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  • · Fachbeitrag · Büroorganisation

    Neue Regeln zur Vertragslaufzeit und -beendigung ab 01.03.2022 ‒ Verträge jetzt anpassen!

    von Rechtsanwalt Stephan Michaelis, Kanzlei Michaelis, Hamburg

    | Das Gesetz für faire Verbraucherverträge tritt stufenweise in Kraft. Zum 01.03.2022 werden vor allem Eingriffe im AGB-Recht vorgenommen. Dies kann auch Versicherungsmaklerverträge sowie Servicevereinbarungen betreffen. VVP bringt Sie auf den Stand. |

     

    Automatische Vertragsverlängerung zum 01.03.2022 eingeschränkt

    Mit Wirkung zum 01.03.2022 wird § 309 BGB (sog. Klauselverbote) inhaltlich angepasst. Nach § 309 Nr. 9 BGB werden zahlreiche vertragliche Gestaltungen bei Verträgen mit wiederkehrenden Dienst- oder Werkleistungen mit Verbrauchern künftig unwirksam sein.

     

    • Werden diese Verträge nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen, sind nur noch Vertragslaufzeiten von längstens zwei Jahren gestattet.