· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Widerruf der Werbeeinwilligung für E-Mail und Telefon durch VN: Was darf Vermittler noch tun?
von Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen
| Was passiert, wenn der VN seine Werbeeinwilligung für E-Mail und Telefon widerruft? Was darf der Vermittler dann noch tun? VVP klärt auf. |
Das gilt für den Widerruf der Werbeeinwilligung
Der Widerruf einer Werbeeinwilligung ist jederzeit frei und formlos möglich (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Er wirkt sofort, d. h. ab Zugang der Widerrufserklärung. Eine „Kündigungsfrist“ oder eine ähnliche Auslauffrist ist nicht einzuhalten.
Galt die Einwilligung ‒ wie in der Praxis üblich ‒ für Versicherungsvermittler und Versicherer gleichermaßen, sollten also beide zuallererst sicherstellen, dass sie sich wechselseitig unverzüglich über einen erfolgten Widerruf der Werbeeinwilligung informieren. Das gilt insbesondere dann, wenn der Widerruf nicht in Textform dokumentiert ist, sondern z. B. in einem Telefonat nur mündlich erfolgt. Es sollte unbedingt vermieden werden, dass eine der Parteien in Unkenntnis des Widerrufs doch noch einen werblichen Anruf tätigt oder eine Werbe-E-Mail versendet.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig