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  • · Fachbeitrag · Maklervertrag

    Versicherungsmaklervertrag zwischen Makler und Maklerkunden muss nicht schriftlich sein

    | Einer Zusammenarbeit zwischen Versicherungsmakler und Maklerkunden liegt regelmäßig eine schriftliche Absprache zugrunde ‒ der Versicherungsmaklervertrag. Ein Muss ist das aber nicht. Ein Maklervertrag zwischen Makler und Maklerkunden kann auch mündlich oder konkludent zustande kommen. Da hilft es auch nicht, dass der Makler das nicht wollte und vielleicht nur als Tippgeber fungieren wollte. Auch eine Maklervollmacht ist keine zwingende Voraussetzung für einen Maklervertrag. VVP stellt Ihnen die Details anhand einer aktuellen Entscheidung des OLG Dresden vor. |

    Maklervertrag ‒ Rechtsbindungswille ist Voraussetzung

    Die Kundin hatte im Rahmen einer Internetrecherche für eine PKV ihre Kontaktdaten in das Vergleichsportal eines Maklerverbunds eingegeben. Der Verbund leitete die Daten an einen Makler weiter, der dem Verbund angehörte. Der Makler nahm daraufhin mit der Kundin telefonischen Kontakt auf. In dem Telefonat erläuterte die Kundin ihren Wunsch nach einer PKV. Daraufhin nahm der Makler seine Tätigkeit auf. Er begann mit der Abfrage des auf den Abschluss einer PKV bezogenen Versicherungsbedarfs, der Anforderung von Unterlagen und der damit untersetzten Abfrage von Versicherungsangeboten bei privaten Krankenversicherern.

     

    Für das OLG Dresden reichte das, um das Zustandekommen des Maklervertrags zwischen der Kundin und dem Makler zu bejahen (OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 10.03.2021, Az. 4 U 2372/20, Abruf-Nr. 223846, Zurückweisungsbeschluss vom 03.05.2021, Az. 4 U 2372/20). Entscheidend für das Zustandekommen des Vertrags sei