· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Beratungsverzicht: Ob schriftlich oder textlich – in jedem Fall „gesondert“
Ein Beratungsverzicht bedarf grundsätzlich der Schriftform; bei Fern- absatzverträgen genügt die Textform. Unabhängig vom jeweiligen Vertriebsweg bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen muss die Verzichtserklärung des Versicherungsnehmers (VN) nach § 6 Abs. 3 VVG stets „gesondert“ erfolgen. Welche Anforderungen sich hieraus in der Praxis ergeben und wie strikt diese Vorgabe auszulegen ist, zeigt eine Entscheidung des LG München I.
Kundenschreiben: Prämienzahlung bedeutet Beratungsverzicht
In dem Fall, der dem LG vorlag, handelte es sich bei der Vermittlung einer Unfallversicherung um ein Fernabsatzgeschäft. Deswegen musste der Beratungsverzicht nicht in Schriftform (§ 126 BGB) erfolgen; Textform (§ 126b BGB) hätte gereicht.
Das Problem: Der Vermittler hatte den Beratungsvertrag im Kundenanschreiben im Fließtext integriert und u. a. mit folgendem grafisch umrandeten Hinweis hervorgehoben: „Beratungsverzicht: Im Rahmen dieses Abschlusses verzichte ich auf eine persönliche oder telefonische Beratung. Selbstverständlich können Sie bei Fragen weiterhin auf uns zukommen.“
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