· Maklerwechsel
Darf sich der Makler mit den Zugangsdaten des Kunden im Versicherer-Kundenportal anmelden?

| Nach einem Maklerwechsel kommt es immer wieder vor, dass Versicherer dem neuen Makler Auskünfte zu Versicherungsverträgen der gemeinsamen Kunden verweigern. Hat ein Kunde bei einem Versicherer einen Online-Zugang zum Kundenportal, das ihm einen Überblick über sämtliche seiner Versicherungsverträge verschafft, stellt sich die Frage, ob er die Zugangsdaten auch seinem (neuen) Makler für das Kundenportal geben kann. So könnte der Makler direkt auf die Vertragsinformationen zugreifen. Ist ein solches Vorgehen rechtens? VVP fasst die Spielregeln für Sie zusammen. |
Kein gesetzliches Verbot der Weitergabe eigener Zugangsdaten
Es gibt kein Gesetz, das einem verbietet, eigene Zugangsdaten zu einem Kundenportal einer weiteren Person/einem Dritten zu geben. Letztlich obliegt es der Entscheidung des Kunden als Account-Inhaber, ob er einem Dritten das Zugriffsrecht auf sein Online-Konto gestattet, um dort Einsicht zu nehmen oder für ihn sogar bestimmte Tätigkeiten auszuführen. Bei Letzterem muss sich der Account-Inhaber allerdings im Außenverhältnis zu seinem Vertragspartner das Handeln des Dritten zurechnen lassen (Stellvertretung ‒ §§ 164 f. BGB bzw. Bevollmächtigung ‒ §§ 167 f. BGB). Er hat allenfalls im Innenverhältnis zum Dritten Schadenersatz- bzw. Regressansprüche, sollte sich dieser nicht an die getroffenen Absprachen halten.
Weitergabe eigener Zugangsdaten ‒ Kunde kein „Unbefugter“
Regelungen des Kundenportal-Betreibers wie etwa „Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sobald Sie davon Kenntnis erlangen, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist“, sind auf die Fälle beschränkt, in denen ein Dritter die Zugangsdaten des Account-Inhabers ohne dessen Einwilligung erlangt hat. Gibt der Account-Inhaber sein Passwort aber bewusst an einen Dritten weiter, ist dieser datenschutzrechtlich kein „Unbefugter“. Er ist vielmehr ausdrücklich dazu befugt, die Zugangsdaten absprachegemäß zu verwenden. Der Betreiber des Portals muss in dem Fall also nicht informiert werden.
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