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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Maklerpool nur in Schriftstücken aufgeführt ‒ keine Haftung des Maklerpools

    | Erbringt ein Makler seine Maklertätigkeit dem Kunden/VN gegenüber unter Einbeziehung eines Maklerpools, so haftet bei einer evtl. Pflichtverletzung des Maklers nicht der Pool, wenn der Pool lediglich in Schriftstücken in Erscheinung tritt und keine eigenständige Maklerleistung erbringt. So entschied das OLG Nürnberg. VVP stellt Ihnen nachfolgend die Eckpunkte der Entscheidung vor. |

    Vermittlung unter Einbeziehung eines Maklerpools

    Die Versicherungsnehmerin (VN) schloss 2012 bei Versicherer V eine gewerbliche Sachversicherung für das Anwesen ab. Vermittelt wurde der Vertrag von einem Versicherungsmakler (ein guter Freund des Geschäftsführers der VN und im Verfahren deren Streithelfer). Der involvierte Maklerpool trat bei der Vermittlung nur in Schriftstücken als „Vermittler“ bzw. „Ansprechpartner“ in Erscheinung. Eine eigenständige Maklerleistung erbrachte er der VN gegenüber nicht. Sie nahm den Pool auch nicht als Maklerin wahr, über ihn wurde nie gesprochen. Gegenüber der VN agierte ausschließlich der Versicherungsmakler.

     

    2020 kam es zu einem Leitungswasserschaden. Zu diesem Zeitpunkt hatte ‒ anders als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ‒ eine Unterversicherung bestanden, weswegen der Versicherer V nur einen Bruchteil des Schadens ersetzte. Die Unterversicherung war durch Werterhöhung des Inventars erst im Laufe der Zeit eingetreten. Die VN verklagte den Maklerpool auf Schadenersatz wegen unterlassener Aufklärung über die Gefahr einer Unterversicherung. Damit hatte sie vor dem OLG Nürnberg aber keinen Erfolg (OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 10.08.2022, Az. 8 U 840/22, Abruf-Nr. 232735).