· Fachbeitrag · Haftung
Online-Vertrieb: OLG München äußert sich zur Reichweite der Maklerberatungspflichten
Auch im digitalen Vertrieb richtet sich der Umfang der Beratung durch Versicherungsmakler nach dem konkret erteilten Kundenauftrag. Das hat das OLG München klargestellt.
Ausdrücklicher Verzicht auf Beratung
Im konkreten Fall hatte ein Motorradfahrer über das Online-Vergleichsportal des betreibenden Versicherungsmaklers eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Ein persönlicher Kontakt mit dem Makler hatte nicht stattgefunden. Der Kunde hatte ausdrücklich auf eine Beratung verzichtet, insbesondere auf eine weitergehende Beratung zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen. Dies war entsprechend im Beratungsprotokoll dokumentiert worden.
Nach einem Verkehrsunfall verlangte der Kunde vom Portalbetreiber Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seine Begründung: Er hätte ihn von sich aus auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen. Hätte er eine solche Versicherung abgeschlossen, hätte er nach dem Unfall entsprechende Leistungen beanspruchen können.
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