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  • 16.02.2021 · Fachbeitrag · Finanzierung

    Kein Nutzungsersatz bei Widerruf eines Fernabsatz-Darlehens

    | Widerruft ein Darlehensnehmer (Verbraucher) seinen im Fernabsatz geschlossenen Darlehensvertrag, so kann er von der Bank die geleisteten Zahlungen zurückverlangen. Nutzungsersatz auf die Zinsen, die er bis zum Widerruf gezahlt hat, bekommt er allerdings nicht. Dies hat das LG Bonn entschieden, nachdem es zuvor den EuGH zur Auslegung des Art. 7 Abs. 4 der Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie (FinFARL) 2002/65/EG vom 23.09.2002 befragt hatte. |