05.05.2022 · Nachricht · Lebensversicherung/Insolvenz
Umwandlung in pfändungsgeschützte Versicherung nicht anfechtbar
Wurde eine Lebensversicherung nach § 167 VVG in eine pfändungsfreie Versicherung nach § 851c Abs. 1 ZPO wirksam umgewandelt, ist dies gegenüber dem Versicherer nicht anfechtbar (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 lnsO). Das hat das OLG Karlsruhe gegenüber einem Insolvenzverwalter entschieden, der nach Kündigung die Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherungen unter Hinweis auf den Pfändungsschutz verlangt hatte.
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