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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    BVerwG: Private Krankenversicherung darf Gesundheitsdaten ohne Einwilligung nicht weitergehend analysieren

    Private Krankenversicherungsunternehmen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht die von diesen zum Zweck der Erstattung eingereichten Rechnungen hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

     

    Ein privater Krankenversicherer (kurz: K) bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements bestimmte Programme an. Zur Ermittlung potenzieller Teilnehmer analysiert er die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen u. a. hinsichtlich der darin enthaltenen Diagnosen. Versicherte, die für ein Gesundheitsprogramm in Betracht kommen, erhalten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holt K bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen bei Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wird die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.

     

    Das BVerwG lässt die Klage von K an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO scheitern: Die Verarbeitung sei nicht zulässig. Denn die Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergebe, dass die Interessen der Versicherten das berechtigte Interesse des K überwiegen. Zwar hätten das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine hohe Bedeutung. Ausschlaggebend seien jedoch der in Art. 9 DSGVO verankerte erhöhte Schutz sensibler Gesundheitsdaten und der Umstand, dass die Vorsorgeprogramme des K nicht dem medizinischen Kernbereich zuzuordnen seien. Zudem falle die große Streubreite der beanstandeten Datenverarbeitung ins Gewicht. Darüber hinaus habe K die von ihm verfolgten Interessen den betroffenen Versicherten entgegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht hinreichend deutlich mitgeteilt (BVerwG, Urteil vom 06.03.2026, Az. 6 C 7.24, Abruf-Nr. 252977).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 1 | ID 50784445