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  • · Haftung

    LG Weiden: Kein Schadenersatz trotz Pflichtverletzung bei der Umdeckung

    Bild: ChatGPT / KI-generiert

    Bei der Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung können falsche Angaben zu Vorschäden weitreichende Folgen haben. Handelt der Versicherungsmakler als Vertreter des Versicherungsnehmers (VN) und täuscht er den Versicherer arglistig über Vorschäden, wird dieses Verhalten dem VN zugerechnet. Eine Pflichtverletzung allein begründet jedoch noch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Makler. Der VN muss zusätzlich nachweisen, dass die Pflichtverletzung den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Das zeigt ein Urteil des LG Weiden.

    Vorschäden verschwiegen: Rücktritt, Anfechtung, keine Leistung

    Im konkreten Fall hatte der Maklerkunde/VN eine Maklergesellschaft mit der Umdeckung seiner Wohngebäudeversicherung beauftragt. Für das betreffende Gebäude bestanden zuvor Versicherungen bei anderen Gesellschaften. In den letzten fünf Jahren vor der Umdeckung waren dort mehrere Sturm- bzw. Hagelschäden gemeldet worden.

     

    Im Rahmen der Antragstellung bei dem neuen Versicherer hatte der Makler die Frage nach Vorschäden innerhalb des maßgeblichen Zeitraums jedoch verneint. Er hatte den Versicherungsantrag unter Verwendung der ihm erteilten Maklervollmacht eingereicht.

     

    Nachdem der VN später weitere Schäden gemeldet hatte, erfuhr der Versicherer von den früheren Vorschäden. Er erklärte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an. In der Folge berief er sich auf Leistungsfreiheit. Daraufhin nahm der VN den Makler auf Schadenersatz in Anspruch. Er verlangte insbesondere Ersatz des ihm durch den behaupteten Verlust des Versicherungsschutzes entstandenen Schadens.

    Schadenersatzklage des VN hat vor Gericht keinen Erfolg

    Das LG Weiden wies die Schadenersatzklage des VN ab (LG Weiden, Urteil vom 08.12.2025, Az. 21 O 337/24, Abruf-Nr. 254757). Das OLG Nürnberg bestätigte diese Auffassung in der Folgeinstanz per Hinweisbeschluss vom 06.05.2026 (Az. 8 U 49/26, Abruf-Nr. 256015). Das LG begründet seine Entscheidung wie folgt:

     

    Aussage 1: Pflichtverletzung durch unzureichende Grundlagenermittlung

    Der Makler war auftragsgemäß verpflichtet gewesen, im Rahmen der Umdeckung die für die Antragstellung erforderlichen Informationen über die Versicherungshistorie des VN zu ermitteln und die Antragsfragen zutreffend zu beantworten. Dieser Pflicht ist der Makler nicht hinreichend nachgekommen.

     

    • Eine ausreichende Aufklärung des VN über bestehende Vorschäden ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar gewesen. Die unrichtige Beantwortung der Vorschadenfrage ist deshalb dem Makler als Pflichtverletzung anzulasten.

     

    • Das Verschulden des Maklers wurde gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet, da er nicht belegen konnte, dass er seine Aufklärungspflichten bei unstreitig unrichtiger Beantwortung der Antragsfrage erfüllt hat.

     

    Aussage 2: Kein Kausalitätsnachweis – kein Schadenersatz

    Allein die Pflichtverletzung des Maklers begründete jedoch noch keinen Schadenersatzanspruch des VN nach § 280 Abs. 1 BGB. Vielmehr musste der VN zusätzlich nachweisen, dass ihm gerade infolge der Pflichtverletzung des Maklers ein ersatzfähiger Schaden entstanden war.

     

    Als möglicher Schaden kam dabei insbesondere ein durch die Leistungsfreiheit des neuen Versicherers verursachter Deckungsausfall in Betracht. Der VN konnte jedoch nicht nachweisen, dass der Versicherer aufgrund der unrichtigen Angaben tatsächlich wirksam leistungsfrei geworden war.

     

    Zwar lag objektiv eine falsche Angabe zu den Vorschäden vor. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung waren nach Auffassung des Gerichts aber die erforderlichen subjektiven Voraussetzungen durch den VN nicht nachgewiesen.

     

    Aussage 3: Objektive Täuschung ja – nachgewiesene Arglist nein

    Von besonderer Bedeutung war in dem zugrunde liegenden Fall die Frage nach der Zurechnung des Maklerverhaltens.

     

    Hintergrund — Übernimmt ein Makler für den VN auftragsgemäß die Antragstellung und täuscht er bei der Beantwortung der Fragen dabei den Versicherer arglistig, ist der Makler im Verhältnis zum Versicherer nicht „Dritter“ i. S. v. § 123 Abs. 2 BGB. Denn bei einer Stellvertretung nach § 166 Abs. 1 BGB kommt es grundsätzlich darauf an, was der Vertreter weiß oder wissen muss. Eine von dem Makler begangene arglistige Täuschung gegenüber dem Versicherer wäre somit dem VN zuzurechnen.

     

    Im konkreten Fall hier lag es aber anders:

     

    • Zwar lag eine objektive Täuschung des Maklers vor, da er im Versicherungsantrag die Frage nach Vorschäden im Bereich der Wohngebäudeversicherung objektiv mit „nein“ beantwortet hatte.

     

    • Allerdings konnte der beweispflichtige VN das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Makler dabei arglistig, also mit betrügerischer Absicht oder mit bedingtem Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ gehandelt hatte.

     

    Das Gericht stützte sich bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die als glaubhaft gewertete Aussage eines Mitarbeiters des Maklers. Dieser hatte den Versicherungsantrag selbst fehlerhaft ausgefüllt. Ausschlaggebend war, dass der Mitarbeiter – trotz eingeräumter Erinnerungslücken – seine Angaben nachvollziehbar präzisierte und seine Schilderung im Wesentlichen mit früheren Angaben des Maklers übereinstimmte. Nach Überzeugung des Gerichts wusste der Mitarbeiter bei der Antragstellung nichts von den Vorschäden. Er hatte zudem zuvor eine Auskunft eingeholt, nach der keine Vorschäden vorlagen.

     

    Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Versicherer bewusst oder zumindest bedingt vorsätzlich getäuscht werden sollte. Auch das Provisionsinteresse des Maklers genügte angesichts der vergleichsweisen geringen Vorschäden nicht, um Arglist zu begründen.

     

    Aussage 4: Vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung nicht bewiesen

    Der VN konnte ebenso wenig die Voraussetzungen eines wirksamen Rücktritts und damit den behaupteten Deckungsausfall nachweisen.

     

    • Nach den Feststellungen des Gerichts hätte der Versicherer den Vertrag bei korrekten Angaben der Vorschäden zu anderen Bedingungen geschlossen. Deshalb scheidet ein Rücktritt wegen grob fahrlässiger oder einfacher fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung aus (§ 19 Abs. 3 und 4 VVG).

     

    • In Betracht käme allenfalls eine vorsätzliche Anzeigepflichtverletzung. Der VN konnte jedoch nicht belegen, dass die Vermutung vorsätzlichen Handelns im konkreten Fall nicht widerlegbar gewesen wäre. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung spricht, so das LG Weiden, dass die glaubhafte Aussage des Maklermitarbeiters allenfalls für eine lediglich fahrlässige Falschangabe sprach.

    Handlungsempfehlungen für Umdeckungen

    Das Urteil des LG Weiden verdeutlicht zwei Punkte:

     

    • Sie müssen bei Umdeckungen in der Wohngebäudeversicherung Vorschäden sorgfältig ermitteln, vollständig dokumentieren und bei der Antragstellung entsprechend korrekte Angaben machen.

     

    • Eine Pflichtverletzung führt nicht automatisch zu einer Haftung des Maklers. Entscheidend ist, ob ein konkreter, kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführender Schaden vorliegt. Und Ihr Kunde muss dies darlegen und beweisen können.

     

    Wichtig — Klären Sie Ihre Kunden frühzeitig über die rechtlichen Folgen unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu Vorschäden auf, um spätere Streitigkeiten und Haftungsrisiken möglichst zu vermeiden. Erheben Sie vor jeder Umdeckung einer Wohngebäudeversicherung die Versicherungshistorie des Kunden. Halten Sie die Angaben des Kunden, Ihre Nachfragen und die übermittelten Antragsdaten nachvollziehbar fest und dokumentieren Sie diese. Lassen Sie den Versicherer bei Zweifeln entscheiden. So reduzieren Sie sowohl das Risiko einer fehlerhaften Umdeckung als auch spätere Beweis-Probleme.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2026 | Seite 5 | ID 50985940