· Fachbeitrag · Unfallversicherung
BGH: Die Bezugsberechtigten einer Unfallversicherung sind trotz Ausschlagung noch begünstigt
| Die Ausschlagung der Erbschaft beseitigt die Bezugsberechtigung nicht. Dies hat der BGH für den Fall einer Unfallversicherung klargestellt. |
Der Fall vor dem BGH
Der Erblasser M hatte eine Unfallversicherung mit einer Todesfallleistung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte im Falle seines versicherten Unfalltodes hatte er seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach dem Tod des M schlugen sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Das Nachlassgericht bestellte einen Nachlasspfleger.
Der Versicherer verweigerte eine Auszahlung an den Nachlasspfleger mit dem Hinweis, die Leistung falle nicht in den Nachlass. Der Nachlasspfleger regte eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1882 BGB an, um sich den Auszahlungsanspruch der Bezugsberechtigten abtreten zu lassen und in den Nachlass zu ziehen.
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