· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
OLG Dresden untersagt Versicherungsmaklern Werbung mit Attribut „unabhängig“
von Rechtsanwalt Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht, und Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
Versicherungsmakler dürfen in ihrer Werbung nicht mit dem Begriff „unabhängig“ auftreten, sofern sie – wie branchenüblich – von Versicherern eine Courtage erhalten, so das OLG Dresden. Was tun?
OLG Dresden mit wettbewerbsrechtlicher Auslegung
Das OLG argumentiert, Verbraucher würden unter dem Begriff „unabhängig“ verstehen, dass keinerlei wirtschaftliche Verbindung zu Produktgebern besteht. Da Makler jedoch in der Regel über Courtagen vergütet werden, sei die Aussage unzutreffend. Zudem verwische sie die gesetzliche Abgrenzung zum Versicherungsberater, der nach § 34d Abs. 2 GewO und gemäß IDD keine Vergütungen von Versicherern annehmen darf. Ein solcher Eindruck sei unlauter, selbst wenn die tatsächliche Beratungstätigkeit des Maklers vollständig an den Interessen der Kunden ausgerichtet sei (OLG Dresden, Urteil vom 28.10.2025, Az. 14 U 1740/24, Abruf-Nr. 251254).
Bewertung des Urteils für die Praxis
In seiner wettbewerbsrechtlichen Auslegung ignoriert das OLG wesentliche gesetzliche Grundlagen und Differenzierungen. Versicherungsmakler sind gesetzlich als treuhänderische Sachwalter ihrer Kunden anerkannt – sowohl nach § 59 Abs. 3 VVG als auch in der Systematik der IDD. Die Behauptung, sie seien durch eine marktübliche Courtage wirtschaftlich abhängig, ist mit dieser Stellung nicht vereinbar. Die Gleichsetzung mit Versicherungsberatern verkennt grundlegende Unterschiede im Berufsbild und in der Regulierung.
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