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  • · Fachbeitrag · Nachhaltigkeit

    EU-Transparenzverordnung: So setzen Sie die Pflichten bis zum 10.03.2021 im Tagesgeschäft um

    von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

    | Mit der Transparenzverordnung (TVO) geht Europa einen weiteren Schritt in puncto Nachhaltigkeit. Die TVO tritt am 10.03.2021 EU-weit in Kraft. Das Thema soll als Teil des EU-Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzsystem regulatorisch fest im Finanzmarkt verankert werden. Dies wirkt sich auch auf Vermittler aus, die Finanzanlageprodukte und/oder Versicherungsanlageprodukte vermitteln und entsprechend beraten. Sie müssen erweiterte Informationspflichten erfüllen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie die TVO praktisch umsetzen. |

    Ihre Informationspflichten in puncto Nachhaltigkeitsrisiken

    Zum Stichtag müssen nicht nur Produktgeber nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten erfüllen. Auch Versicherungs- und Anlagevermittler ‒ in der TVO (Abruf-Nr. 220574) kollektiv als Finanzberater bezeichnet ‒ haben erweiterte Informationspflichten. Sie müssen schriftliche Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken veröffentlichen und für die Transparenz dieser Einbeziehung sorgen. Die Pflichten unterscheiden zwischen

    • Informationspflichten im Rahmen des eigenen Internetauftritts und
    • vorvertraglichen Informationspflichten im Rahmen der Beratungsdokumentation.

    Das sind die drei Nachhaltigkeitsrisiken

    Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnten.

    „Beratung“ als Voraussetzung der Informationspflicht

    Die Pflichten nach der TVO gelten nur, wenn Beratung angeboten wird (Art. 2 Nr. 11 TVO). In der Praxis wird diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt sein. Denn es ist Usus, dass Beratung zu einem Produkt angeboten wird. Im Folgenden wird daher nicht mehr zwischen Beratung und Vermittlung unterschieden.

     

    Die Pflichten nach der TVO gelten bei der Beratung von Finanzanlage- und/oder Versicherungsanlageprodukten durch Finanzberater. Es sind also Versicherungs- und Anlagevermittler betroffen. Unklar ist, ob Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34f GewO die Pflichten aus der TVO erfüllen müssen. Vom Wortlaut der Verordnung her ist das nicht der Fall. Vom Sinn und Zweck aber doch. Bereits der in der TVO verwendete Oberbegriff „Finanzberater“ (Art. 2 Nr. 11 TVO) spricht dafür, dass die Einbeziehung gewollt ist. Evtl. handelt es sich um ein redaktionelles Versehen; das dürfte dann in Kürze korrigiert werden, sodass auch Finanzanlagenvermittler einbezogen werden.

     

    PRAXISTIPP | Als Finanzanlagenvermittler mit Zulassung nach § 34f GewO gehen Sie am besten auf Nummer sicher und erfüllen die Informationspflichten bereits zum 10.03.2021.

     

    TVO gilt ab drei Beschäftigten

    Für Finanzberater, die weniger als drei Personen beschäftigen, gilt die Verordnung nicht (Art. 17 Abs. 1 TVO). Aber welche Personen zählt die TVO zu den drei Personen? Auch die Reinigungskraft? Oder die studentische Aushilfe? Derzeit ist noch unklar, wer einzubeziehen ist.

     

    PRAXISTIPP | VVP empfiehlt jedwedem Vermittlerbetrieb, sich an die TVO-Vorgaben zu halten und die Informationspflichten zu erfüllen ‒ also auch Einzelunternehmern oder kleinen Vermittlerbetrieben. Sie unterstreichen Ihre Kompetenz und müssen nicht ständig die Drei-Personen-Zahl im Auge behalten.

     

    Umsetzungshinweise und Empfehlungen

    Die folgenden Umsetzungshinweise und Empfehlungen basieren auf Empfehlungen der Verbände Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. Die Begrifflichkeiten orientieren sich an der TVO. So heißt es z. B. durchgehend „Finanzberater“ ‒ umfasst sind damit gleichzeitig Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und Finanzanlagevermittler (§ 34f GewO).

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    Die nachfolgenden Empfehlungen sind grundsätzlich Mindestempfehlungen. Im Sinne einer langfristigen und zukunftsorientierten Nachhaltigkeitsstrategie ist es selbstverständlich freigestellt, zu den angesprochenen Themen ausführlicher zu informieren.

     

    PRAXISTIPPS |

    • Es ist aus Übersichts- und Praktikabilitätsgründen nicht ratsam, die Informationen in Ihre Kundenerstinformation einzuarbeiten.
    • Tätigen Sie Marketingaussagen ‒ egal an welcher Stelle ‒ zu Nachhaltigkeitsthemen, dürfen diese nicht im Widerspruch zu den nachfolgend empfohlenen und von Ihnen dann verwendeten Texten stehen.
     

    Information für die Kunden auf der Homepage

    Im Rahmen der eigenen Internetseite sind Sie zu Kundeninformationen verpflichtet. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dafür extra eine eigene Internetseite einrichten müssen. Die Informationen können Sie auch im Impressum, einem extra ESG-Reiter, ESG-Info-Button oder einer „Nachhaltigkeitsinformation“ darstellen. Haben Sie keine Internetseite, trifft Sie auch keine Informationspflicht. Ihre Information auf der Homepage können Sie wie folgt formulieren.

     

    Musterinformation Homepage / Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten

    Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

    Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

     

    Welche Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken gibt es in den drei Bereichen?

    • Umwelt: Infolge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
    • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken z. B. aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
    • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

     

    Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

    Um Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratung einzubeziehen, werden im Rahmen der Auswahl von Anbietern (Finanzmarktteilnehmern) und deren Finanzprodukten deren zur Verfügung gestellte Informationen berücksichtigt. Anbieter, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen haben, werden ggf. nicht angeboten.

     

    Im Rahmen der Beratung wird ggf. gesondert dargestellt, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeutet.

     

    Über die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Anbieters informiert dieser mit seinen vorvertraglichen Informationen. Fragen dazu kann der Kunde im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

     

    Anmerkung für Sie: Eine zusätzliche Erklärung für den Fall, dass eine gezieltere Strategie in Sachen Nachhaltigkeit verfolgt wird, ist hier möglich. Z. B. wie folgt:

    Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt der Finanzberater u. a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben. Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder ggf. auch innerhalb eines Finanzprodukts empfohlen.

    Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

    Anmerkung für Sie: Nachfolgend finden Sie zwei Alternativen. Bitte wählen Sie eine davon aus.

     

    Alternative 1 (empfohlen): Sie gilt für Vermittler, die die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zumindest eingeschränkt von sich aus berücksichtigen.

    Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.

    (Zurzeit kann eine Berücksichtigung aufgrund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen.)

    Alternative 2: Sie gilt für Vermittler, die die Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht von sich aus und allenfalls auf besonderen Kundenwunsch berücksichtigen

    Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Anbieter nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes.

     

    Aufgrund der aktuell beschränkten Informationen der Anbieter werden diese Aspekte aktuell nicht in der Beratung berücksichtigt. Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

     

    Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

    Anmerkung für Sie: Nachfolgend finden Sie zwei Alternativen. Bitte wählen Sie eine davon aus.

     

    Alternative 1 (Mehrvergütung bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

    Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst. Es kann vorkommen, dass Anbieter die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen höher vergüten. Wenn dies dem Kundeninteresse nicht widerspricht, wird die höhere Vergütung angenommen.

     

    Alternative 2 (Vergütung unabhängig von Nachhaltigkeitsrisiken)

    Die Vergütung für die Vermittlung von Finanzprodukten wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

    Anmerkung für Sie: Nur wenn zutreffend (Information zur Mitarbeitervergütung)

    Der Finanzberater fördert die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken ggf. durch eine höhere Mitarbeitervergütung.

     

    Information für die Beratungsdokumentation

    Die Information für ihre Beratungsdokumentation könnte wie folgt aussehen.

     

    Musterinformation Beratungsdokumentation / Vorvertragliche Information

    Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

     

    Alternative 1 (nur, sofern Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken maßgebliches Auswahlkriterium für Produkte)

    Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die Angebote am Markt auch diesbezüglich beobachtet werden. Bei der Produktauswahl wird geprüft, ob Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken aus Sicht des Finanzberaters in angemessener Art und Weise berücksichtigen. Berücksichtigt der Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken nach Einschätzung des Finanzberaters nicht in angemessener Art und Weise, wird keine Empfehlung ausgesprochen. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.

     

    Alternative 2 (zu verwenden, wenn Nachhaltigkeitsrisiken auf Basis der Produktinformationen bewertet werden)

    Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die vorvertraglichen Informationen des Anbieters verwendet werden. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.

     

    Alternative 3 (zu verwenden, wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet wird)

    Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet, da davon ausgegangen wird, dass diese bereits durch die Anbieter berücksichtigt und in deren vorvertraglichen Informationen dargelegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen.

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2021 | Seite 5 | ID 47129688