszug schuldet (OLG München, Urteil vom 19.07.2023, Az. 7 U 5309/22, Abruf-Nr. 248732).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig