· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch/Buchauszug
Zu kurze Frist für einen Buchauszug: LG München I hält fristlose Kündigung für unwirksam
von Rechtsanwalt Alan Paterson, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
Setzt der Handelsvertreter eine zu kurze Frist für einen Buchauszug, rechtfertigt die Nichterteilung des Buchauszugs in dem Zeitraum keine fristlose Kündigung. Das hat das LG München I klargestellt und dem Vertreter den Ausgleichsanspruch versagt.
Wann darf Vertreter fristlos wegen verweigertem Buchauszug kündigen?
Gemäß § 87c Abs. 2 HGB kann der Handelsvertreter vom Unternehmen einen Buchauszug verlangen, um seine Provisionsabrechnungen zu prüfen. Verweigert der Unternehmer diesen grundlos, kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung (§ 89a HGB) vorliegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.07.2017, Az. 9 U 9/15, Abruf-Nr. 251115).
Nach LG München I sind sieben Tage eine zu kurze Frist für Buchauszug
Im Fall des LG München I hatte der Handelsvertreter dem Unternehmen eine Frist von sieben Tagen gesetzt, um einen Buchauszug über vier Jahre zu erstellen ‒ mit Nachfrist bis 30.12., 12:00 Uhr. Das Gericht bewertete diese Fristen als unzumutbar kurz (LG München I, Urteil vom 01.08.2025, Az. 3 HK O 3473/23, Abruf-Nr. 251114).
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