· Fachbeitrag · Maklerrecht/Korrespondenzpflicht
Muss Versicherer Kundenwunsch nach Doppelversand der Korrespondenz beachten?
Die Korrespondenzpflicht des Versicherers wirft in der Praxis immer wieder Fragen auf. Aktuell hat VVP die Frage erreicht, inwieweit sich der Versicherer an die Kundenverfügung in der Maklervollmacht halten muss.
frage: In der Maklervollmacht wurde verfügt, dass der zukünftige Original-Schriftwechsel direkt an den Versicherungsnehmer (VN) und Kopien an mich als sein Makler geschickt werden sollen. Der Versicherer verweigert das mit der Begründung, dass diesem Wunsch nicht entsprochen werden könne, da er aus technischen Gründen keine Kopien von Original-Schriftstücken versenden kann. Ferner bat der Versicherer um Verständnis dafür, dass er den Schriftwechsel weiter mit seinem VN führen werde. Darf der Versicherer so verfahren oder muss er sich an die Kundenverfügung aus der Maklervollmacht halten?
Antwort — Eine konkrete gesetzliche Vorschrift, die den Versicherer ausdrücklich verpflichtet, jedes Schreiben auf Kundenwunsch in Papierform oder textlich doppelt zu versenden – z. B. das Original an den VN und die Kopie an seinen Versicherungsmakler –, gibt es nicht. Allerdings kann der Versicherer auch nicht von sich aus verfügen, wem er den Schriftwechsel zukommen lässt. Regelt die Vollmacht nicht klar, ob der VN oder sein Makler alleiniger Empfänger von Erklärungen und des Schriftwechsels sein soll, muss er das mit dem VN abklären. Ein Doppelversand kann nur geboten sein, wenn der Kunde hierauf vertrauen durfte. Ob besondere Umstände hierfür vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls.
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