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  • · Nachricht · Unfallversicherung

    Die Verarbeitung zum Verkauf bestimmten eigenen Holzes ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert

    | Verarbeitet ein Land- und Forstwirt eigenes Holz, das zum Verkauf bestimmt ist, ist diese Tätigkeit auch dann in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert, wenn er daneben eine ‒ nicht versicherte ‒ gewerbliche Brennholzaufbereitung betreibt, in der er fremdes, zugekauftes Holz in gleicher Weise bearbeitet wie eigenes. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg im Streit um Hinterbliebenenleistungen und verurteilte die landwirtschaftliche Unfallversicherung zur Zahlung der Witwenrente. |

     

    Der Land- und Forstwirt verunglücke tödlich, als er neben einer Maschinenhalle auf seinem Grundstück in der landwirtschaftlichen Feldflur allein mit einem sogenannten Kegelspalter Holz spaltete und in die Maschine geriet. Er hatte nach Überzeugung des LSG eigenes, für den Verkauf bestimmtes Holz gehackt, als der Unfall passierte.

     

    Vor diesem Hintergrund hat das LSG den Unfallversicherungsschutz bejaht. Die Verarbeitung eigenen Holzes sei nicht nur ein Nebenunternehmen der nichtlandwirtschaftlichen Brennholzaufbereitung, sondern Teil des bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versicherten land- und forstwirtschaftlichen Hauptunternehmens. Der Land- und Forstwirt habe eine versicherte Tätigkeit verrichtet und dabei einen Arbeitsunfall erlitten, an dessen Folgen er verstorben sei (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2023, Az. L 1 U 954/23, Abruf-Nr. 237913).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 1 | ID 49757508